Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250687/3/Lg/Bk

Linz, 12.07.1999

VwSen-250687/3/Lg/Bk Linz, am 12. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Dr. Klempt) über die Berufung des Herrn T gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 6. April 1998, Zl. Sich96-20-1998, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975 idgF, zu Recht erkannt:

I. Das angefochtene Straferkenntnis wird dem Grunde nach bestätigt. Die Geldstrafe wird auf 10.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 56 Stunden herabgesetzt. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu verdeutlichen, daß er mit folgenden Worten beginnt: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "K " und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten, daß diese Gesellschaft die bosnische Staatsangehörige ..." Nach dem Wort "beschäftigt" ist das Wort "hat" einzufügen. Anstelle des Wortes "Ihnen" haben die Worte "der OEG" zu treten.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 1.000 S.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 3 Abs.2 und 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2, 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 15.000 S bzw eine Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Tagen verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der "K " und somit als gemäß § 9 Abs.1 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher dieser Firma die bosnische Staatsangehörige O, am 12. und 13.1.1998 in einem Restaurant als Abwäscherin beschäftigt habe, obwohl die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere nicht vorgelegen seien.

Bei der Begründung der Strafhöhe verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die allgemeinen Rechtsgutbeeinträchtigungen einer illegalen Ausländerbeschäftigung. Als mildernd wird die Unbescholtenheit des Bw, als erschwerend seine Fahrlässigkeit (bezogen auf die Rechtfertigung des Bw, er habe wegen der Beurlaubung seiner beiden Abwäscherinnen, welche infolge ihrer starken Inanspruchnahme bei der Geschäftseröffnung notwendig gewesen sei, eine Aushilfe für zwei Tage benötigt und daher auf eine vom Kellner vermittelte Person zurückgegriffen, ohne das Vorhandensein der arbeitsmarktrechtlichen Papiere zu kontrollieren) gewertet. Berücksichtigt werden ferner die ungünstigen finanziellen Verhältnisse des Bw (kein Einkommen, Sorgepflicht für ein Kind in Höhe von 4.000 S pro Monat).

2. In der Berufung wird vorgebracht, es sei im Gastgewerbe durchaus üblich, daß bei momentan benötigten Arbeitskräften erst nach zwei Tagen um die Papiere gefragt wird, da für die Anmeldung bei der GKK ohnehin sieben Tage zur Verfügung stünden. Weiters wird nochmals auf die organisatorischen Schwierigkeiten zum damaligen Zeitpunkt hingewiesen. Ferner wird abermals auf die angespannte finanzielle Lage des Bw (die sich mittlerweile nicht gebessert habe) aufmerksam gemacht. Die Ausländerin sei (nachträglich) unverzüglich bei der GKK angemeldet worden. Beantragt wird die Erlassung der Geldstrafe.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig. Zu den Strafbestimmungsgründen ist zu bemerken, daß der Unrechtsgehalt der Tat (insbesondere im Hinblick auf die kurze Dauer der illegalen Beschäftigung) nicht hoch und das Verschulden (Fahrlässigkeit) nicht besonders schwer ist. Die Unbescholtenheit des Bw wirkt mildernd, Erschwerungsgründe sind nicht ersichtlich. Unter weiterer Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Bw erscheint die Mindestgeldstrafe (10.000 S) und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe (56 Stunden) als angemessen.

Mangels erheblichen Überwiegens von Milderungsgründen kommt eine Anwendung des § 20 VStG nicht in Betracht. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, scheidet auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG aus.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Konrath

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