Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250680/2/Lg/Bk

Linz, 16.04.1999

VwSen-250680/2/Lg/Bk Linz, am 16. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder über die Berufung des Herrn, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 18. Februar 1998, Zl. SV96-54-1997-E/Gus, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Mit einem an "Herrn L " gerichteten Straferkenntnis wurde der Genannte bestraft, weil er in der Zeit vom 24.5. bis 24.8.1997 in seinem Betrieb in , einen näher bezeichneten polnischen Staatsangehörigen beschäftigt habe, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

Das Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige der Bundesgendarmerie-Grenzkontrollstelle H vom 25.8.1997. Dort ist festgehalten, daß der Ausländer gegenüber Gendarmeriebeamten bekanntgegeben haben soll, in einem Reitstall in, gearbeitet zu haben. Der Anzeige liegt die Visitenkarte "L", bei.

Weiters ist im angefochtenen Straferkenntnis angeführt, daß der Rechtfertigung von Herrn L (gemeint: sen.) kein Glauben geschenkt werde.

2. In der Berufung wird dagegen eingewendet, daß sich zwar die Anzeige gegen L. richte, das behördliche Verfahren aber gegen L, geführt worden sei. L sei daher als Adressat des gegenständlichen Bescheides zu betrachten. L. habe aber mit der Sache nichts zu tun; es liege eine Personsverwechslung vor.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die Berufungsbehauptung, daß das behördliche Verfahren gegen L, geführt wurde, ist zutreffend (vgl. auch die Angabe des Geburtsdatums im Vorlageschreiben). Im Sinne der Berufungsbehauptungen ist davon auszugehen, daß es sich dabei um L. handelt. Ferner trifft zu, daß sich die Anzeige gegen L. richtet. Der im angefochtenen Straferkenntnis erhobene Tatvorwurf, der Berufungswerber (Bw) habe den Ausländer in seinem Betrieb beschäftigt, erscheint daher durch das einzige Beweismittel, die Anzeige, nicht gedeckt. Da die zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht geeignet sind, den Bw zu belasten, wäre der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.

Das angefochtene Straferkenntnis leidet jedoch an einem Mangel, der dessen Nichtigkeit begründet: Aus dem Straferkenntnis ist nicht eindeutig erkennbar, gegen welchen Adressaten es sich richtet. Da Namensgleichheit herrscht und beide Personen an der im angefochtenen Straferkenntnis angegebenen Adresse wohnen, ist der Bescheid nicht ausreichend individualisiert. Eine solche Individualisierung ist aber Voraussetzung für das Zustandekommen eines Bescheids (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Auflage, 1995, RZ 411/1, Antonolli-Kolia, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, 1996, S 572 uam). Hinzugefügt sei, daß auch aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses der Bescheidadressat nicht eindeutig hervorgeht. Dort taucht zwar an einer Stelle das Wort "jun." auf. Dies jedoch lediglich im Zusammenhang mit einer Bezugnahme auf die Anzeige. Aus dem sonstigen Inhalt der Begründung ist jedoch ersichtlich, daß sich das angefochtene Straferkenntnis auf das weitere erstbehördliche Verfahren, somit auf L (mithin auf L) bezieht. Da sich die Berufung auf einen Nichtbescheid bezieht, war spruchgemäß zu entscheiden.

Ergänzend sei bemerkt, daß dann, wenn man davon ausginge, daß sich das angefochtene Straferkenntnis an L. richtet (was aus den genannten Gründen aber nicht der Fall ist), die Berufung mangels Passivlegitimation von L sen. ebenfalls zurückzuweisen wäre.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

Beschlagwortung:

Individualisierung des Bescheidadressaten

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum