Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250664/2/Lg/Bk

Linz, 21.01.1999

VwSen-250664/2/Lg/Bk Linz, am 21. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 9. Dezember 1997, Zl. SV96-59-1997-E/Gus, wegen einer Übertretung des ASVG, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 VStG. Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen, er habe es bis zum 18.7.1997 unterlassen, der GKK die für eine Beitragsprüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, obwohl er wiederholt dazu aufgefordert worden sei. Dadurch habe er § 42 Abs.1 iVm § 111 ASVG verletzt.

Gemäß § 111 ASVG sind nach § 36 ASVG meldepflichtige Personen (Stellen), Dienstgeber und näher umschriebene Bevollmächtigte strafbar, die der ihnen aufgrund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen bzw zur Übermittlung von Meldungsabschriften an den Dienstnehmer nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht verweigern, den gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger während der Betriebszeit keine Einsicht in alle Geschäftsbücher und Belege sowie sonstigen Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind, gewähren oder in den ihnen obliegenden Meldungen, Anzeigen und Auskünften unwahre Angaben machen. Eine zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährungsfrist taugliche Verfolgungshandlung liegt nur dann vor, wenn der Tatvorwurf alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale umfaßt. Im gegenständlichen Fall fehlt es nach der Aktenlage (die Anzeige der GKK ist nicht als Verfolgungshandlung zu werten) an der Angabe, in welcher Eigenschaft ("als Dienstgeber ..." usw) den Bw der Vorwurf traf. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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