Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250635/11/Lg/Bk

Linz, 15.01.1999

VwSen-250635/11/Lg/Bk Linz, am 15. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Dr. Klempt) nach der am 26. November 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 26. August 1997, Zl. SV96-32-1996-E/Gus, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Geldstrafe auf 10.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden herabgesetzt wird. II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde ermäßigt sich auf 1.000 S.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs. 1 Z1 lit.a AuslBG. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 20.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen verhängt, weil er in seinem Betrieb "F, in der Zeit vom 1.4. bis 30.4.1996 den angolesischen Staatsangehörigen A beschäftigt habe, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, daß der Ausländer vom Arbeitsamt Linz zugewiesen worden sei. Die hiefür firmenintern zuständige Frau M habe den Ausländer in der Meinung eingestellt, daß dies zulässig sei, weil ihr erklärt worden sei, daß die Verlängerung der abgelaufenen Beschäftigungsbewilligung bereits eingereicht sei und nach Erteilung gleich an die Firma des Bw geschickt werde. Unverzüglich nach Beanstandung sei das Beschäftigungsverhältnis zum Ausländer von Frau P gelöst worden. Frau P sei auch verantwortliche Beauftragte iSd § 9 VStG. Im übrigen wird um Prüfung ersucht, ob tatsächlich ein Wiederholungsfall gegeben sei. 3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Das Verfahren geht zurück auf die Anzeige des GP Mauthausen vom 30.4.1996. Dort wird darauf verwiesen, daß der Ausländer nur eine bereits abgelaufene Arbeitserlaubnis (vom 9.12.1993 bis 8.12.1995) vorweisen habe können. Laut Auskunft des Arbeitsamtes Linz vom 24.4.1996 besitze der Ausländer keine Arbeitsberechtigung. Der Bw habe telefonisch angegeben, daß der Ausländer versichert habe, die Arbeitserlaubnis vom Arbeitsamt einzuholen. Mit der Einstellung von Personal sei Frau P betraut. Mit 30.4.1996 sei der Ausländer (bei der Sozialversicherung) wieder abgemeldet worden, da er nicht mehr zur Arbeit erschienen sei. Am 8.9.1996 rechtfertigte sich der Bw dahingehend, daß der Ausländer vom Arbeitsamt vermittelt worden sei und bei der Vorstellung eine abgelaufene Arbeitsbewilligung vorgelegt habe. Auf die Frage, wo die gültige Arbeitsbewilligung sei, habe der Ausländer angegeben, daß die Verlängerung bereits eingereicht sei und nach Einstellung gleich an unsere Firma geschickt werde. Frau P, welche diese Anmeldung durchgeführt habe, habe zweimal urgiert, sei aber abermals vertröstet worden, daß diese gleich ausgestellt werde. Im guten Glauben, daß der Ausländer vom Arbeitsamt komme, sei die ordnungsgemäße Anmeldung gemacht worden. Nach der nächsten Urgenz, wo wieder nur vertröstet worden sei und der Bw zur Sache befragt worden sei, habe der Bw den sofortigen Auftrag zur Abmeldung erteilt. Am 12.2.1997 rechtfertigte sich der Bw dahingehend, daß man bei Vermittlung einer Person durch das Arbeitsamt annehmen könne, daß diese Person die erforderlichen Bewilligungen hat und die Beschäftigung nicht illegal sei. Der Bw sei zwar der Besitzer der Firma, jedoch sei Frau P voll verantwortlich für die Einstellung der Mitarbeiter in den Filialen gewesen. Sie habe insbesondere auch die Aufgabe gehabt, zu überprüfen, ob jemand alle Papiere, wie zB einen Befreiungsschein, mitgehabt habe.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde dem Bw vorgehalten, daß vom System des AMS her es einen "geschlossenen" und einen "offenen Kundenempfang" gibt. Der geschlossene Kundenempfang ist vom AMS lückenlos EDV-erfaßt und daher nachvollziehbar. Bei dem geschlossenen Kundenempfang wird der Arbeitgeber schriftlich darauf aufmerksam gemacht, daß die Einholung der arbeitsmarktrechtlichen Papiere erforderlich ist. Im gegenständlichen Fall habe dem Ausländer eine weitere Arbeitserlaubnis nicht erteilt werden können, da er die erforderlichen Voraussetzungen dafür nicht erbracht habe, weil er im Rahmen seiner früheren Arbeitserlaubnis nicht die erforderliche Zahl der Arbeitstage geleistet habe. Nach Auskunft des AMS sei bei diesem System nachvollziehbar und ersichtlich, daß der gegenständliche Ausländer nicht im geschlossenen Kundenempfang betreut wurde. Denkbar wäre allenfalls, daß der Ausländer im sogenannten offenen Kundenempfang erfahren hat, daß eine Stelle bei der Firma des Bw frei war. Dabei handelt es sich um eine an die Allgemeinheit gerichtete Publikation freier Stellen ohne persönliche Betreuung eines Arbeitssuchenden. Diesfalls hätten daher keine Zusagen des AMS gemacht werden können, daß hinsichtlich der arbeitsmarktrechtlichen Papiere alles in Ordnung sei oder einer Weiterverlängerung der Arbeitserlaubnis nichts im Wege stünde. Dies sei vom System dieser Form der Tätigkeit des AMS her ausgeschlossen. Der Bw nahm dies zur Kenntnis und räumte ein, daß er sich auf die Auskünfte seiner Angestellten (Frau P) verlassen habe. Frau P habe sich wiederum auf die Zusicherung des Ausländers verlassen, daß eine Erteilung der arbeitsmarktrechtlichen Papiere zu erwarten sei. Auf Vorhalt der Anmeldung des Ausländers bei der GKK ab 1.4.1996 hin bestätigte der Bw, daß dieses Datum mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme des Ausländers übereinstimme. Zur Stellung der Frau P sagte der Bw aus, daß eine Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung nicht erfolgt sei. Betriebsintern seien bei dieser Angestellten die Bewerbungen zusammengelaufen und sie habe die An- und Abmeldungen vorgenommen. Diese Angestellte habe aufgrund ihrer guten Arbeit das Vertrauen des Bw genossen. 5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die Beschäftigung des Ausländers unter den im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angegebenen näheren zeitlichen und örtlichen Umständen durch den Bw ist unbestritten. Die damalige Angestellte des Bw war keine verantwortliche Beauftragte iSd § 9 VStG. Die Tat ist daher dem Bw in objektiver Hinsicht zuzurechnen. Fehlinformationen durch das AMS lagen nicht vor. Vielmehr verließ sich die Angestellte des Bw auf Auskünfte des Ausländers hinsichtlich einer (künftigen) Erteilung einer Arbeitserlaubnis. Dies stellt eine grobe Nachlässigkeit der Angestellten dar und entschuldigt den Bw keineswegs.

Bei der Strafbemessung ist von einem Strafrahmen von 10.000 S bis 120.000 S auszugehen (Wiederholungsfall, nicht mehr als drei illegal beschäftigte Ausländer; zur Wiederholung vgl. das dem Akt beiliegende Vorstrafenregister; zur damals geltenden Fassung des AuslBG vgl. § 34 Abs.16 AuslBG - zutreffend wird im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses BGBl.Nr. 895/1995 als der zur Tatzeit geltenden Fassung des AuslBG ausgegangen). Da die Wiederholung strafsatzbestimmend ist, darf sie nicht als erschwerend gewertet werden (Doppelbestrafungsverbot nach ständiger Rechtsprechung des VwGH). Mildernd wirkt die Anmeldung zur Sozialversicherung. Sonstige Erschwerungs- und Milderungsgründe (die Nachlässigkeit der Angestellten des Bw bei der Kontrolle der arbeitsmarktrechtlichen Papiere und die verspätete Reaktion des Bw wirken nicht schuldmindernd) sind nicht hervorgekommen. Im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat ist eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S angemessen. Da die Mindestgeldstrafe verhängt wird, erübrigen sich Erhebungen zur finanziellen Situation des Bw (diesbezügliche Feststellungen fehlen im angefochtenen Straferkenntnis). Nach denselben Strafbemessungskriterien erscheint eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 28 Stunden als angemessen. Eine Anwendung des § 20 VStG ist mangels Überwiegens von Milderungsgründen ausgeschlossen. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, scheidet eine Anwendung des § 21 VStG aus. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Konrath

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