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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250653/15/Lg/Bk

Linz, 29.10.1999

VwSen-250653/15/Lg/Bk Linz, am 29. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 16. September 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 16. Oktober 1997, Zl. SV96-10-1997-E/Gus, mit welchem das Strafverfahren gegen Herrn E betreffend den Verdacht der illegalen Beschäftigung der bosnischen Staatsangehörigen E am 17.2.1997 (Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975) eingestellt wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Die Einstellung des Strafverfahrens wurde damit begründet, dass der Tatvorwurf nicht bewiesen werden konnte.

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, dass der Beschuldigte bereits zweimal um Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die betreffende Ausländerin, seine Tochter, angesucht habe. Daraus sei ein Arbeitskräftebedarf ersichtlich. Dem Ausländerbeschäftigungsgesetz sei eine Unterscheidung zwischen Familienangehörigen und sonstigen Personen unbekannt. Anlässlich der Kontrolle am 17.2.1997 und bei seiner erstbehördlichen Einvernahme am 25.3.1997 sei vom Beschuldigten die Beschäftigung zugegeben worden.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Die Anzeige des AI vom 26.2.1997 verweist auf § 28 Abs.7 AuslBG und bezieht sich auf die Niederschrift mit dem Beschuldigten. Dergemäß habe der Beschuldigte ausgesagt, seine Tochter, E, arbeite seit ungefähr zwei Monaten aushilfsweise zwei Tage pro Woche, zwei bis drei Stunden pro Tag in seinem Lokal. Ein Entgelt erhalte sie nicht, in der Woche ca 500 S bis 600 S, sie wohne beim Beschuldigten, der Unterhalt sei frei. Der Beschuldigte habe bereits zweimal um Beschäftigungsbewilligung angesucht, was abgelehnt worden sei.

Laut beigeschlossenem Aktenvermerk über die Betriebskontrolle arbeite die Ausländerin montags und dienstags von 11.00 bis 14.00 Uhr. Ebenso wurde eine andere Ausländerin, F, für welche eine Beschäftigungsbewilligung bei einer anderen Firma (Lehre) vorliege, bei der Arbeit angetroffen. Eine weitere angetroffene Ausländerin (mit Befreiungsschein) fungierte beim Gespräch mit dem Beschuldigten als Dolmetscherin.

Am 25.3.1997 verwies der Beschuldigte auf seine Niederschrift, welche von Beamten des AI für den 19. Aufsichtsbezirk anlässlich der Kontrolle am 17.2.1997 mit ihm aufgenommen wurde. Er könne immer wieder nur betonen, dass er sich nicht vorstellen könne, dass die fallweise Aushilfe seiner Tochter im eigenen Lokal bewilligungspflichtig sei.

Am 28.5.1997 sagte der Beschuldigte vor dem Stadtamt Traun aus, er wisse nun, dass es keine Trennung zwischen Familienangehörigen und sonstigen Personen im Ausländerbeschäftigungsgesetz gebe. Er werde daher seine Tochter E nicht mehr bei ihm beschäftigen. Es sei denn, dass er die dafür benötigten Bewilligungen bekomme.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung hob der Beschuldigte hervor, dass seine Tochter bei ihm im Haus wohne und er seiner Tochter auch sonst Unterstützung zukommen lasse. Wenn seine Tochter im Lokal gearbeitet habe, habe sie dafür nichts bekommen.

Dies wurde von der Tochter des Beschuldigten bestätigt.

Sinngemäß brachten beide zum Ausdruck, dass die Leistungen des Vaters gegenüber der Tochter (Wohnung, Taschengeld) nicht als synallagmatische Gegenleistung für Arbeitsleistungen der Tochter verstanden wurden.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

In rechtlicher Hinsicht ist entscheidend, ob die für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses essenzielle Entlohnung mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden kann.

Dies ist nicht der Fall. Vielmehr ist es schon nach der Lebenserfahrung durchaus glaubwürdig, dass ein Vater seiner Tochter die übliche Unterstützung gewährt und Mithilfen der Tochter im Lokal des Vaters keine Gegenleistung iS eines Beschäftigungsverhältnisses darstellt. Dieser allgemein einleuchtende Erfahrungssatz wird im konkreten Fall bestärkt durch die - auch nach dem persönlichen Auftreten glaubwürdige - Aussage des Beschuldigten und seiner Tochter im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Der allfällige Einwand früherer "Geständnisse" des Beschuldigten verfängt nicht, da aus den damaligen Äußerungen des Beschuldigten lediglich hervorgeht, dass er die tätige Mithilfe seiner Tochter nicht bestritt, die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses jedoch mehr erfordert, nämlich eine Entlohnung im Rahmen eines synallagmatischen Verhältnisses. Letzteres wurde dem Beschuldigten vor seinen Aussagen aber offensichtlich nicht klar gemacht, was umso angebrachter gewesen wäre, als der Beschuldigte von vornherein - unter Bestreitung eines Entgelts - damit argumentierte, er könne sich nicht vorstellen, dass in seinem Fall ein Beschäftigungsverhältnis vorgelegen sei. Wenn der Beschuldigte im Rahmen des erstbehördlichen Verfahrens letztlich einräumte, dass familiäre Beziehungen ein Beschäftigungsverhältnis nicht ausschlössen und er deshalb eine Beschäftigungsbewilligung benötigt hätte, so ist auch dies nicht als Geständnis zu werten, da die letztgenannte Aussage offensichtlich auf einem rechtlichen Irrtum beruht. Um es, wegen der Häufigkeit des Missverständnisses, deutlich zu sagen: Die Stereotype, dass "das AuslBG eine Trennung zwischen Familienangehörigen und sonstigen Personen nicht kennt", ist an sich nicht falsch, bedeutet aber nur, dass familiäre Beziehungen ein Beschäftigungsverhältnis nicht von vornherein ausschließen, nicht jedoch, dass Arbeiten von nahen Verwandten in jedem Fall als Beschäftigung anzusehen sind. Vielmehr kommt es auch hier - wie sonst - auf die Entgeltlichkeit an, wobei Unentgeltlichkeit im Familienkreis tendenziell glaubwürdiger ist als unter Fremden. Die Unentgeltlichkeit hat der Bw schon bei seiner Erstbefragung betont. Ein "Geständnis" unter Verwendung des Begriffes "Beschäftigung" ist wertlos, wenn dem Beschuldigten die rechtlichen Implikationen des Beschäftigungsbegriffes unklar waren, zumal der Beschuldigte im vorliegenden Fall zunächst instinktiv von einer richtigen Rechtsauffassung (nämlich: ohne Entlohnung keine Beschäftigung) ausgegangen und ihm aber dieses Rechtsbewusstsein erst im Behördenverkehr abhanden gekommen zu sein scheint.

Von Gewicht ist hingegen der Umstand, dass der Beschuldigte für die Ausländerin um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht hatte. Dies indiziert im Allgemeinen einen Arbeitskräftebedarf. Andererseits ist der Schluss von Beschäftigungsbewilligungsanträgen auf die Entgeltlichkeit tatsächlich geleisteter Arbeiten nicht zwingend. Die genannte Indizwirkung vermag bei wertender Gesamtbetrachtung im vorliegenden Fall den unabhängigen Verwaltungssenat nicht von der Unglaubwürdigkeit der Aussagen des Beschuldigten und seiner Tochter hinsichtlich der Frage der Entgeltlichkeit der am Tattag erbrachten Arbeitsleistungen der Tochter des Beschuldigten zu überzeugen.

Es wurde daher im Sinne des von der Anzeige ins Treffen geführten § 28 Abs.7 AuslBG glaubhaft gemacht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorlag. Dahingestellt bleiben kann, ob § 28 Abs.7 AuslBG nach ihrem Wortlaut auf Situationen wie die vorliegende überhaupt passt und welche Konsequenzen sich daraus ergeben, dass sich diese Bestimmung nur an die Bezirksverwaltungsbehörde wendet.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Langeder

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