Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560059/2/Gf/An

Linz, 16.04.2003

 

 

 VwSen-560059/2/Gf/An Linz, am 16. April 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der I A, B, L, vertreten durch die RAe Dr. P u. Dr. I P, E, W, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 10. März 2003, Zl. SH10-4277-G, wegen Rückerstattung geleisteter Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes eines Dritten, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1.1. Mit Schreiben vom 29. Jänner 2003, Zl. SH10-4277-G, beantragte die "Bezirkshauptmannschaft Linz-Land Sozialhilfeverband" (im Folgenden kurz: Sozialhilfeverband) die Rückzahlung von in den Jahren 1997 bis 1999 für einen Dritten aufgewendeten Verpflegungskosten im Altenheim H in Höhe von 6.702,43 Euro je zur Hälfte durch die Erben (d.s. die h. Rechtmittelwerberin und deren Bruder).

1.2. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 10. März 2003, Zl. SH10-4277-G, wurde diesem Antrag insoweit stattgegeben, als die Beschwerdeführerin und deren Bruder dazu verpflichtet wurden, dem Sozialhilfeverband Linz-Land Aufwendungen in Höhe von 6.611,84 Euro je zur Hälfte zu ersetzen; im Übrigen wurde der Antrag abgewiesen.

Begründend führt die belangte Behörde dazu im Wesentlichen aus, dass der Rechtsmittelwerberin und deren Bruder nach dem Tod ihrer Mutter deren Nachlass mit Beschluss des BG L vom 2. August 2001 je zur Hälfte eingeantwortet worden sei und sich so ein Gesamtnachlassvermögen in Höhe von 6.702,43 Euro ergeben habe. In der Folge seien die Rückforderungsklagen des Sozialhilfeverbandes vom BG L bzw. vom LG L wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen worden, weshalb ein auf § 52 Abs. 5 des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl.Nr. 82/1998, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 68/2002 (im Folgenden: OöSHG), gestützter Antrag an den Bezirkshauptmann von Linz-Land gestellt worden sei. Da eine Verjährung des Anspruches deshalb nicht eingetreten sei, weil die Ersatzforderung bereits mit Schreiben vom 27. Mai 1999 - also drei Tage nach dem Tod der Hilfeempfängerin - beim BG L angemeldet worden sei, und weiters die Verpflegungskosten für die verstorbene Mutter (abzüglich Leistungen der Pensionsversicherungsanstalt) insgesamt 506.225,02 S (= 36.788,81 Euro) betragen hätten, sei dem antragstellenden Sozialhilfeverband sohin der (nach Abzug von Steuern und Gebühren verbleibende) gesamte Nachlass in Höhe von 6.611,84 Euro zur teilweisen Deckung seiner Ersatzforderung zuzusprechen gewesen, wobei die Leistungspflicht die Erben je zur Hälfte treffe.

 

1.3. Gegen diesen der Rechtsmittelwerberin am 12. März 2003 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 25. März 2003 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

 

Darin wendet diese zunächst ein, dass es den Zivilgerichten keinesfalls möglich gewesen wäre, über die gegenüber der Verlassenschaft angemeldete Forderung rechtsverbindlich zu entscheiden, sodass aus dem dementsprechenden formlosen Schreiben vom 27. Mai 1999 - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - auch keine die Verjährung unterbrechende Wirkung i.S.d. § 51 OöSHG resultieren habe können. Vielmehr hätte der Sozialhilfeverband schon von vornherein einen Antrag auf bescheidmäßige Erledigung stellen müssen, während den a priori aussichtslosen gerichtlichen Klagen gleichfalls kein die Verjährung hemmender Effekt habe zukommen können. In diesem Zusammenhang sei überdies davon auszugehen, dass hinsichtlich der in den Jahren 1997 und 1998 entstandenen Ansprüche jedenfalls auf Grund der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 4 OöSHG Verjährung eingetreten sei. Davon abgesehen habe die belangte Behörde die Prüfung der Frage, ob der Ersatzanspruch auch der Höhe nach zu Recht bestehe, gänzlich unterlassen; insbesondere sei fraglich, weshalb in diesem Zusammenhang das an sich der Erblasserin zugekommene, jedoch jeweils unmittelbar dem Sozialhilfeverband überwiesene Pflegegeld (das z.B. 9.272,80 S [= 673,88 Euro] für Juni 1997 betragen habe) nicht berücksichtigt worden sei. Dies sowie eine teilweise Verjährung der Ansprüche berücksichtigend hätte der Sozialhilfeverband daher grundsätzlich lediglich einen Ersatzanspruch in Höhe von insgesamt 3.727,00 Euro geltend machen können. Selbst auf diesen habe er jedoch - wie aus dessen Stellungnahme vom 5. Februar 1998 hervorgehe - wirksam verzichtet.

 

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu eine Herabsetzung der Kostenersatzpflicht auf 3.727,00 Euro beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Linz-Land zu Zl. SH10-4277; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d Abs. 1 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 46 Abs. 1 und 3 OöSHG haften die Erben dem Sozialhilfeträger für den Ersatz der Kosten sozialer Hilfe durch den Empfänger bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses. Über einen darauf gestützten Antrag des Sozialhilfeträgers hat nach § 52 Abs. 5 OöSHG der Bezirkshauptmann durch Bescheid zu entscheiden, doch verjähren derartige Ansprüche gemäß § 51 Abs. 1 OöSHG, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe geleistet worden ist, mehr als 3 Jahre verstrichen sind, ohne dass in dieser Zeit die Geltendmachung des Kostenersatzes dem Ersatzpflichtigen zugegangen ist.

 

3.2.1. Im gegenständlichen Fall hat der Sozialhilfeverband dem Bezirksgericht L mit Schreiben vom 27. Mai 1999, Zl. SH10-4277-1999-Str/Bm, mitgeteilt, dass der "noch offene Sozialhilfeaufwand ..... insgesamt S 506.225,02" (= 36.788,81 Euro) beträgt und deshalb "gemäß §§ 46 ff. Sozialhilfegesetz ..... seinen Anspruch auf die Verlassenschaft nach der Verstorbenen bis zur Höhe der aufgewendeten noch offenen Sozialhilfeleistungen" angemeldet.

 

Damit wurde den Anforderungen des § 51 Abs. 1 OöSHG - der offenkundig nur darauf abstellt, dass die Geltendmachung des Kostenersatzes faktisch in die Rechtssphäre des Ersatzpflichtigen (zum damaligen Zeitpunkt also der Nachlass) gelangt - entsprochen, sodass der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt war (s. aber auch unten, 3.2.3.).

 

3.2.2. Aus der diesem Schreiben zu Grunde liegenden Aufstellung (vgl. die Beilage zu ONR. 16) des Aktes der belangten Behörde ergibt sich, dass den Gesamtausgaben des Sozialhilfeträgers in Höhe von 719.961,92 S (1997: 230.542,66 S; 1998: 272.976,50 S; 1999: 216.442,76 S) Einnahmen in Höhe von nur 213.736,90 S (1997: 79.266,50 S [PVA] + 3.423,16 S [Oberpostdirektion Stuttgart]; 1998: 50.144,60 S [PVA] + 9.292,26 S [Oberpostdirektion Stuttgart]; 1999: 67.725,40 S [PVA] + 3.884,98 S [Oberpostdirektion Stuttgart]) gegenüberstehen, sodass zum Jahresende 1999 Forderungen in Höhe von 506.225,02 S (= 36.788,81 Euro) offen waren. Aus dem Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 18. April 1997, Zl. SH10-4277-1997-Str/Gus, folgt weiters, dass dem Sozialhilfeverband in den Jahren 1997 bis 1999 sowohl 80% der Pensionsbezüge als auch des Pflegegeldes zur Teildeckung der Verpflegungskosten überwiesen wurden (z.B. für April 1997 insgesamt 10.568,50 S), diese Beträge daher - entgegen der Annahme der Rechtsmittelwerberin - in den vorangeführten "Einnahmen" bereits enthalten sind.

 

3.2.3. Der Beschwerdeführerin ist jedoch insofern Recht zu geben, als die Verjährungsbestimmungen des - bis zum 31. Dezember 1998 in Geltung gestandenen - Oö. Sozialhilfegesetzes 1973, LGBl.Nr. 66/1973 i.d.F. LGBl.Nr. 9/1995 (im Folgenden: OöSHG 1973), eine für sie i.S.d. § 70 Abs. 4 OöSHG in der Weise günstigere und damit auch für den vorliegenden Fall maßgebliche Regelung enthält, als die Verjährung nur durch die eine förmliche Antragstellung des Sozialhilfeträgers an die Bezirkshauptmannschaft - nicht aber auch durch einen bloß formlosen Zugang an den Ersatzpflichtigen wie nach § 51 Abs. 1 OöSHG - unterbrochen werden konnte (vgl. § 55 Abs. 2 OöSHG 1973).

 

Da ein derartiger Antrag an die zuständige Bezirkshauptmannschaft hier unstrittig aber erst am 29. Jänner 2003 - und somit für die Jahre 1997 und 1998 jeweils offenkundig nach Ablauf der Dreijahresfrist des § 54 Abs. 1 OöSHG 1973 gestellt wurde, ist sohin bezüglich dieser Teilbereiche des Ersatzanspruches zwischenzeitlich Verjährung eingetreten.

 

3.2.4. Schließlich kann aus dem Schreiben des Sozialhilfeverbandes vom 5. Februar 1998, Zl. SH10-7277-1998-Str/Mü, nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates keine Verzichtserklärung abgeleitet werden; aber selbst wenn dessen letzter Absatz in diese Richtung zu deuten wäre, bezöge sich ein solcher Verzicht inhaltlich dennoch nur auf eine - für das gegenständliche Verfahren in keiner Weise maßgebliche - grundbücherliche Sicherstellung eines Fruchtgenussrechts.

 

3.3. Aus all dem ergibt sich, dass letztlich nur hinsichtlich der im Jahr 1999 die Einnahmen von 71.610,38 S (67.725,40 S [PVA] + 3.884,98 S [Oberpostdirektion Stuttgart]) übersteigenden Ausgaben (216.442,76 S) des Sozialhilfeträgers ein Rückforderungsanspruch, sohin insgesamt in Höhe von 10.525,38 Euro (= 144.832,38 S) zu Recht besteht.

 

3.4. Mit Beschluss des BG L vom 2. August 2001, Zl. 6 A 341/99f/21, wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder der Nachlass ihrer verstorbenen Mutter in Höhe von 92.225,48 S (= 6.702,29 Euro) je zur Hälfte - der Rechtsmittelwerberin also in Höhe von 46.112,74 S (= 3.351,14 Euro) - eingeantwortet. Mit diesem Nachlassvermögen haftet die Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs. 3 OöSHG dem Sozialhilfeverband für dessen Ersatzansprüche wegen geleisteter Hilfe.

 

Wenn die belangte Behörde diese angesichts einer Forderung des Sozialhilfeverbandes in Höhe von 10.525,38 Euro mit dem angefochtenen Bescheid zum Ersatz von 3.305,92 Euro (d.i. nach Berücksichtigung des Steuer- und Gebührenabzuges in Höhe ihres gesamten Erbteiles) verpflichtete, handelte sie sohin angesichts des Umstandes, dass allein schon die für das Jahr 1999 offene Restforderung den gesamten Nachlass übersteigt, im Ergebnis nicht rechtswidrig.

 

4. Die gegenständliche Berufung war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. G r o f

 
 
 
 

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