Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560048/2/Gf/Stu VwSen560049/2/Gf/Stu

Linz, 29.07.2002

VwSen-560048/2/Gf/Stu VwSen-560049/2/Gf/Stu Linz, am 29. Juli 2002

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufungen der C L, H, L, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 6. bzw. vom 7. Mai 2002, Zl. III/1-12-2/1, wegen der Abweisung von Anträgen auf Kostenersatz für Hilfeleistung zum Lebensunterhalt an Dritte, zu Recht erkannt:

Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG; § 20 Abs. 5 und 6 KFG; § 22 Abs. 4 KFG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Anträgen vom 22. November 2001 und vom 19. März 2002 begehrte die Rechtsmittelwerberin vom Bürgermeister der Stadt Linz als Sozialhilfeträger den Ersatz von Kosten in Höhe von insgesamt 142,67 Euro, die ihr jeweils aus Anlass der Leistung von sozialer Hilfe wegen eines dringenden finanziellen Bedarfes von hilfesuchenden Dritten entstanden seien.

1.2. Diese Anträge wurden mit den Bescheiden des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 6. bzw. 7. Mai 2002, Zl. III/1-12-2/1, abgewiesen.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die Dringlichkeit der Hilfeleistung nicht gegeben gewesen sei, weil den Hilfeempfängern einerseits kein gesetzlicher Leistungsanspruch zugestanden bzw. andererseits bereits 21/2 Wochen vor der Inanspruchnahme der Rechtsmittelwerberin von der belangten Behörde ein Betrag von 147,66 Euro als Teilzahlung seiner monatlichen Sozialhilfe ausbezahlt und darüber hinaus vereinbart worden sei, dass die Restzahlung nach Abschluss der erforderlichen Erhebungen erfolgen werde (und auch tatsächlich erfolgt sei).

1.3. Gegen diese der Beschwerdeführerin jeweils am 13. Mai 2002 zugestellten Bescheide richten sich die vorliegenden, am 26. bzw. am 27. Mai 2002 - und damit jeweils rechtzeitig - mittels Telefax eingebrachten Berufungen.

Darin bringt die Rechtsmittelwerberin inhaltlich vor, dass im Zeitpunkt des Ersuchens jeweils deshalb eine aktuelle Notlage der Hilfebedürftigen gegeben gewesen sei, weil nicht absehbar gewesen sei, wann eine tatsächliche Geldleistung durch die belangte Behörde erfolgen werde.

Aus diesen Gründen wird die Abänderung der angefochtenen Bescheide dahin, dass ein Ersatz der jeweils aufgewendeten Kosten gewährt werden möge, begehrt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates Linz zu Zl. III/1-12-2/1; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit der gegenständlichen Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde gerügt wird und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 4 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 61 des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl.Nr. 82/1998, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 156/2001 (im Folgenden: OöSHG), haben Einrichtungen, die u.a. Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt haben, die so dringend geleistet werden musste, dass die zuständige Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, Anspruch auf Ersatz ihrer dadurch entstandenen Kosten.

Nach § 61 Abs. 2 Z. 2 OöSHG besteht ein derartiger Anspruch jedoch nur dann, wenn diese Einrichtung trotz angemessener Rechtsverfolgung nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage Kostenersatz erhält.

3.2. Letztere Bestimmung ist nach der h. Rechtsprechung (vgl. z.B. VwSen-560042 v. 20. August 2001) so zu verstehen, dass derjenige, der Ersatz begehrt, zuvor (nachweislich) versucht haben muss, diesen Anspruch unmittelbar gegen den Hilfeempfänger selbst durchzusetzen; in der Regel wird daher darauf abzustellen sein, ob der Beschwerdeführer die Einleitung eines entsprechenden gerichtlichen Exekutionsverfahrens zumindest in Erwägung gezogen hat.

Derartiges wird aber im gegenständlichen Fall von der Rechtsmittelwerberin nicht einmal behauptet, geschweige denn, durch entsprechende Beweismittel belegt.

Selbst wenn dieser Aspekt von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden überhaupt nicht angesprochen wurde, hat sie der Beschwerdeführerin deren Kostenersatzbegehren im Ergebnis dennoch zu Recht versagt.

3.3. Die vorliegenden Berufungen waren daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

Dr. G r o f

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