Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250674/9/Lg/Bk

Linz, 29.09.1999

VwSen-250674/9/Lg/Bk Linz, am 29. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 28. September 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn V gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 20. Jänner 1998, Zl. Sich96-246-1997, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die Ersatzfreiheitsstrafe auf 56 Stunden herabgesetzt wird.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, daß als Arbeitgeber die dort genannte OEG aufscheint ("Sie haben es als ... der ... OEG ... zu vertreten, daß der bosnische Staatsangehörige ... von der oben genannten OEG ... als Kellner beschäftigt wurde..."). Der letzte Satzteil hat zu lauten: " ... obwohl für den Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt worden war."

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16 Abs.2, 24, 19 VStG.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 10.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er als persönlich haftender Gesellschafter der "K , W, den bosnischen Staatsangehörigen F vom 27.8.1997 bis 2.9.1997 im Lokal "P" beschäftigt habe, ohne daß die gemäß § 3 Abs.1 AuslBG für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

2. In der Berufung wird dagegen vorgebracht, daß der Ausländer nicht im Lokal des Bw gearbeitet habe. Es sei zwar richtig, daß der Ausländer ihm 1.000 S schulde. Der Ausländer habe in seinem Lokal verkehrt und ihm ab und zu einen Freundschaftsdienst erwiesen, indem er ab und zu Getränke eingeräumt oder ähnliche Tätigkeiten verrichtet habe. Es sei aber nie zu einer Einstellung gekommen und es habe auch nie die Absicht dazu bestanden. Infolgedessen sei sich der Bw keiner Rechtswidrigkeit bewußt.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige der BPD Wels vom 8.9.1997 kam der Ausländer in das Wachzimmer, um den Bw anzuzeigen, weil er ihn geschlagen habe. Er sei aus der Justizanstalt, in der er sich wegen Eigentumsdelikten in U-Haft befunden hatte, entlassen worden und sei dann verschiedenen Arbeiten (wie Prospekte verteilen) ohne Anmeldung nachgegangen.

Der Geschäftsführer des Cafe "P" habe ihm den Vorschlag gemacht, in seinem Lokal als Kellner zu arbeiten. Über einen Lohn sei nicht gesprochen worden. Am 27.8.1997 habe der Ausländer im besagten Lokal zu arbeiten begonnen. Er habe dort bis einschließlich 2.9.1997 täglich ca acht Stunden gearbeitet. Da der Geschäftsführer (K) ihm bis zum 2.9.1997 keinen Lohn bezahlte und die beiden deshalb in Streit gerieten, habe ihn K hinausgeworfen und verboten sein Lokal zu betreten.

K habe folgendes angegeben:

Da der Ausländer 1.000 S Schulden bei ihm habe, aber kein Geld, um diese Schuld zu begleichen, habe er dem Ausländer angeboten, in seinem Lokal zu arbeiten, um so seine Schulden zu tilgen. Eine fixe Arbeitsstelle sei nicht vereinbart gewesen. Nachdem der Ausländer seine Schulden abgearbeitet hatte, habe ihm der Bw mitgeteilt, daß er schuldenfrei sei und nicht mehr kommen müsse.

4. Der Bw blieb der öffentlichen mündlichen Verhandlung unentschuldigt fern. Der Ausländer konnte mangels bekannter Ladungsadresse nicht einvernommen werden. Der Zeuge RI F sagte aus, der Ausländer habe ihm gegenüber gesagt, er habe mehrmals versucht, vom Bw den Lohn einzufordern. Im übrigen verwies der Zeuge auf die Anzeige, die von ihm so formuliert worden sei, wie er die ihm erteilten Auskünfte verstanden habe.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Nach der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verlesenen Anzeige steht fest, daß der Ausländer im vorgeworfenen Tatzeitraum im von der gegenständlichen OEG betriebenen Lokal gearbeitet hatte. Daß der Ausländer dies gegenüber dem Zeugen F ausgesagt hatte, wurde von diesem Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt. Überdies hatte der Bw laut Anzeige dem erwähnten Zeugen selbst gesagt, der Ausländer hätte bei ihm Schulden abgearbeitet. Schließlich wird selbst noch in der Berufung eingeräumt, daß der Ausländer im gegenständlichen Lokal arbeitnehmertypische Tätigkeiten verrichtet hatte, wobei die Titulierung als "Freundschaftsdienst" nach der Lage des Falles (Anzeige des Bw durch den Ausländer nach einigen Tagen wegen eines körperlichen Angriffs und Lohnvorenthaltung durch den Bw) gänzlich unglaubwürdig ist.

Daß die Höhe der Entlohnung nicht von vornherein vereinbart war (so der Ausländer laut Anzeige) schadet der Annahme einer Beschäftigung nicht, da - wenn nicht Unentgeltlichkeit vereinbart ist, wofür aber kein Anhaltspunkt besteht - ein angemessenes Entgelt als bedungen gilt (§ 1152 ABGB). Im übrigen hat der Bw in seiner ursprünglichen Verantwortung vor Gendarmeriebeamten selbst behauptet, daß der Ausländer Schulden (deren Bestand auch in der Berufung nicht dementiert wurde) bei ihm abarbeiten sollte, was einer Entlohnung entspricht.

Aus diesen Gründen lag ein Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Ausländer und der gegenständlichen OEG vor.

Die Tat ist dem Bw in objektiver - und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind, auch in subjektiver - Hinsicht zuzurechnen.

Die Verhängung der Mindestgeldstrafe ist in Anbetracht der relativ kurzen Dauer der illegalen Beschäftigung und des Fehlens von Erschwerungsgründen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denselben Strafbemessungskriterien entspricht eine Ersatzfreiheitsstrafe von 56 Stunden. Mangels Überwiegens von Milderungsgründen kommt eine Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, scheidet auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG aus.

Die Herabsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erspart dem Bw die Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 2.000 S (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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