Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250663/8/Lg/Bk

Linz, 21.01.1999

VwSen-250663/8/Lg/Bk Linz, am 21. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 9. Dezember 1997, Zl. SV-96/39-1996-E/Mü, mit welchem Herrn R, eine Ermahnung erteilt wurde, weil er es als persönlich haftender Gesellschafter der R, und somit als im Sinne des § 9 Abs.1 VStG Außenvertretungsbefugter strafrechtlich zu verantworten habe, daß in diesem Betrieb am 8.8.1996 die jugoslawischen Staatsangehörigen B, M und Z beschäftigt worden seien, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und anstelle der Ermahnung eine Geldstrafe in Höhe von je 5.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von je 28 Stunden für jeden der drei im Spruch des angefochtenen Bescheids genannten Ausländer verhängt (§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19, 20 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl.Nr. 895/1995). Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist als geltende Fassung das AuslBG BGBl.Nr. 895/1995 anzuführen. Entscheidungsgründe:

Die Berufung des AI richtet sich gegen die bloße Erteilung einer Ermahnung. Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen. Eine Stellungnahme des Berufungswerbers (Bw) konnte - trotz mehrfacher Versuche durch den unabhängigen Verwaltungssenat - nicht eingeholt werden. Der unabhängige Verwaltungssenat hat daher nur darüber zu befinden, ob die Erteilung einer Ermahnung gerechtfertigt war und, verneinendenfalls, die Strafhöhe festzusetzen.

Dem AI ist darin zu folgen, daß die Voraussetzungen des § 21 VStG nicht vorliegen. Die Tat blieb nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt - bezogen auf die von § 2 Abs.4 AuslBG erfaßten Konstellationen - zurück: Es ist weder ersichtlich, warum die Taten keine nennenswerten Folgen nach sich gezogen haben sollen, noch ist nachvollziehbar, warum das Verschulden des Bw gering gewesen sein soll. Bei der Bemessung der Strafhöhe ist vom erster Strafsatz des § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG in der zur Tatzeit geltenden Fassung auszugehen. Mildernd wirken der geringe Umfang der vorgeworfenen Beschäftigungsdauer sowie die Unbescholtenheit des Bw. Dem stehen keine Erschwerungsgründe gegenüber. Die Anwendung des § 20 VStG erscheint daher vertretbar. Innerhalb des so gewonnenen Strafrahmens ist im Hinblick auf die kurze (vorgeworfene) Tatzeit und den relativ niedrigen Schuldgehalt der Tat (die rechtliche Qualifikation des Betriebs eines Lokals durch gleichberechtigte Gesellschafter einer Personengesellschaft war für den Beschuldigten als Ausländer wohl nicht ganz leicht einschätzbar) war die Mindestgeldstrafe und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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