Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560005/3/Gf/Km

Linz, 25.02.2000

VwSen-560005/3/Gf/Km Linz, am 25. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 7. Kammer unter dem Vorsitz von Mag. Gallnbrunner, den Berichter Dr. Grof und den Beisitzer Dr. Konrath über die Berufung des O B, vertreten durch die F H und Dr. K B, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 1. Februar 2000, Zl. SH10-3600-Br, wegen Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages, und gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 22. Dezember 1999, Zl. SH10-3600-Br, wegen des Ersatzes empfangener Sozialhilfeleistungen, zu Recht erkannt:

I. Die gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 1. Februar 2000, Zl. SH10-3600-Br, erhobene Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

II. Die gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 22. Dezember 1999, Zl. SH10-3600-Br, erhobene Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 22. Dezember 1999, Zl. SH10-3600-Br, wurde der Rechtsmittelwerber gemäß § 46 Abs. 1 des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl.Nr. 82/1998, dazu verpflichtet, empfangene Sozialhilfeleistungen in Höhe von 184.003,80 S binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides zu ersetzen.

1.2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28. Dezember 1999 zugestellt.

Am 11. Jänner 2000 sollte der Rechtsmittelwerber im Zuge einer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde mit dem Sozialhilfeverband Kirchdorf als Anspruchsberechtigtem eine Vereinbarung über die Rückzahlungsmodalidäten treffen.

Mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2000 hat der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt und gleichzeitig Berufung gegen den oben unter 1.1. angeführten Bescheid erhoben.

1.3. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 1. Februar 2000, Zl. SH10-3600-Br, wurde der Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet abgewiesen; über die unter einem eingebrachte Berufung wurde dabei nicht (etwa im Wege einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 64a AVG) abgesprochen.

1.4. Gegen diesen ihm am 4. Februar 2000 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 11. Februar 2000 bei der belangten Behörde eingegangene und damit offenkundig rechtzeitig zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass der Berufungswerber über die vierzehntägige Rechtsmittelfrist ordnungsgemäß belehrt worden und es davon ausgehend unglaubwürdig sei, dass er mit Berechtigung davon ausgehen konnte, dass durch die Vereinbarung über die Zahlungsmodalitäten die Frist zur Einbringung einer Berufung aufgeschoben wurde.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass er erst im Zuge einer Vorsprache bei seinem Rechtsvertreter am 17. Jänner 2000 von diesem darüber aufgeklärt worden sei, dass ein allenfalls gewährter Zahlungsaufschub den Lauf der Berufungsfrist nicht hemmen könne. Dieser Irrtum sei aber nur als ein minderer Grad des Versehens zu qualifizieren, sodass ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und demgemäß die Berufung als rechtzeitig anzusehen sei.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Kirchdorf zu Zl. SH10-3600; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, sich die vorliegende Berufung lediglich gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 3 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

4.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar - wie vom Beschwerdeführer eingewendet - ein Rechtsirrtum grundsätzlich als ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis im Sinne der vorangeführten Bestimmung anzusehen; gleichwohl kann die Wiedereinsetzung auch in diesem Fall nur dann bewilligt werden, wenn den Rechtsmittelwerber daran kein Verschulden trifft (vgl. z.B. VwGH v. 24.2.1992, 91/10/0251, m.w.N.), d.h. dass er nicht auffallend sorglos gehandelt hat, indem er die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht ließ (vgl. z.B. VwGH v. 10.2.1994, 94/18/0038).

Selbst wenn man das diesbezügliche Tatsachenvorbringen als zutreffend unterstellt, kann dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall aber nicht zugute gehalten werden, dass er seinen Irrtum nicht selbst verschuldet hätte, bringt er doch nicht einmal andeutungsweise vor, dass er im Zuge seiner telefonischen Rücksprache am 10. Jänner 2000 und der persönlichen Vorsprache bei der zuständigen Sachbearbeiterin am nächsten Tag Erkundigungen über den Lauf und das Ende der Rechtsmittelfrist gegen den ihn belastenden Bescheid eingezogen hätte; dabei wiegt umso schwerer, dass ihm der angefochtene Bescheid einerseits eine nicht unbeträchtliche Geldleistung aufbürdet und auf der anderen Seite die entsprechende Information ohne weiteren zusätzlichen Aufwand bei der zuständigen Behörde hätte besorgt werden können. Selbst wenn der Berufungswerber eine entsprechende Nachfrage weniger wegen Gleichgültigkeit als vielmehr aus Unachtsamkeit unterließ, liegt aber unter den gegebenen Umständen gerade darin jene auffallende Sorglosigkeit, die seine Fahrlässigkeit und damit letztlich sein Verschulden begründet.

Die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG lagen demnach nicht vor.

4.3. Die belangte Behörde hat daher den Wiedereinsetzungsantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen; die gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 1. Februar 2000, Zl. SH10-3600-Br, erhobene Berufung war sohin gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

4.4. Damit erweist sich die zugleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag erhobene Berufung gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf vom 22. Dezember 1999, Zl. SH10-3600-Br, offenkundig als verspätet; sie war daher gemäß § 63 Abs. 5 i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. G a l l n b r u n n e r

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