Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250658/2/Lg/Bk

Linz, 30.01.1998

VwSen-250658/2/Lg/Bk Linz, am 30. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn H gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 11. November 1997, Zl. MA2-SV-56-1995Hs, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idF BGBl.Nr. 450/1994, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird dem Grunde nach abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Geldstrafe auf 5.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 28 Stunden herabgesetzt wird. II. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde ermäßigt sich auf 500 S. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl. Nr. 450/1994. Zu II.: §§ 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma L zu verantworten habe, daß durch diese Firma die bosnische Staatsbürgerin M von 6.6. bis 29.6.1995 als Reinigungskraft beschäftigt worden sei, obwohl die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht vorgelegen seien.

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, die Ausländerin sei irrtümlich beschäftigt worden. Die für Personaleinstellungen zuständige Frau U sei aufgrund einer "Vermittlungsbitte" des Arbeitsamtes (Frau G) davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beschäftigung vorliegen. Das Gegenteil sei in der Firma erst aufgrund einer Anfrage des AMS (Herr D) bekannt geworden, woraufhin die Beschäftigung der Ausländerin sofort eingestellt worden sei. Das Verhalten des Bw sei daher entschuldigt, zumindest aber sei wegen des geringen Verschuldens die Geldstrafe zu hoch bemessen. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der Tatvorwurf wird in objektiver Hinsicht nicht bestritten. Die Tat ist dem Bw aber auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Dem Bw als Unternehmer (noch dazu in einer Branche, in der die Ausländerbeschäftigung häufig ist) ist das Wissen zuzumuten, daß auch von der Arbeitsmarktverwaltung vermittelte Ausländer nicht "automatisch" über eine Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein verfügen bzw daß er einen Beschäftigungsbewilligungsantrag ohnehin selbst stellen müßte. Das Vorliegen der arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht geprüft zu haben, stellt eine das Verhalten des Bw nicht entschuldigende Sorgfaltswidrigkeit dar. Der Schuldgehalt (hier: Fahrlässigkeit) wird auch dadurch nicht geringer, daß in die Einstellung (nicht gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG betrautes) Firmenpersonal involviert war. Dem Bw wäre es oblegen, ein firmeninternes Kontrollsystem einzurichten, welches solche Versehen nach menschlichem Ermessen ausschließt. Bei der Bemessung der Strafhöhe ist vom ersten Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG in der zur Tatzeit geltenden Fassung (5.000 S bis 60.000 S) auszugehen. (Eine Wiederholung wurde dem Bw seitens der belangten Behörde während des gesamten Verfahrens nicht vorgeworfen und lag auch - entgegen dem Strafantrag des AI für den 19. Aufsichtsbezirk - nicht vor, wie eine nochmalige Überprüfung durch die belangte Behörde ergab.) Innerhalb dieses Strafrahmens ist der Unrechtsgehalt (Dauer der illegalen Beschäftigung) und der Schuldgehalt (Fahrlässigkeit) maßgebend. Mildernd wirkt das Geständnis des Bw, welches allerdings in Anbetracht der relativen Klarheit des Sachverhalts nicht sehr ins Gewicht fällt. Sonstige Milderungsgründe und Erschwerungsgründe sind nicht ersichtlich. Zu berücksichtigen sind die aktenkundigen finanziellen Verhältnisse des Bw. In Abwägung dieser Umstände erscheint eine Geldstrafe von 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Stunden angemessen. Da von einem beträchtlichen Überwiegen von Milderungsgründen nicht gesprochen werden kann, scheidet eine Anwendung des § 20 VStG aus. Da die Tat nicht wesentlich hinter den deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, kommt auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht in Betracht.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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