Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-250697/65/Lg/Bk

Linz, 21.01.1999

VwSen-250697/65/Lg/Bk Linz, am 21. Jänner 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Dr. Klempt) nach der am 26. November 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Herrn G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Schärding vom 26. Mai 1998, Zl. SV96-12-1996-Hol, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstbehördlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von zwei Mal je 8.000 S und sechs Mal je 4.000 S, das sind insgesamt 40.000 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG. Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) zwei Geldstrafen in Höhe von je 40.000 S bzw zwei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 108 Stunden und sechs Geldstrafen in Höhe von je 20.000 S bzw sechs Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 56 Stunden verhängt, weil er als Inhaber seines Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmungsunternehmens mit Sitz in A acht näher bezeichnete Ausländer vom 5.7. bis 12.11.1996 (M bzw vom 31.3. bis 12.11.1996 (M) bzw am 5.7.1996 (C) bzw vom 4. bis 12.11.1996 (B) bzw vom 11. bis 12.11.1996 (G) beschäftigt habe. Begründend stützt sich das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeigen des GP Schärding vom 24.7.1996 der BPD vom 28.7.1996, des GP Andorf vom 3.9.1996 und des GP Andorf vom 19.11.1996 sowie auf die Zeugenaussagen von RI G vom 21.8.1997 und des G vom 26.6.1997. 2. In der Berufung wird die Aussage des Zeugen P als unglaubwürdig hingestellt, da er aufgrund eines gegen den Bw geführten arbeitsgerichtlichen Verfahrens wegen nicht bezahlter Überstunden gegen diesen negativ eingestellt sei. Die vom Zeugen vorgelegten Notizzettel seien nicht aussagekräftig. Die Anführung der Baustellen, auf denen M und M tätig gewesen seien, sei fragmentarisch. Bei dem Vertrag mit der I GmbH würde es sich um keinen "Verschleierungsvertrag" handeln. Die Aussage des Bw, daß er das erste Mal bei der unrechtmäßigen Beschäftigung von Fremden erwischt worden sei und dies nicht gleich so schlimm sei, ergebe sich weder aus den dem Straferkenntnis zugrundeliegenden Urkunden noch den zeugenschaftlichen Einvernahmen. Aus der Einvernahme des Manfred G ließe sich nicht ableiten, daß M Dienstnehmer des Unternehmens des Bw gewesen sei. Vielmehr seien sämtliche Ausländer Dienstnehmer der I GmbH gewesen. Dies werde auch dadurch bestätigt, daß die Ausländer nicht in der Lohnverrechnung des Bw aufscheinen.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige des GP Schärding vom 24.7.1996 wurden am 5.7.1996 gegen 13.30 Uhr durch GI P und RI G bei der L-Baustelle in S die drei slowakischen Staatsangehörigen D bei Außenfassadenarbeiten angetroffen. M habe Deutsch gesprochen und angegeben, daß die Wärmedämmschutzarbeiten über Auftrag der Firma B durchgeführt würden. Weiters habe er angegeben, daß sich die drei Ausländer seit ca 12 Tagen in Österreich befanden. Der Bw habe dazu angegeben, daß es sich um Leasingarbeiter der "Leasingfirma I" (phonetisch) handle. Eine Adresse dieser Firma habe er nicht. Er habe jedoch auf Baustellen in W von dieser Firma schon mehrmals Leasingarbeiter gehabt und es habe immer "alles gepaßt". Er habe nicht kontrolliert, ob die Ausländer eine Arbeitsgenehmigung besitzen. Der Bw habe den Ausländern den an der Baustelle befindlichen Firmen Klein-Lkw zur Verfügung gestellt, weil sie selber mit einem Klein-Pkw unterwegs waren. Die Abrechnung erfolge nicht mit den Arbeitern sondern mit der Firma "I" in W.

Am 28.7.1996 wurde laut Anzeige der BPD Wien vom 28.7.1996 M bei einer Verkehrskontrolle in W angetroffen. Er habe angegeben, Fassader zu sein und für die Firma B zu arbeiten. Dafür erhalte er monatlich ca. 15.000 S. Er arbeite seit Ende März 1996 bei dieser Firma und sei vom Firmenchef, Herrn B, eingestellt worden. Er wohne in der Privatpension B. Am 5.9.1996 sagte der letztgenannte Ausländer vor der Bezirkshauptmannschaft Schärding jedoch aus, es sei falsch, daß er 15.000 S für Arbeiten für die Firma B bekomme. Er mache lediglich auf dem Privatgrundstück des Herrn B verschiedene Arbeiten wie zB Rasen mähen und Bäume setzen. Wenn Herr B ihn für solche Arbeiten benötige, rufe er ihn an und erledige diese Arbeiten. Er sei nicht bei der Firma B beschäftigt. Er halte sich auch nicht ständig in A auf sondern sei sonst in P bei seiner Familie. In W habe er das Fahrzeug der Firma B für private Zwecke benutzt. Laut Anzeige des GP Andorf vom 19.11.1996 seien am 12.11.1996 durch RI R und RI Z bei der L-Baustelle in Andorf bei Wärmedämmarbeiten und Verputzarbeiten sechs Ausländer (B) angetroffen worden. Die drei Polen (B) seien bei T in Andorf und die drei Slowaken (G) seien bei A in N untergebracht gewesen. Die Ausländer hätten angegeben, daß sie bei der Firma des Bw beschäftigt seien. Beschäftigungsbewilligungen würden sich bei der Firma befinden. Einer der Ausländer habe anschließend den Bw verständigt. Gegenüber den Beamten habe der Bw zunächst angegeben, die Beschäftigungsbewilligungen würden in seinem Büro aufliegen. Auf Aufforderung, diese beizubringen, habe er angegeben, daß diese Arbeiter keine Beschäftigungsbewilligung besitzen. Der Bw habe weiter angegeben, die drei polnischen Staatsangehörigen habe er seit 4.11.1996 und die drei slowakischen Staatsangehörigen seit 11.11.1996 zur Sanierung des L-Gebäudes in A beschäftigt. Außerdem sei dies erst das erste Mal, daß er erwischt werde und dies sei daher nicht gleich so schlimm. Am 6.2.1997 rechtfertigte sich der Bw dahingehend, die L-Bauvorhaben in S und in A habe er an die Firma I GesmbH in W weitergegeben. Diese GesmbH sei daher Subunternehmerin. Dieser Rechtfertigung liegen zwei Auftragsschreiben vom 4.9.1996 (für die Baustelle in A, gezeichnet von beiden Firmen B) und vom 26.6.1996 (für S; gezeichnet nur durch die Firma B) bei. Der Zeuge P sagte am 26.6.1997 vor der Bezirkshauptmannschaft Schärding zeugenschaftlich einvernommen aus: Er sei von Ende März bis Ende Oktober bei der Firma B als Baustellenleiter beschäftigt gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, fast sämtliche Baustellen der Firma zu kontrollieren im Hinblick auf den Baufortschritt. Zur Kontrolle am 5.7.1996 in Schärding sagte der Zeuge aus, er sei bei dieser Kontrolle nicht selbst auf der Baustelle anwesend gewesen. Er wisse jedoch, daß Herr M seit genannter Zeit von diesem Betretungstag für Herrn B als Partieführer gearbeitet habe. Die Bezahlung von Herrn M bzw seinen Partieangehörigen habe der Zeuge nicht selbst vorgenommen. Allerdings habe er für Herrn B teilweise Lohnvorschüsse an Herrn M ausbezahlt. Diesbezüglich habe der Zeuge noch Durchschläge von Rechnungsbelegen, welche er zur Abrechnung der Baukasse benötigte. Er wisse, daß Herr M und seine Partie am 5.7.1996 am Abend von dieser Baustelle abgezogen worden seien.

Zum Vorfall am 28.7.1996 in W sagte der Zeuge aus, M sei nicht wegen einer Arbeitstätigkeit sondern privat (V) gewesen. Herr M sei wie Herr M ein Partieführer gewesen welcher für die Firma B gearbeitet habe und zwar von April bis Dezember 1996. M habe in der Pension B in A gewohnt. Für ihn und für andere Arbeitnehmer habe der Bw die Quartierkosten übernommen. Der Zeuge wisse dies, da er selbst anwesend gewesen sei, als der Bw mehrmals an Frau B ausstehende Logiekosten bar bezahlt habe. Der Zeuge sei auch mehrmals anwesend gewesen, als der Bw die Löhne an die genannten Partieführer (M) ausbezahlt hatte. Der Zeuge sei deshalb bei diesen Auszahlungen anwesend gewesen, da er als Baustellenleiter ja anzugeben hatte, wieviele Quadratmeter an Putzarbeiten die genannten Partieführer errichtet hatten. Abgerechnet sei mit den Partieführern sowie mit den anderen Arbeitern nach Quadratmeter geworden. Diese hätten ca 30.000 S netto monatlich für Verputzarbeiten ausbezahlt bekommen. Zum Vorfall am 12.11.1996 in A sagte der Zeuge aus, er sei am 12.11.1996 nicht auf dieser Baustelle gewesen. Er wisse jedoch, daß auf dieser Baustelle zwei Partien (M) gearbeitet hatten. Der Zeuge verfüge über Unterlagen betreffend eine Reihe von weiteren Baustellen, auf welchen auch die Partien des Herrn M und des Herrn M tätig gewesen waren. IdF benannte der Zeuge solche Baustellen.

Eine Firma I GesmbH sei dem Zeugen nicht bekannt. Es sei dem Zeugen auch unbekannt, daß der Bw einen Subunternehmer mit diesem Firmennamen beauftragt hätte. Als Baustellenleiter hätte der Zeuge eigentlich wissen müssen, daß die genannten Aufträge in S bzw A in Subunternehmerschaft vergeben worden sind. Dies deshalb, da der Zeuge ja dann mit dem Verantwortlichen des Subunternehmens Gespräche über die Ausführung der Bauarbeiten zu tätigen gehabt hätte. Derartige Gespräche seien jedoch mit Verantwortlichen der GesmbH nie geführt worden. Der Zeuge selbst habe nicht kontrolliert, ob die Arbeiter Beschäftigungsbewilligungen und dergleichen gehabt hatten. Solche Kontrollen zu organisieren sei Aufgabe der Firma B gewesen. Der Bw habe beim Zeugen vielmehr gesagt, daß er die entsprechenden Arbeitspapiere für die Arbeiter hätte. Insgesamt bestätigte der Zeuge P, daß beide Partien auch zwischen den aktenkundigen Betretungstagen für den Bw tätig gewesen seien.

Am 21.8.1997 sagte der Zeuge RI G im Rechtshilfeweg einvernommen aus: Er könne sich nicht direkt an den Vorfall erinnern und daher nichts ergänzendes angeben. Wenn im Protokoll stehe, daß er die Firma B als Arbeitgeber angegeben hat, so stimme das sicher und sei er sicher mit einem Fahrzeug der Firma unterwegs gewesen. Wäre die Firmenaufschrift nicht draufgewesen, hätte der Zeuge diesbezüglich Anzeige erstatten müssen. Am 15.1.1998 rechtfertigte sich der Bw wie folgt:

Die Ausländer seien Beschäftigte seiner Subunternehmerin gewesen. Die Ausländer hätten keinerlei Entgelt vom Unternehmen des Bw erhalten; dies könne der Steuerberater des Bw (L) aus den Lohn- und Gehaltsabrechnungen bestätigen. Aus der Aussage des Herrn G könne nicht entnommen werden, daß M Dienstnehmer des Unternehmers des Bw sei. Die Aussage des Zeugen P sei unglaubwürdig, da ein arbeitsrechtliches Verfahren anhängig sei. Überdies habe P selbst angegeben, bei den Vorfällen nicht anwesend gewesen zu sein. Die von P vorgelegten Durchschläge von Rechnungsbelegen seien beweisuntauglich; diese Belege seien dem Bw völlig unbekannt. Der Bw habe zu keiner Zeit derartige Beträge an die genannten Personen ausbezahlt. Es sei auch keine Unterschrift des Bw auf diesen Belegen. Die Angaben des Zeugen P hinsichtlich weiterer Baustellen sei zu unvollständig, daß sie vom Bw nicht überprüft werden könnten. 4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung legte der Bw dar, die Ausländer hätten bereits 1995 in W sechs oder sieben Monate "bei ihm" gearbeitet. Er ließ andererseits durchscheinen, daß "I" schon damals auf nicht näher bestimmte Art (angedeutet sollte wohl eine Subunternehmerschaft werden) im Spiel gewesen sei. "I" habe auf der W Baustelle zufriedenstellend gearbeitet; es habe keine Beanstandungen wegen illegaler Ausländerbeschäftigung gegeben. Mit M habe der Bw Freundschaft geschlossen und er sei zu ihm nach Polen fischen gefahren. Daher habe ihm M teils in der Firma (dies widerrief der Bw sogleich) teils im Privatbereich geholfen. Er habe M ein Firmenfahrzeug für vorwiegend private Zwecke zur Verfügung gestellt. M, den er durch M in W kennengelernt habe, habe damals in Deutschland gekaufte Turnschuhe zweiter Wahl in Österreich "verscherbelt".

Bezüglich der Vertragsanbahnung mit "I" sagte der Bw aus: Mit wem von der Firma "I" er verhandelt hatte, wisse er nicht. Die Person habe "I" geheißen; ob dies der Familien- oder der Vorname sei, wisse er nicht. Er habe "I" von einem Zeitungsinserat her "gehabt". Bezüglich der hier gegenständlichen Baustellen habe "I" den Bw angerufen. Die Bauselle S sei, fügte der Bw hinzu, von M vermittelt worden; dieser habe "I" gesagt, er solle den Bw anrufen. "I" sei gut eine Woche vor Beginn der Baustelle S beim Bw gewesen. Hier sei der Vertrag aufgesetzt und "I" zur Unterschrift mitgegeben worden, weil dieser keinen Stempel mitgehabt habe. "I" habe den Vertrag dann wieder an den Bw geschickt. Wieso der Vertrag dennoch nicht von "I" unterschrieben sei, wisse er nicht. Er vermute"I" habe den Vertrag nicht zurückgeschickt.

Mit "I" habe der Bw zum letzten Mal im Juni 1996 Kontakt gehabt. Der zweite Vertrag gehe nicht auf einen persönlichen Kontakt zurück.

Die Frage, wieso der Bw, nachdem er im Juli beanstandet worden sei, mit der Baustelle A wiederum "I" betraut habe, beantwortete der Bw mit einem Hinweis auf Zeitdruck. Auf die Frage, wieso in den Verträgen keine Leistungsfristen angegeben seien, wies der Bw darauf hin, daß kein Termindruck bestanden habe.

"I" habe versprochen für die zweite Baustelle keine "Illegalen" mehr zu schicken. Daher habe "I" M nach A mitgeschickt. Der Bw habe die Ausländer auf den hier gegenständlichen Baustellen gar nicht in Augenschein genommen. Wer von der Firma "I" die Baustelle geleitet habe, wisse er nicht. Der Bw legte eine Liste der Baustellen mit Subunternehmen seiner Firma vor. Daraus sollte hervorgehen, daß mit den beiden hier gegenständlichen Baustellen die Firma "I" betraut war. Der Bw fügte ausdrücklich hinzu, daß diese Baustellen die einzigen waren, bei denen die Firma "I" betraut worden war. Aus der Liste ging jedoch hervor, daß "I" mit zwei Baustellen in S betraut war, hingegen scheint die hier gegenständliche Baustelle S nicht auf. Mit diesen Widersprüchen konfrontiert, sagte der Bw, die Liste sei mit Irrtümern behaftet bzw auf der Baustelle S sei "I" nur ein paar Tage (hierauf korrigierend: ein paar Stunden) tätig gewesen. Die Liste habe er (hierauf korrigierend: sein Sohn) gemacht. Welche Gewerbeberechtigung die Firma "I" habe, wisse er nicht.

Die Firma "I" habe keine Rechnungen geschickt. Die Arbeiter seien immer am ersten Tag ihrer Tätigkeit erwischt worden. Dies deshalb, weil die Anzeigen von einem dem Bw übel gesonnenen Beamten des AMS, der ein Freund des Zeugen P sei, stammen.

Das Baumaterial und das Werkzeug habe die Firma des Bw beigestellt. Für A sei von "I" zugesichert worden, daß die Ausländer das Werkzeug selbst mitbringen würden.

Daß die Ausländer auf der Baustelle S Leasingarbeiter gewesen seien, habe er nie gesagt. Er brauche keine Leasingarbeiter, weil er nach Quadratmetern abrechne. Die Aussage des Zeugen M, daß er von der Firma B Geld bekommen habe, sei falsch. Bei P habe sich etwa im Juni 1996 herausgestellt, daß er Alkoholiker sei. Er sei dann zu minderqualifizierten Arbeiten eingesetzt worden. Schließlich sei das Arbeitsverhältnis aufgelöst worden. P und M würden gleichsam unter einer Decke stecken.

Auf Vorhalt, daß im Briefkopf, der vom Steuerberater vorgelegten Rechnung sich die angebliche Partnerfirma mit "I" bezeichnet, dh, vorausgesetzt, daß diese Rechnung echt wäre, diese Firma offenbar den eigenen Firmennamen grob falsch schreiben würde, sagte der Bw, er wisse nicht wie es dazu kommen konnte.

Der Zeuge L, Steuerberater des Bw, bestätigte, daß die Ausländer nicht in den Lohnlisten des Bw aufscheinen. Dies wisse er, da er die Lohnverrechnung und die Jahresabschlüsse für den Bw mache. Er legte eine Liste der 1996 beschäftigten Dienstnehmer vor. Darin scheinen die hier gegenständlichen Ausländer nicht auf. Daß der Bw mit finanziellen Mitteln Transaktionen, welche nicht Eingang in die Buchhaltung (bzw sonstige ihm bekannte Unterlagen) gefunden haben, getätigt haben könnte, konnte sich der Zeuge "nicht vorstellen". Ob Privatentnahmen für Zwecke der illegalen Ausländerbeschäftigung verwendet wurden, könne der Zeuge nicht beurteilen. Der Zeuge bestätigte, daß im Bauvorhaben -Haus W im Jahr 1995 die Firma I & N GmbH als Subfirma engagiert worden sei. Die Schlußrechnung wurde in Kopie vorgelegt. Auf dieser Schlußrechnung findet sich die oben angesprochene Fehlbezeichnung des Firmenwortlautes. Da, wie der Bw sagte, für 1996 von der Firma I & N GmbH keine Rechnung gestellt worden sei, würde diese Firma, so der Steuerberater, buchhalterisch 1996 nicht erfaßt sein.

Der Zeuge M bestätigte, von etwa Juni bis etwa November 1996 bei der Firma des Bw beschäftigt gewesen zu sein. Er sei Partieführer einer Partie von insgesamt drei Slowaken gewesen. In dieser Zeit hätten sie für die Firma B eine ganze Reihe von Baustellen gemacht. Eine dreiköpfige Polenpartie sei von M geführt worden. Die beiden Partien hätten vom Bw 140 S/m2 bekommen und unter sich das Geld aufgeteilt. Chef sei der Bw gewesen. In seinem Auftrag sei P zu Baustellen gekommen und habe die Arbeit kontrolliert. Welche Baustellen zu machen gewesen seien, sei von der Firma B angeordnet worden. Die Arbeitszeit hätten sich die Partien selbst eingeteilt. Die Partie des Zeugen sei an den hier gegenständlichen Baustellen tätig gewesen. Hauptsächlich habe der Zeuge das Geld vom Bw erhalten und dies unterschriftlich bestätigt. Durchschnittlich habe jeder der Slowaken 15.000 bis 20.000 S pro Monat verdient. Die Partie habe den Lohn jeweils nach der Beendigung einer Baustelle erhalten. Von P hätte der Zeuge Vorschüsse erhalten; seine Unterschriften auf Bestätigungen im Akt anerkannte der Zeuge als echt. Material und Arbeitsgerät hätte die Firma B beigestellt. Viel Arbeitsgerät sei für diese Arbeiten ohnehin nicht nötig. Der Lastwagenfahrer, der das Material gebracht hatte, habe ausdrücklich gefragt, ob dies eine Baustelle der Firma B sei.

Seine Partie habe nicht mit Leuten der Firma B zusammengearbeitet; sie seien eine eigene Partie gewesen. Der Zeuge habe gewußt, daß er illegal gearbeitet hatte. Er habe aber eine legale Arbeit angestrebt und mehrfach beim Bw diesbezüglich vorgesprochen; dieser habe jedoch entgegnet, daß dies schwierig zu bewerkstelligen sei. Eine Firma I & N GmbH aus W kenne er nicht. Er und die anderen Slowaken hätten für diese Firma jedenfalls nie gearbeitet. Er habe allerdings 1995 in W für einen Albaner gearbeitet, dessen Namen er nicht mehr wisse. Dieser Albaner habe die Kontakte zum Bw vermittelt. Es sei in W so gewesen, daß B das Geld für die Slowaken dem Albaner gegeben habe, dieser das Geld jedoch nicht weitergegeben habe. Daher hätte die Partie ab diesem Zeitpunkt direkt für den Bw - und nicht mehr für den Albaner - gearbeitet. Der Zeuge P sagte aus, er habe von März bis Oktober 1996 als Baustellenleiter beim Bw gearbeitet. Er könne bestätigen, daß M und M beim Bw beschäftigt gewesen seien. Die Firma B habe Polen und Slowaken beschäftigt. M und M seien Partieführer ihrer jeweiligen Landsleute gewesen. Auf der Baustelle S hätten die Slowaken gearbeitet, auf der Baustelle A die Slowaken und die Polen. Eine Subfirma sei nicht eingeschaltet gewesen. Beide Partien hätten für den Bw gearbeitet, nicht für eine andere Firma. Die Einschaltung einer Subfirma wäre dem Zeugen nicht entgangen. Die Partien seien vom Bw in bar ausbezahlt worden. Bei solchen Auszahlungen sei der Zeuge dabei gewesen. Der Zeuge habe selbst manchmal Vorschüsse ausbezahlt. Die im Akt befindlichen Belege identifizierte er als solche Vorschußbelege. Das Geld dafür habe der Zeuge vom Bw erhalten. Der Zeuge sei Vorgesetzter beider Partien gewesen. Er habe den Partien mitgeteilt, was zu tun sei und die Arbeit der Ausländer kontrolliert. Auf Vorhalt, daß die Betretung der Ausländer auf der Baustelle A nach Ausscheiden des Zeugen aus der Firma B erfolgte, sagte der Zeuge, er habe dennoch die Ausländer an dieser Baustelle arbeiten gesehen. Er habe aus privaten Gründen nochmals bei den Arbeitern vorbeigeschaut. Dies sei nicht umständlich gewesen, da er selbst in A wohne. Der Zeuge bestätigte ferner, daß beide Partien auch zwischen den Betretungstagen an verschiedenen Baustellen für den Bw gearbeitet hätten.

Bezüglich der Baustelle S sagte der Zeuge BI P aus: M habe Auskunft gegeben, die Ausländer würden für die Firma B arbeiten. Es sei auch ein Firmenfahrzeug der Firma B auf dem Gelände gewesen. Auf der Baustelle seien nur die drei Slowaken gewesen. Der Bw hat gesagt, die Ausländer würden über eine W Firma abgerechnet, dh daß diese Firma die Arbeitgeber bezahlen würde. Wenn sich im Protokoll der Ausdruck "Leasingarbeiter" finde, so habe der Bw diesen Ausdruck ausdrücklich gebraucht. Die Adresse der Firma aus W sei dem Bw unbekannt gewesen. Der Bw habe die Firma nicht einmal buchstabieren können, daher habe der Meldungsleger nur eine phonetische Angabe zu Protokoll genommen.

Bezüglich der Baustelle A sagte der Zeuge GI R aus, es seien drei Polen und drei Slowaken angetroffen worden. M habe die Auskunft erteilt, die Ausländer hätten die Arbeitsbewilligungen nicht bei sich. Der hinzugeholte Bw habe zunächst gesagt, die Arbeitsbewilligungen würden in der Firma sich befinden bzw momentan nicht auffindbar sein. Es sei dann allen Gesprächsbeteiligten klar geworden, daß solche Bewilligungen nicht existierten. Der Bw habe dies mit der Bemerkung quittiert, daß dies nicht so schlimm sein könne, weil er das erste Mal erwischt werde. Der Bw habe auch zum Ausdruck gebracht, daß er die Ausländer erst kurzfristig beschäftige. Der Bw habe nie damit argumentiert, daß die Ausländer bei einer anderen Firma angestellt seien. Der Zeuge RI Z bestätigte, daß der Bw letztlich eingeräumt habe, daß es für die Ausländer keine arbeitsmarktrechtlichen Papiere gebe. Ein Ausländer (M) habe den Bw als Chef bezeichnet. Der Zeuge RI G sagte aus, sich an den Vorfall nicht mehr erinnern zu können. Er bestätigte aber die Echtheit seiner Unterschrift auf dem Protokoll und äußerte, daß die unter Anführungszeichen gesetzte Aussage des Ausländers (M) von diesem selbst zumindest sinngemäß so gemacht worden sein mußte. Die übrigen Slowaken wurden (aus dem Ausland) geladen, erschienen aber nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung. Mangels Bekanntheit einer sonstigen Adresse wurde versucht, die Polen über die aus dem Firmenbuch ersichtliche Geschäftsadresse der Firma I & N GmbH in W zu laden. Eine Ladung unter dieser Adresse erwies sich als unmöglich. Dasselbe gilt für die Ladung der beiden Geschäftsführer I und N der I & N GmbH, von denen auch keine sonstigen Adressen bekannt sind. 5. Die Unterlagen, nämlich - ein Fax, mit welchem der Bw dem GP S angeblich den Firmensitz der Firma "I" bekanntgegeben hatte (welches aber nach Angabe des betreffenden Zeugen vom GP nie dort angelangt ist) und - die von Herrn P geführten und im arbeitsgerichtlichen Prozeß vorgelegten Aufzeichnungen, deren Vorlage binnen einer Woche beim UVS der Bw in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angekündigt hatte, langten beim unabhängigen Verwaltungssenat nicht ein.

6. Der Vertreter des Bw teilte dem unabhängigen Verwaltungssenat mit Schreiben vom 16.12.1998 mit, daß er das zum Bw bestehende Vollmachtsverhältnis gelöst habe. 7. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Bei der Würdigung der aufgenommenen Beweise ist zunächst davon auszugehen, daß die Aussagen der Zeugen M und P ein schlüssiges, untereinander und auch im Verhältnis zu den eigenen früheren Aussagen sowie im Verhältnis zu den sonstigen Zeugenaussagen widerspruchsfreies Bild ergab. Die Zeugen wirkten auch ihrem persönlichen Auftreten nach glaubwürdig. Für eine "Verschwörungstheorie", wie sie der Bw anklingen ließ, ergab sich kein Anhaltspunkt.

Aus den Aussagen dieser beiden Zeugen ergab sich insbesondere, daß die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Ausländer an den Betretungstagen (als "Slowaken-" bzw "Polenpartie") für den Bw tätig waren. Diese Tätigkeit erfolgte weisungsmäßig gesteuert durch den Bw oder in dessen Auftrag (Bestimmung der Baustellen und der näheren Ausführung der Arbeit). Durch den Bw bzw in dessen Auftrag wurde auch die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeit kontrolliert. Bezahlt wurden die Ausländer durch den Bw nach Quadratmetern, also im Akkordsystem, was einer Bestimmung und Kontrolle von Arbeitszeiten überflüssig machte. Der Zeuge M bestätigte auch glaubwürdig, daß dieses System auch für die "Polenpartie" galt. Er selbst sei auch zwischen den Betretungstagen für den Bw tätig gewesen. Für den Polen M kommt hinzu, daß dieser bei der Einvernahme durch die BPD Wien am 28.7.1996 seine Beschäftigung als "Fassader" durch die Firma des Bw seit Ende März eingestanden hatte. (Diese Angabe ist glaubwürdig, da sie tatnäher war als die spätere Abschwächung vor der Bezirkshauptmannschaft Ried. Die Authentizität des Zitats ist durch die Zeugenaussage des RI G bestätigt.) M sagte auch aus, er selbst sei sich dessen bewußt gewesen, daß er durch den Bw illegal beschäftigt würde. Dies könne auch dem Bw nicht entgangen sein, da er ihm gegenüber geäußert habe, sein Wunsch nach einer Legalisierung des Arbeitsverhältnisses sei schwer zu erfüllen. Dieses Wissen des Bw ist nach dem logischen Zusammenhang auch hinsichtlich der anderen Ausländer vorauszusetzen. Letzteres erhellt auch daraus, daß erwartet werden darf, daß der Bw schon von früheren einschlägigen Betretungen her (VwSen-250532, 250652) eine Sensibilität für die rechtliche Problematik bei der Einsetzung von Ausländern entwickelt hatte. Die einvernommenen Gendarmeriebeamten der GP S und A bestätigen ebenfalls, vom Ausländer M die Auskunft erhalten zu haben, für die Firma B zu arbeiten (sei es ausdrücklich, sei es über die - unhaltbare - Ausrede, die Arbeitsbewilligungen würden sich in der Firma befinden). Bei der ersten Betretung habe sich zudem ein Fahrzeug der Firma des Bw auf dem Gelände befunden. Ein Hinweis auf die Beschäftigung durch einen Subunternehmer wurde durch die Ausländer nicht gemacht und eine solche Beschäftigung durch M in der öffentlichen mündlichen Verhandlung dezidiert verneint. Glaubwürdig ist auch die Darstellung des Verhaltens des Bw durch die Gendarmeriebeamten: Bei der Beanstandung der Baustelle S habe der Bw die Beschäftigung durch eine W Firma behauptet, bei der Baustelle A hingegen keine solche Behauptung gemacht sondern die illegale Beschäftigung sogar zumindest konkludent eingestanden. Insofern sich der Bw auf eine W Firma bezog, konnte er - trotz, wie der Bw später behauptete, bereits früherer Geschäftskontakte - nicht einmal den Namen dieser Firma richtig bezeichnen, sodaß der erhebende Gendarmeriebeamte bei der Verfassung der Niederschrift auf eine phonetische Wiedergabe angewiesen war. Hinsichtlich der Geschäftsadresse dieser Firma sagte der Bw sogar gegenüber den Gendarmeriebeamten, diese sei ihm nicht bekannt. Der Bw klärte dies - entgegen seiner späteren Behauptung, ein Fax an den GP S geschickt zu haben (ein solches ist nach Aussage des in der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen Beamten nicht am GP eingelangt und wurde eine Kopie dieses Fax - entgegen der Ankündigung des Bw - auch nicht dem unabhängigen Verwaltungssenat nachgereicht) - auch später gegenüber dem GP nicht auf. Erstmals bekanntgegeben wurden Name und Anschrift des angeblichen Subunternehmens mit Schreiben des Bw an die Erstbehörde vom 6.2.1997.

Die Einschaltung einer Fremdfirma wurde, wie gesagt, nur im Zusammenhang mit der Baustelle S gegenüber den Gendarmeriebeamten geltend gemacht. Selbst dort blieb das Rechtsverhältnis zunächst behauptungsmäßig ungeklärt; erst im genannten Schreiben an die Erstbehörde führte der Bw die Behauptung der Subunternehmerschaft - nun aber für beide Baustellen - ins Treffen. Bezüglich der Baustelle S sprach der Bw gegenüber den Gendarmeriebeamten von "Leasingarbeitern" wie sich aus der Niederschrift in Verbindung mit der glaubwürdigen Aussage des betreffenden Beamten, er hätte diesen Wortlaut nicht gewählt, wenn der Begriff nicht vom Bw ausdrücklich verwendet worden wäre, ergibt. Das in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument, der Bw würde nach Quadratmetern abrechnen und benötige daher keine (nach Arbeitszeit arbeitenden) Leasingarbeiter, widerlegt nicht, daß der Bw - auf der spontanen Suche nach Rechtfertigungsgründen - zunächst diesen Ausdruck gebrauchte.

Daraus ist ersichtlich, daß die Verteidigungslinie des Bw sukzessiv entwickelt wurde und daß diese Linie eine gewundene ist. Selbst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu deren Vorbereitung dem Bw viel Zeit und ein Rechtsbeistand zur Verfügung standen, vermochte der Bw kein überzeugendes Bild des Herganges iS seiner grundsätzlichen Behauptungen zu präsentieren: So etwa gab der Bw an, nicht zu wissen, ob "I" (wie er die angebliche Subunternehmerfirma immer bezeichnete) der Vor- oder Familienname seines Geschäftspartners sei. Besonders befremdlich mutet an, daß ein vom Bw vorgelegtes Schriftstück (eine angebliche Rechnung des Subunternehmens betreffend eine W Baustelle aus dem Jahr 1995) sich im Briefkopf einer grob falschen Schreibweise des eigenen Firmennamens bediente (einer Schreibweise, die nur phonetisch dem Firmennamen laut Firmenbuch ähnlich ist). In die Reihe der Fragwürdigkeiten paßt auch, daß die vom Bw selbst ins Treffen geführte Liste der Subunternehmen des Jahres 1996, entgegen seiner unmittelbar vorangehenden Zusicherung, Baustellen außerhalb der beiden gegenständlichen enthielt, dafür aber die Baustelle S fehlte. Darauf angesprochen, mußte der Bw die Fehlerhaftigkeit einerseits dieser Liste andererseits die Unrichtigkeit seiner vorangegangenen Aussage zugeben. Die Zweifel werden verstärkt durch den Umstand, daß auf der Kopie der Vertragsausfertigung betreffend jene Baustelle, für die der Bw schon anfänglich eine Fremdfirma ins Spiel brachte (S), die Unterschrift eines Vertreters der Partnerfirma fehlt. Der Bw erklärte dies damit, daß "I" das Vertragspapier, angeblich weil er, als er beim Bw war, keinen Firmenstempel mitgehabt habe, nach W mitgenommen habe und dann wieder zurückgesendet habe. Auf den Einwand, daß gerade ein solches Vorgehen das Fehlen der Unterschrift nicht erkläre, äußerte der Bw die - zum zuvor Gesagten widersprüchliche - Vermutung, "I" habe ihm die Urkunde nicht zurückgeschickt. Unklar blieb der Bw wenn er einerseits behauptete, er habe nicht gewußt, mit wem von der Firma "I" er verhandelt habe bzw er habe mit "I" verhandelt und dieser sei (für die Baustelle S) sogar bei ihm gewesen. Dieser Widerspruch könnte allerdings ein nur scheinbarer sein, wenn sich die erste Behauptung auf die Baustelle A und die zweite Behauptung auf die Baustelle S bezog. Ein klarer Widerspruch liegt jedoch hinsichtlich des einmal behaupteten und einmal in Abrede gestellten Zeitdruckes vor. Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation des Bw, "I" habe, um sicherzustellen, daß nicht nochmals illegale Arbeitskräfte eingesetzt werden, M (der selbst über keine arbeitsmarktrechtlichen Papiere verfügte) mitgeschickt. Insgesamt standen die Aussagen des Bw nicht nur in Widerspruch zu den im Kern übereinstimmenden und schlüssigen Aussagen der erwähnten Zeugen. Bei seinem Auftritt in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verwickelte er sich selbst in Widersprüche und erweckte den Eindruck eines um die Vertuschung der Wahrheit bemühten Taktierens. Auf eine kurze Formel gebracht: Die Aussagen der Belastungszeugen waren glaubwürdig, jene des Bw unglaubwürdig.

Zu den "Entlastungszeugen" des Bw ist zu bemerken: Der Steuerberater des Bw konnte in der Buchhaltung usw nur jene Informationen verwerten, welche ihm der Bw zuleitete. Da nicht sichergestellt ist, daß die Informationen des Bw gegenüber seinem Steuerberater richtig und vollständig waren, ist die Aussage des Steuerberaters für eine Entlastung des Bw wertlos. Wenn M sich bei seiner Einvernahme durch die vor der Erstbehörde gleichsam als sporadisch aktiver Hilfsgärtner präsentierte, so steht dies im eklatanten Widerspruch zu seinen eigenen Angaben auf der BPD Wien und zu den weiteren Zeugenaussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Dabei ist ferner zu beachten, daß seine Aussage vor der BPD Wien tatnahe war bzw der Zeuge bis zur erstbehördlichen Einvernahme Zeit hatte, sich eine seinen Arbeitgeber schützenden Beantwortungstaktik zu überlegen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, daß dieser Aussage, wegen des Grundsatzes der Unmittelbarkeit, vor dem unabhängigen Verwaltungssenat geminderter Beweiswert im Vergleich zu den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugen zukommt. Bei Abwägung aller den Bw be- und entlastenden Umstände erscheint die illegale Beschäftigung der ggstl. Ausländer erwiesen. Auch die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Tatzeiträume entsprechen den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gemachten Aussagen bzw Bestätigungen betreffend die Richtigkeit des Akteninhalts (soweit es sich nicht um aus den erwähnten Gründen unglaubwürdige Bestreitungen handelt) in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Die Taten sind daher dem Bw in objektiver und - da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind - auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen.

Zur Strafbemessung ist zu bemerken, daß von einem Strafrahmen von 20.000 S bis 120.000 S je illegal beschäftigtem Ausländer auszugehen ist (§ 28 Abs.1 Z1 AuslBG idS BGBl.Nr.895/1995). Im Hinblick auf die Dauer der Beschäftigung erscheint die Überschreitung der Mindeststrafe in der von der Erstbehörde bemessenen Höhe bei M und M gerechtfertigt. Dies auch dann, wenn für die Beschäftigung von M bis zum 1. Juni 1996 noch der vor diesem Zeitpunkt geltende Strafrahmen einschlägig ist, da alleine die restliche Beschäftigungsdauer die erhöhte Strafe begründet. Ferner sind die im angefochtenen Straferkenntnis genannten finanziellen Verhältnisse des Bw zu berücksichtigen. Überdies erscheint beim Bw eine über dem Mindeststrafsatz hinausgehende Strafe auch aus spezialpräventiven Gründen angebracht. Da kein Überwiegen von Milderungsgründen ersichtlich ist, scheidet eine Anwendung des § 20 VStG aus. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, kommt eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht in Betracht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Konrath

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum