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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250652/7/Lg/Bk

Linz, 08.06.1998

VwSen-250652/7/Lg/Bk Linz, am 8. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 11. März 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn G gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 18.11.1997, Zl. SV96-15-1995, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen, er habe vom 4. bis 6.9.1995 als Unternehmensinhaber mit Sitz in A die ungarischen Staatsangehörigen H als Volontäre (sohin ausschließlich zum Zweck der Erweiterung unter Anwendung von Kenntnissen zum Erwerb von Fertigkeiten in der Praxis des obgenannten Gewerbebereiches ohne Arbeitspflicht und Entgeltsanspruch) auf einer Baustelle in L, beschäftigt, ohne diese Beschäftigung der regionalen Geschäftsstelle des AMS Schärding spätestens am 4.9.1995 anzuzeigen. Dadurch habe der Bw § 3 Abs.5 iVm § 28 Abs.1 Z2 lit.a AuslBG verletzt und sei deshalb gemäß § 28 Abs.1 Z2 AuslBG zu bestrafen gewesen. In der Begründung bezieht sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des GPK A vom 25.9.1995, die Niederschriften mit den gegenständlichen Ausländern vor der Bezirkshauptmannschaft Ried am 19.9.1995, die Strafverfügung vom 14.3.1996, den Einspruch vom 27.3.1996 und die Niederschrift mit der Gattin des Bw vom 24.4.1996. 2. In der Berufung wird ausgeführt, der Bw habe schon in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung bestritten, daß die Ausländer damals für seine Firma gearbeitet hätten. Die Ausländer hätten lediglich angegeben, bei Verputzarbeiten mit Handgeräten mitgeholfen zu haben, nicht jedoch, daß dies zum Zwecke der Erweiterung und Anwendung von Kenntnissen und zum Erwerb von Fähigkeiten gedient habe. Solche Hilfs- und angelernten Tätigkeiten seien nicht geeignet, eine Volontärstätigkeit zu begründen (unter Hinweis auf § 3 Abs.5 2. Satz AuslBG).

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige des GPK A vom 25.9.1995 sei der Bw verdächtig, die drei Ausländer auf Baustellen seiner Firma im Bundesgebiet beschäftigt zu haben. Der Bw habe, telefonisch befragt, angegeben, die drei Ungarn seien als Urlauber in Österreich. Die drei Ungarn seien zusammen mit drei Kroaten in einem Firmenwagen anläßlich einer Verkehrskontrolle am 19.9.1995 aufgegriffen worden. Die drei Ungarn seien in G gemeldet gewesen. Die drei gegenständlichen Ausländer sagten am 19.9.1995 vor der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis zeugenschaftlich einvernommen aus, die Unterkunft in G habe ihnen der ungarische Staatsangehörige A verschafft, bei dem sie auch in Ungarn beschäftigt gewesen seien. D habe in Ungarn eine der Firma des Bw entsprechende Firma gründen wollen. Die Ungarn seien vom 4. bis 7.9.1995 in Österreich gewesen und hätten "auf einer Baustelle in L" einschlägige Arbeiten beobachtet. Sie hätten auch bei Verputzarbeiten mit Handgeräten mitgeholfen (und zwar - diesbezüglich gehen die Aussagen betreffend die jeweils eigene Person auseinander - in unterschiedlicher Intensität). Von wem die Aufträge zur Durchführung der Arbeiten erteilt worden seien, vermochten zwei Ausländer nicht genau zu sagen; ein Ausländer meinte, die Aufträge seien ihnen vom Bauleiter der Firma B erteilt worden. Herr D sei auch auf der Baustelle gewesen, er habe aber nicht immer mitgearbeitet, da er der Chef sei. Zur Baustelle seien sie mit einem Firmenwagen, der sie in G abgeholt habe, gelangt. Es habe sich um eine Einschulung gehandelt. Die Ausländer hätten dafür kein Entgelt erhalten (ein Ausländer sagte aus, das Benzingeld von Herrn D erhalten zu haben). Die Unterkunft bezahle Herr D (so einer der Ausländer; zwei Ausländer sagten aus, sie wüßten es nicht). Die Verpflegung hätten sie aus Ungarn mitgenommen. Heute (am 19.9.1995) seien die Ausländer wiederum vom Firmenbus zu zwei Baustellen in L gebracht worden. Sie hätten aber nichts gearbeitet, weil die Arbeiten, die gezeigt werden sollten, bereits beendet gewesen seien. Die Ausländer seien um 14.00 Uhr in R aufgegriffen worden. In der 36. Woche seien die Ausländer nicht in Österreich gewesen. Am 19.9.1995 wurden vor der Bezirkshauptmannschaft Ried/Innkreis auch die drei im Firmenwagen angetroffenen Kroaten K zeugenschaftlich einvernommen. Diese drei würden einen immer zusammenarbeitenden Trupp unter Führung von Z bilden. Sie hätten die drei Ungarn an diesem Tag das erste Mal gesehen. Der Trupp hätte auf der schon seit zwei Monaten dauernden Baustelle L gearbeitet; die drei Ungarn hätten dort nicht mitgearbeitet. Der Trupp sei bei der Anhaltung nach B unterwegs gewesen, wo der Bw eine neue Baustelle zeigen wollte. Ob die U dort arbeiten hätten sollen, wüßten die Zeugen nicht. Sie hätten auf einer Zwischenstation auch nicht beim Materialladen geholfen. Der Zimmerwirt aus G konnte zwar bestätigen, daß die Ausländer mit dem Firmenbus abgeholt wurden. Über eine Beschäftigung durch die Firma B konnte der Zeuge bei seiner Befragung am 21.9.1995 nichts sagen. Mit Strafverfügung vom 14.3.1996 wurde gegen den Bw der gegenständliche Tatvorwurf erhoben. Im Einspruch vom 27.3.1996 bestritt der Bw, daß die Ausländer für seine Firma gearbeitet hätten; deshalb sei er auch keiner Anzeigepflicht unterlegen. Die am 24.4.1996 zeugenschaftlich einvernommene Gattin des Bw sagte aus, sie kenne Herrn D, weil sie ein Haus in Ungarn hätte. Sie glaube, daß die drei gegenständlichen Ungarn Beschäftigte des Herrn D seien. In der Zeit vom 4. bis 6.9.1995 habe das Unternehmen ihres Gatten eine Baustelle in L, P betreut. In Ungarn hätten mehrere Ungarn ersucht, bei Steinwollearbeiten in Österreich zuschauen zu dürfen. Ob die gegenständlichen Ungarn darunter gewesen seien, wisse sie nicht. Herr D sei jedenfalls nicht dabei gewesen. 4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte der Bw aus, er kenne D persönlich, da er seit 20 Jahren ein Haus in Ungarn habe, welches D saniert habe. D habe ihn in Ungarn ersucht, Leute bei Vollwärmeschutzbaustellen in Österreich zusehen zu lassen. Dies habe der Bw - unter Bekanntgabe von Baustellenadressen - gestattet. Ein Termin sei nicht vereinbart worden, die Ungarn seien zur Tatzeit ohne Wissen des Bw aufgetaucht. Das Quartier habe nicht der Bw besorgt. Mit D sei vereinbart gewesen, daß die Ungarn lediglich bei der Arbeit zusehen, nicht jedoch, daß sie mitarbeiten. Erkundungen des Bw beim Partieführer hätten ergeben, daß die Ungarn nicht mitgearbeitet hätten, mit Ausnahme des Hochziehens eines Putzes auf einer Fläche von insgesamt 4 bis 5 m2 auf Styropor. Dies sei ihnen jedoch nicht angeschafft sondern gefälligkeitshalber gewährt worden. Eine Mitarbeit der Ungarn sei weder eingeplant noch verfahrenstechnisch sinnvoll gewesen. Es habe seitens der Firma des Bw weder Weisungen noch Kontrollen gegeben.

Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. 5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

5.1. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest: Die drei Ungarn waren zur vorgeworfenen Tatzeit auf einer Baustelle des Bw anwesend um sich mit bestimmten Vollwärmeschutztechniken vertraut zu machen. Sie taten dies unentgeltlich und auf Geheiß des Ungarn D. Vom Bw bekamen sie keine wie immer gearteten Leistungen. Zwischen dem Bw und D bestand lediglich eine Vereinbarung dahingehend, daß die Ungarn bei einschlägigen Arbeiten zusehen dürfen. Weder vom Bw (oder einem seiner Mitarbeiter) noch von D wurde den Ungarn eine Mitarbeit befohlen. Sofern die Ungarn dennoch Hand anlegten (und zwar im vom Bw angegebenen Umfang), geschah dies eigeninitiativ und in Abweichung von der Vereinbarung zwischen dem Bw und D. Es handelte sich dabei auch um eine dem Umfang nach geringfügige Tätigkeit, die sich außerdem (und mit individuellen Unterschieden) nur über einen Bruchteil der in Frage kommenden Tage erstreckte. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Darstellungen der Ausländer vor der Erstbehörde iVm der Präzisierung durch den Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Insofern in den Aussagen der Ausländer ein Hinweis auf Arbeitsaufträge durch einen Mitarbeiter der Firma des Bw auftaucht, sei bemerkt, daß der betreffenden Aussage kaum Gewicht beizumessen ist, da die beiden anderen Ausländer (auf die Frage, von wem die Arbeitsaufträge stammten) angaben, dies nicht zu wissen.

5.2. In rechtlicher Hinsicht: Die Berufung verweist - an sich zutreffend - darauf, daß gemäß § 3 Abs.5 AuslBG kein Volontariat vorliegt, wenn Ausländer Hilfsarbeiten, einfache angelernte Tätigkeiten oder Arbeiten auf Baustellen verrichten. Diese Bestimmung trat jedoch erst mit 1. Juni 1996 (mithin nach dem gegenständlichen Tatzeitraum) in Kraft (BGBl.Nr. 895/1995). Diese Bestimmung hat jedoch nur Klarstellungsfunktion, da technisch nicht aufwendige, hilfsweise Tätigkeiten im Bausektor schon früher nicht auf ein Volontariat schließen ließen (vgl. Bachler, Ausländerbeschäftigung - eine Gratwanderung zwischen Legalität und Illegalität, 1995, S 39, FN 159; VwGH 19.10.1995, 94/09/0186). Um eine solche Tätigkeit (Hochziehen eines Putzes auf wenigen Quadratmetern Styropor mit einem Reibbrett) handelte es sich aber im gegenständlichen Fall, wenn man von der - unwidersprochen gebliebenen und mit der Aktenlage übereinstimmenden - Darstellung des Bw ausgeht. Dies zumal diese Tätigkeit nicht nur arbeitstechnisch anspruchslos (und somit mit dem für das Volontariat charakteristischen Ausbildungscharakter in Widerspruch stehend) sondern auch - selbst innerhalb des kurzen vorgeworfenen Tatzeitraumes von drei Tagen - nur eine punktuelle und von den einzelnen Ausländern mit unterschiedlicher Intensität wahrgenommene war.

Daran ändert auch nichts, daß diese Tätigkeit im Rahmen der Beobachtung anderer (!) Arbeitsvorgänge geschah, die zwar einen Lernzweck erfüllte, an denen die Ausländer aber nicht aktiv beteiligt waren.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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