Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250660/10/Lg/Bk

Linz, 09.12.1998

VwSen-250660/10/Lg/Bk Linz, am 9. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 24. November 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 5. Dezember 1997, Zl. SV96-18-1996-Hol, betreffend die Einstellung des Verwaltungsverfahrens gegen Johann M, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das gegen den Beschuldigten (M Johann) geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachtes, in seinem landwirtschaftlichen Betrieb die ungarischen Staatsangehörigen S Mate Agoston (vom 13.6. bis 1.8.1996), D Tamas Gabor (vom 13.6. bis 12.9.1996) und den tschechischen Staatsangehörigen M Petr (vom 13.6. bis 15.7. sowie vom 9.9. bis 12.9.1996) beschäftigt zu haben, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien, eingestellt. 2. In der Berufung wird geltend gemacht, daß bei mangelnder Weisungsbindung aber wirtschaftlicher Abhängigkeit ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorliege. Im gegenständlichen Fall habe es Entgelte in Form von Naturalien gegeben. 3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige des GP Raab hätten die Ausländer in den erwähnten Zeiträumen beim Beschäftigten gearbeitet. Dies habe sich bei Überprüfungen (betreffend eine Körperverletzung - S bzw nach dem Fremdenrecht - M, D) herausgestellt. Der Beschuldigte habe zu allen Fällen angegeben, die Ausländer würden in seinem landwirtschaftlichen Betrieb gegen Kost und Logie sowie vereinzelte Trinkgelder mitarbeiten (aushelfen). S habe angegeben, unentgeltlich zu arbeiten.

Am 27.2.1997 rechtfertigte sich der Beschuldigte wie folgt: Zwei der Ausländer habe er am 12. oder 13.6.1996 beim Autostoppen kennengelernt. Er habe ihnen beim Aussteigen in Z seine Adresse gegeben und ihnen gesagt, sie könnten ihn einmal besuchen. Zu seiner Überraschung seien die Ausländer am selben Tag in seinem landwirtschaftlichen Betrieb wieder aufgetaucht. Er habe ihnen Unterkunft gewährt und zu Essen gegeben. Dies habe er getan, weil er gerne Gesellschaft von jungen Leuten habe. Keineswegs habe er die Absicht gehabt, die Ausländer als Arbeitskräfte bei sich zu haben. Richtig sei, daß die Ungarn Hilfstätigkeiten verrichtet hätten ohne allerdings seitens des Beschuldigten dazu aufgefordert worden zu sein. Es habe keine Arbeitszeiten gegeben; vielmehr seien die Ausländer fallweise an den Beschuldigten herangetreten und hätten sich erboten mitzuhelfen. Im übrigen würden die Tatzeiträume nicht zutreffen, da sich die Ungarn nicht ständig beim Beschuldigten aufgehalten hätten. Sie hätten Ausflüge unternommen, welche mitunter mehrere Tage gedauert hätten.

Mit M sei der Beschuldigte über einen Freund bekannt geworden. M sei ein Freund des Beschuldigten. Er habe ihn daher auf seinen landwirtschaftlichen Betrieb wohnen lassen und auch teilweise verpflegt. Auch M habe die Hilfe angeboten, allerdings nur sehr sporadisch. Der Beschuldigte habe die Unterkunft und das Essen dem Ausländer nicht als Arbeitskraft gegeben. Auch dieser Ausländer sei nicht ständig am landwirtschaftlichen Betrieb anwesend gewesen bzw habe er Ausflüge unternommen. Zusammenfassend bekräftigte der Beschuldigte, daß Kost und Logie nicht als vereinbarte Gegenleistung für die von den Ausländern verrichteten Tätigkeiten anzusehen seien. Ähnlich verteidigte sich der Beschuldigte am 22.5.1997: Die Unterkunfts- und Verpflegungsgewährung an die drei Fremden sei nicht an die Erbringung von Arbeitsleistungen durch diese gekoppelt gewesen. Bei den in der Anzeige vom GP Raab genannten "Trinkgeldern" habe es sich um Zigaretten und Geld gehandelt, welches diesen Fremden gegeben worden sei, daß sie ein Kino besuchen könnten. Auch diese Beträge seien nicht in direktem Zusammenhang mit der fallweisen Tätigkeit der Fremden auf dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beschuldigten gestanden. 4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte der Zeuge RI L (betreffend S) aus, dieser habe ihm gegenüber gesagt, er würde für Kost und Logie arbeiten. Andererseits räumte der Zeuge ein, vor der Aussage in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in die Anzeige Einsicht genommen zu haben und sich nicht mehr erinnern zu können, wer mit dem Ausländer gesprochen habe. Auf Vorhalt, daß laut Niederschrift die Angaben über Kost und Logie vom Bw stammen, der Ausländer aber gesagt hatte, er habe unentgeltlich gearbeitet, sagte der Zeuge, er wisse dazu nichts mehr. An eine Arbeitsdauer bzw an weitere Ausländer könne er sich nicht erinnern. Der Zeuge GI B sagte (betreffend D und M) aus, die Ausländer am Anwesen des Bw angetroffen zu haben. Der Bw habe gesagt, die Ausländer würden unentgeltlich arbeiten, aber Kost und Logie bekommen. Ob der Bw gesagt hatte, die Ausländer würden "für" Kost und Logie arbeiten oder die Ausländer würden arbeiten und Kost und Logie erhalten, wußte der Zeuge nicht mehr, meinte aber die Auskunft des Bw damals im erstgenannten Sinn verstanden zu haben. Der Bw habe auch gesagt, er würde den Ausländern gelegentlich Trinkgeld geben, wenn sie etwas zum Ausgehen benötigen oder etwas kaufen wollten. Hinsichtlich des Tatzeitraumes vermochte sich der Zeuge nicht mehr zu erinnern, meinte aber, daß es sich um mehrere Wochen gehandelt habe.

Der (erst nach der Zeugeneinvernahme erschienene) Bw wiederholte, daß die Zurverfügungstellung der Übernachtungsmöglichkeit und das mehrmalige gemeinsame Essen weder von ihm noch von den Ausländern als Gegenleistung für Arbeitsleistung verstanden wurde. Zwischen ihm und den Ausländern hätten persönliche Beziehungen bestanden. Der Tscheche sei das was man einen Weltenbummler nennt, dh er sei einfach eine interessante Persönlichkeit. Es sei daher dem Bw ein Vergnügen gewesen ihn in seiner Nähe zu haben. Ähnliches würde für die Ungarn gelten. Sie seien musikalisch gewesen und es sei beim Lagerfeuer gegessen und musiziert worden. Die Ausländer hätten den Hof des Bw nur als Stützpunkt für touristische Unternehmungen, zB Ausflüge ins Aschachtal und nach Deutschland benützt. Dies sei den Ausländern entgegengekommen, da sie wenig Geld gehabt hätten. Die Ausländer seien während der vorgeworfenen "Tatzeiten" nur sporadisch am Hof gewesen. Wenn sie fallweise gefragt hätten, ob sie helfen dürfen, sei ihnen dies nicht verwehrt worden. Bei dem sogenannten "Trinkgeld" habe es sich um Geschenke des Bw gehandelt und zwar in der Größenordnung der Einladung zu einem gemeinsamen Kinobesuch oder der Hingabe von Geld für einen Zigarettenkauf. 5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Im vorliegenden Fall ist zunächst das - für den Beschäftigungsbegriff essentielle - Merkmal der Entlohnung strittig. In Betracht kommt zunächst eine Naturalentlohnung (Kost und Logie). Diesbezüglich konnte sich der Tatvorwurf nur auf eine Angabe des Bw gegenüber den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen stützen. Dabei blieb unklar, ob der Bw gegenüber dem Zeugen L überhaupt eine solche Aussage gemacht hatte und ob der Bw gegenüber dem Zeugen B tatsächlich gesagt hatte bzw zum Ausdruck bringen wollte, die Ausländer hätten - im Sinne eines Synallagmas - "für" Kost und Logie gearbeitet. Die Ausländer hatten - sofern überhaupt befragt (S) - angegeben sie (er) würde(n) unentgeltlich arbeiten. Andererseits vermochte der Bw Randbedingungen der Anwesenheit der Ausländer auf seinem Hof darzulegen, die es nicht abwegig erscheinen lassen, daß die fallweisen Arbeiten der Ausländer in keinem Zusammenhang mit mehreren Übernachtungen bzw ver-schiedenen gemeinsamen Essen standen. Dabei ist nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit auszuschließen, daß keine (Natural-)Entlohnung vorlag. Auch für die punktuellen "Geschenke" (Kinobesuch, Geld für Zigarettenkauf) gilt dasselbe. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß nicht überzeugend dargetan werden konnte, daß die Ausländer während der gesamten angegebenen Tatzeit beim Bw arbeiten. Wenn es - was aufgrund der unwiderlegten Aussagen des Bw - nicht auszuschließen ist - stimmt, daß die Ausländer nur sporadisch am Hof anwesend waren und auch dann nicht laufend arbeiteten, fehlt es an der für die Annahme eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses notwendigen Regelmäßigkeit der Tätigkeit. Für ein Arbeitsverhältnis (in persönlicher Abhängigkeit) fehlt es im vorliegenden Fall ohnehin an ausreichenden Anhaltspunkten. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Dr. Langeder

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