Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250682/47/Lg/Bk

Linz, 20.04.1999

VwSen-250682/47/Lg/Bk Linz, am 20. April 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Dr. Klempt) nach der am 16. April 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 10. März 1998, Zl. Sich96-182-1996, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) 13 Geldstrafen in Höhe von je 25.000 S bzw 13 Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 70 Stunden verhängt, weil er als de facto Betreiber eines Clublokales in P dreizehn näher bezeichnete ausländische Staatsangehörige beschäftigt habe, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der im Gefolge der Berufung öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde festgestellt, daß der Sachverhalt identisch mit jenem des Erkenntnisses des unabhängigen Verwaltungssenates vom 15. Jänner 1998, Zl. VwSen-250603, ist. Das letztgenannte Verfahren betraf als Beschuldigten R und endete mit einer rechtskräftigen Bestätigung des erstbehördlichen Straferkenntnisses dem Grunde nach. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung herrschte Übereinstimmung der Parteien und der Kammer darüber, daß als Arbeitgeber der Ausländerinnen nur entweder R oder A in Betracht kommt, nicht also identische Arbeitsverhältnisse zu verschiedenen Arbeitgebern bestanden. Ferner kamen die Parteien und die Kammer zur übereinstimmenden Auffassung, daß die Täterschaft bei R, nicht bei A, lag. Dies, da wie im zitierten Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates vom 15. Jänner 1998 ausgeführt, die besseren Argumente für die Täterschaft des R sprechen (vgl. etwa dessen gewerberechtliche Bestrafung für den Betrieb des Lokales). Dem steht nicht entgegen, daß die Ausländerinnen vor der Erstbehörde kaum klare Aussagen über die Rollenverteilung zwischen R und A machen konnten, zumal sich aus den Aussagen der Ausländerinnen in Summe doch eher eine Belastung des R als eine solche des A ergab. Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Konrath

 

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