Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560057/4/Gf/An

Linz, 03.02.2003

 

 

 VwSen-560057/4/Gf/An Linz, am 3. Februar 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des M M, G, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 10. Dezember 2002, Zl. III/1-12-2/1S, wegen Rückzahlung empfangener Sozialhilfeleistungen, beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG; § 20 Abs. 5 und 6 KFG; § 22 Abs. 4 KFG.

 

 

Begründung:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 10. Dezember 2002, Zl. III/1-12-2/1S, wurde der Rechtsmittelwerber zum Rückersatz empfangener Sozialhilfe in Höhe von insgesamt 3.810,26 Euro verpflichtet.

Begründend führt die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Heizkostenzuschuss vom 7. November 2001 angegeben habe, über kein verwertbares Vermögen zu verfügen. In der Folge sei jedoch ermittelt worden, dass er im Winter 2001/02 in Wahrheit zwei Kraftfahrzeuge, nämlich einen LKW und einen PKW, besessen habe.

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Berufung.

 

2.1. Im Zuge der Vorlage des Rechtsmittels bringt die belangte Behörde vor, dass die Berufung verspätet sei, ohne dies allerdings näher zu begründen; insbesondere wurde ihrerseits kein Nachweis darüber erbracht, an welchem Tag der angefochtene Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde.

 

2.2. Der Rechtsmittelwerber hat demgegenüber seiner Berufung den Hinweis "Tag der Zustellung: 23.12.02" beigefügt.

 

Wie sich aus den auf der Rückseite des vom Beschwerdeführer der Berufung beigelegten Kuverts, in dem der angefochtene Bescheid durch die Post zugestellt wurde, angebrachten Vermerken: "Hint. 12 12 02" (samt unleserlichem Kurzzeichen und entsprechendem Datumsstempel des Postamtes 4030 Linz) und "behoben am 23.12.2002" insgesamt ergibt, wurde dieser RSb-Brief bereits am 12. Dezember 2002 zuzustellen versucht, in der Folge jedoch an diesem Tag gemäß § 17 ZustG beim Postamt L hinterlegt.

 

2.3. Nach § 13 Abs. 3 zweiter und dritter Satz ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt, sofern sich nicht ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

2.3.1. Davon ausgehend hat der Oö. Verwaltungssenat dem Beschwerdeführer mit h. Schreiben vom 16. Jänner 2003, Zl. VwSen-560057/2/Gf/An, Gelegenheit gegeben, einlangend bis zum 29. Jänner 2003 zur Frage der Ortsabwesenheit am Tag der Hinterlegung (12. Dezember 2002) Stellung zu nehmen und zutreffendenfalls diese durch geeignete Beweismittel zu belegen; der Rechtsmittelwerber hat sich dazu jedoch bis dato nicht geäußert.

 

2.3.2. All dies berücksichtigend geht der Oö. Verwaltungssenat daher davon aus, dass der angefochtene Bescheid tatsächlich am 12. Dezember 2002 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Die Rechtsmittelfrist endete daher gemäß § 63 Abs. 5 i.V.m. § 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 AVG mit Ablauf des 27. Dezember 2002.

 

2.3.3. Die erst am 7. Jänner 2003 zur Post gegebene Berufung erweist sich sohin als verspätet.

 

3. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

 

Diese Entscheidung konnte gemäß § 67d Abs. 2 Z. 1 AVG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. G r o f

 
 

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