Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250704/43/Lg/Bk

Linz, 04.12.1998

VwSen-250704/43/Lg/Bk Linz, am 4. Dezember 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Dr. Klempt) über die Berufung des Herrn G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 8.6.1998, Zl. Sich96-274-1996, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 44a Z1 und 45 Abs.1 Z3 VStG. Zu II.: §§ 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) vier Geldstrafen in Höhe von je 20.000 S bzw vier Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von zehn Tagen verhängt, weil er als iSd § 9 Abs.1 VStG 1991 nach außen zur Vertretung der Firma M GesmbH berufenes Organ und somit als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher am 9. und 10.9.1996 vier näher genannte polnische Staatsangehörige auf einer näher beschriebenen Baustelle beschäftigt habe, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien. Der Spruch eines Straferkenntnisses hat den Tatort anzugeben, bei Verstößen gegen das AuslBG durch Unternehmer den Unternehmenssitz. Die Angabe des Unternehmenssitzes ist daher auch Voraussetzung der Tauglichkeit von Verfolgungshandlungen für die Unterbrechung der Verfolgungsverjährung. Da im Akt keine unter diesem Blickwinkel taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ersichtlich ist, war es dem unabhängigen Verwaltungssenat verwehrt, den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu korrigieren und war das Strafverfahren wegen Verfolgungsverjährung einzustellen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Konrath

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