Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250692/14/Lg/Bk

Linz, 30.09.1999

VwSen-250692/14/Lg/Bk Linz, am 30. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 17. September 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk, Edisonstraße 2, 4600 Wels, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 1. April 1998, Zl. MA2-SV-61-1996Hs, mit welchem das Strafverfahren der Frau Demir Y, wegen Beschäftigung der türkischen Staatsangehörigen BALCI Hanife vom August 1996 bis Februar 1997 ohne die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere eingestellt wurde, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt (§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG).

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Strafverfahren gegen Frau Demir Y wegen illegaler Beschäftigung der türkischen Staatsangehörigen B Hanife im Zeitraum vom August 1996 bis Februar 1997 ohne arbeitsmarktrechtliche Papiere wegen mangels an Beweisen eingestellt.

2. In der Berufung wird vorgebracht, daß die Ausländerin ein- bis zweimal wöchentlich, maximal eine Stunde täglich ausgeholfen hat und dabei diverse Nebentätigkeiten verrichtet hat. Dies stehe als unbestritten fest. Die Beschuldigte habe im Oktober 1996 um eine Beschäftigungsbewilligung (erfolglos) angesucht. Daher sei die Beschuldigte über die Unrechtmäßigkeit der Beschäftigung ihrer Schwester informiert gewesen.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Vor Ort sagte der Gatte der Beschuldigten, D Haydar, gegenüber Kontrollorganen des Arbeitsinspektorates (AI) aus, die gegenständliche Ausländerin sei seine Schwägerin. Wenn er selbst kurz abwesend sei (Einkauf, Dienstwege), komme die Ausländerin und überwache das Braten der Hühner im Grillwagen. Verkauft werde von seiner Schwägerin nicht. Der Verkauf beginne erst um ca 10.00 Uhr vormittags. Die Ausländerin sei ca ein- bis zweimal in der Woche am Grillstand des Befragten anwesend. Abschließend findet sich der Satz: "Bezahlung wird vorgenommen, in der Familie ist das üblich".

Am 20. Mai 1997 sagte die Ausländerin zeugenschaftlich vor der Erstbehörde aus: Sie habe seit August oder September 1996 beim Grillwagen ihrer Schwester (= der Beschuldigten) ca ein- bis zweimal wöchentlich während ihrer Abwesenheit kurzfristig, maximal eine Stunde, das Braten der Hühner überwacht und einige Nebentätigkeiten verrichtet. Ende Februar 1997 sei der Grillwagen verkauft worden. Mit dem Verkauf habe sie nichts zu tun gehabt, da sie nur türkisch spreche. Die Angabe von Haydar D über eine Bezahlung sei nicht richtig. Sie habe keine Bezahlung und keine Naturalentlohnung erhalten. Vielmehr habe sie nur ihrer Schwester helfen wollen.

Am 23.10.1997 sagte die Beschuldigte vor dem Magistrat Wels aus: Ihre Schwester, die gegenständliche Ausländerin, sei von August bis Februar 1997 einmal wöchentlich, maximal eine Stunde, meist weniger, beim Grillwagen der Beschuldigten anwesend gewesen. Sie habe dabei das Braten der Hühner überwacht und verschiedentlich geputzt. Ihre Schwester habe der Beschuldigten nur geholfen und keinerlei Entlohnung erhalten. Grundsätzlich hätte ihr ihre Schwester auch mit Geld ausgeholfen, wenn dies notwendig gewesen wäre. Es sei in der Familie üblich, sich gegenseitig zu helfen.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung sagte die Bw, sie könne nur wiederholen, was sie bereits vor der Erstbehörde bekanntgegeben habe. Die Ausländerin (ihre Schwester) habe den Grillwagen nur vereinzelt überwacht, wenn der Gatte der Bw, der den Grillwagen sonst betreute, diesen kurz verlassen mußte.

Der Zeuge Haydar D sagte aus, am Tag der Kontrolle sei nur er selbst am Grillwagen tätig gewesen. Seine Schwägerin (die gegenständliche Ausländerin) sei an diesem Tag gar nicht dort gewesen. Es seien Kontrollorgane vorbeigekommen und hätten den Zeugen nach einer Frau gefragt, mit Daten, die auf seine Schwägerin zutrafen. Der Zeuge habe bejaht, daß es sich dabei um seine Schwägerin handelte. Daraufhin hätten die Kontrollorgane behauptet, die Ausländerin würde hier arbeiten, worauf der Zeuge gesagt habe, daß dies nicht wahr sei. Der Zeuge habe aber den Kontrollorganen gesagt, daß dann, wenn er selbst den Grillwagen kurz verlassen müsse, seine Schwägerin darauf aufpasse. Dies deshalb, weil sie nur 200 Meter entfernt wohne und sich am Stand Heizöfen und Griller befinden, die man nicht ganz unbeaufsichtigt lassen könne. Die Abwesenheit des Zeugen sei nur vereinzelt gewesen und habe immer unter einer Stunde betragen.

Die Kontrollorgane hätten den Zeugen gefragt, ob er die Ausländerin bezahle. Daraufhin hätte der Zeuge gesagt, er bezahle seine Schwägerin nicht, diese wolle ihn nur unterstützen. Um sich deutlicher verständlicher zu machen, habe er hinzugefügt, daß seine Schwägerin ihn auch mit Geld unterstützen würde, wenn dies notwendig wäre. Dies habe der Arbeitsinspektor offensichtlich falsch verstanden.

Der Zeuge habe die Ausländerin nur aus ihrer Wohnung geholt, wenn dies kurz zum Aufpassen auf den Grillwagen notwendig gewesen wäre.

Konfrontiert mit dem Beschäftigungsbewilligungsantrag für die Ausländerin sagte der Zeuge, daß in dem Fall, daß für die Ausländerin eine Beschäftigungsbewilligung erlangt worden wäre, ein zweiter Grillwagen aufgemacht worden wäre, in welchem dann die Schwägerin gestanden wäre.

Die Ausländerin sagte aus, sie habe nur ihrer Schwester helfen wollen. Wenn deren Mann den Grillwagen verlassen mußte, sei sie verständigt worden, daß sie für eine 1/2 Stunde oder höchstens 1 Stunde hingehen solle. Dort sei es bloß ihre Aufgabe gewesen, auf den Grillwagen aufzupassen. Es wäre ihr nie in den Sinn gekommen, von ihrer Schwester oder von ihrem Schwager für diese Gefälligkeit Geld zu verlangen. Sie habe weder Geld noch andere Leistungen für diese Gefälligkeit bekommen. Es sei ihr nicht schwer gefallen, diese Gefälligkeit zu erbringen, da sie in der Nähe gewohnt und sie diese Tätigkeit in der eigenen Haushaltsführung nicht behindert habe. Sie sei manche Wochen gar nicht am Grillwagen gewesen, weil sie nicht benötigt worden sei. Sie sei damals verheiratet gewesen und von ihrem Mann ernährt worden.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Die Ausländerin legte in Übereinstimmung mit der Bw und deren Gatten überzeugend dar, daß sie für ihre gelegentlichen Gefälligkeiten keine Entlohnung erhielt. Es habe sich dabei um unentgeltliche Unterstützungen, wie sie familienintern üblich seien, gehandelt. Diese Behauptungen konnten nicht wiederlegt werden sondern erschienen im Gegenteil lebensnah und waren auch nach dem persönlichen Auftreten der Befragten überzeugend.

Da eine Entlohnung somit nicht erwiesen werden konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum