Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250636/4/Lg/Bk

Linz, 10.02.1998

VwSen-250636/4/Lg/Bk Linz, am 10. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk, Edisonstraße 2, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 9. Oktober 1997, Zl. MA2-SV-37-1997 OM, mit dem über Frau M eine Ermahnung erteilt wurde, weil sie es als Verantwortliche für die R zu verantworten habe, daß am 5.5.1997 die beiden slowakischen Staatsbürger K und beschäftigt worden seien, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien, zu Recht erkannt:

Über die Berufungswerberin werden anstelle der Ermahnungen Geldstrafen von zweimal je 5.000 S und Ersatzfreiheitsstrafen von zweimal je 28 Stunden verhängt. Der Spruch des angefochtenen Bescheides ist dahingehend zu korrigieren, daß als Arbeitgeber die R aufscheint und als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Außenvertretungsbefugte die Berufungswerberin als Gesellschafterin der GesbR. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG, BGBl.Nr. 218/1997 idF BGBl.Nr. 776/1996. Entscheidungsgründe:

1. Das Absehen von einer Bestrafung begründete die belangte Behörde mit der Kurzfristigkeit der Beschäftigung und mit dem geringen Verschulden der Berufungswerberin (Bw).

In der Berufung wird dagegen eingewendet, daß die Bw für die Ausländer um Beschäftigungsbewilligungen angesucht hatte und daher von einem geringfügigen Verschulden nicht gesprochen werden könne. Es lägen lediglich die Voraussetzungen des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) vor. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig. Die Bw machte von der ihr durch den unabhängigen Verwaltungssenat eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme zur Berufung nicht Gebrauch. Die belangte Behörde sieht die Geringfügigkeit des Verschuldens darin begründet, daß die Bw den Ausländern lediglich eine Entlohnung in Höhe von je 500 S gab, um diesen die Rückfahrt in die Slowakei zu ermöglichen und dafür lediglich Arbeitsleistungen in entsprechend geringem Umfang entgegennahm. Der unabhängige Verwaltungssenat teilt die Auffassung des Arbeitsinspektorates, daß im vorliegenden Fall die Tat nicht soweit hinter dem deliktstypischen Schuldgehalt zurückbleibt, daß eine Anwendung des § 21 VStG gerechtfertigt ist. Als Unternehmerin mußte die Bw wissen, daß auch für kurzfristige Beschäftigungen von Ausländern die entsprechenden arbeitsmarktrechtlichen Papiere erforderlich sind. Das Verschulden an der dennoch erfolgten Beschäftigung der Ausländer wird durch das allfällige Begleitmotiv, daß die Ausländer das Geld für ihre Rückfahrt in die Slowakei brauchten, nicht soweit herabgesetzt, daß die diesbezügliche Voraussetzung des § 21 Abs.1 VStG als erfüllt zu betrachten wäre. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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