Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250670/2/Lg/Bk

Linz, 12.07.1999

VwSen-250670/2/Lg/Bk Linz, am 12. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der Frau N, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 27. Jänner 1998, Zl. Ge-943/97, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat zusätzlich zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 2.000 S zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Berufungswerberin (Bw) eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 48 Stunden verhängt, weil sie es als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma N, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten habe, daß die kroatische Staatsbürgerin B durch die genannte Gesellschaft vom 5.5.1997 bis 11.5.1997 beschäftigt worden sei, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

2. In der Berufung wird im wesentlichen vorgebracht, der Bw sei die illegale Beschäftigung der gegenständlichen Ausländerin vollkommen entgangen, weil sie nur aus Gefälligkeit die Funktion einer Geschäftsführerin übernommen, diese Funktion aber faktisch nicht wahrgenommen habe. Ihr Vertrauen gegenüber jenen Personen, denen sie diese Gefälligkeit erwiesen habe, sei auch in anderer Hinsicht und ebenfalls verbunden mit schweren finanziellen Nachteilen grob enttäuscht worden. Außerdem macht die Bw auf ihre finanzielle Lage aufmerksam, welche sich noch schlechter darstellt, als im angefochtenen Straferkenntnis angenommen. Sie ersucht daher um eine Reduzierung der Geldstrafe.

Dem ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt hat. Eine Anwendung des § 20 VStG scheidet mangels erheblichen Überwiegens von Milderungsgründen aus. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, ist auch § 21 Abs.1 VStG nicht anzuwenden. Bemerkt sei, daß eine Person, die sich darauf einläßt, die Funktion einer handelsrechtlichen Geschäftsführerin zu übernehmen, verpflichtet ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und dafür zu sorgen, daß es zu keinen Verletzungen dieser Vorschriften kommt. Sich um diese Pflichten nicht zu kümmern stellt einen groben Sorgfaltsverstoß dar, der keineswegs geeignet ist, das Verschulden an Gesetzesverstößen zu mindern.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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