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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250710/17/Lg/Bk

Linz, 24.02.2000

VwSen-250710/17/Lg/Bk Linz, am 24. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Dr. Klempt) nach der am 17. Februar 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung der Frau G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 8. Juni 1998, Zl. Ge-963/97, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskosten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über die Berufungswerberin (Bw) drei Geldstrafe in Höhe von je 15.000 S bzw drei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 60 Stunden verhängt, weil sie drei näher bezeichnete ungarische Staatsangehörige im Zeitraum vom 3.7.1997 bis 24.7.1997 bei ihrem Einfamilienhaus in beschäftigt habe, ohne dass die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

In der Begründung wird auf die Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk (AI) verwiesen und festgestellt, dass die Bw im erstbehördlichen Verfahren von der Möglichkeit zur Rechtfertigung nicht Gebrauch gemacht habe.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, dass das Haus, in dem die Ungarn angetroffen wurden, nie im Besitz der Bw gewesen sei. Dies wird durch Vorlage eines Schenkungsvertrages unterstützt. Die Bw sei mit dem Eigentümer des Hauses, Herrn W, verheiratet. Die Bw habe sich erstbehördlich nicht gerechtfertigt, um ihren Gatten nicht zu belasten. Die vorgefundenen Ungarn seien der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen. Die Niederschriften in der Anzeige des AI seien nicht von den Ungarn selbst geschrieben. Die Ungarn würden den Vornamen der Bw gar nicht kennen.

Es habe sich bei den Ungarn um Freunde ihres Gatten gehandelt, die er schon vor der Eheschließung gekannt habe.

Es sei auch nicht richtig, dass die Ungarn drei Wochen beim Gatten der Bw gearbeitet hätten. Die Ungarn hätten beim Gatten der Bw Urlaub gemacht. Es sei dies ein Gegenbesuch gewesen, da das Ehepaar E schon oft in Ungarn gewesen sei. Das meiste Material, das gemäß der Anzeige des AI verlegt worden wäre, sei kurz vor dem Überprüfungszeitpunkt geliefert worden.

Der Gatte der Bw habe eine Woche vor dem Überprüfungszeitpunkt dem I in Ungarn eine Werbetafel im Wert von 5.040 S geschenkt. Die Bw vermute daher, dass sich die Ungarn mit einer Arbeitsleistung revanchieren wollten.

Die Bw sei erst nach Aufnahme der Niederschriften nach Hause gekommen. Die Ungarn hätten weder einen Auftrag gehabt, noch sei eine Vereinbarung über eine Bezahlung getroffen worden. Die Absprachen über den Urlaub und über die Unterbringung sei vom Gatten der Bw getroffen worden.

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Laut Anzeige des AI vom 1.8.1997 seien die drei Ungarn in verschmutzter Arbeitskleidung beim Verkleiden der Gartenzaunsäulen mit Natursteinen bzw beim Verlegen von Waschbetonplatten angetroffen worden. Die Ungarn hätten niederschriftlich angegeben, bei der Familie E zu arbeiten und einen Stundenlohn von 60 bis 70 S zu erhalten. Essen und Unterkunft würden seitens Herrn W und Frau G zur Verfügung gestellt.

Laut Niederschrift vom 25.7.1997 sagte die Bw gegenüber den Organen des AI aus: Die drei ungarischen Staatsbürger seien seit drei Wochen bei "unserem" Einfamilienhaus mit der Verlegung von Waschbetonplatten und der Verkleidung von Zaunsäulen beschäftigt. Die Ausländer würden unentgeltlich "bei uns" essen und schlafen. Sie wisse nicht, was die Ungarn bezahlt bekämen, sie hätten dies mit ihrem Gatten ausgemacht. Sie wisse nicht, dass die Ungarn keine Arbeitsbewilligung hätten.

Laut Niederschrift vom 24.7.1997 sagten die Ausländer (als Auskunftspersonen sind alle drei Ausländer gemeinsam eingetragen; die Zuhilfenahme eines Dolmetsch ist nicht ersichtlich; als amtliche Organe sind K, B und K eingetragen) gegenüber Organen des AI aus: Sie hätten vor drei Wochen hier zu arbeiten begonnen. Sie hätten die Zaunsäulen und Waschbetonplatten im Haus der Frau E gemacht. Sie bekämen pro Person 60 S - 70 S in der Stunde. Essen und schlafen sei frei. Schlafen würden die Ausländer im Haus der Frau E. Frau Enderle bezahle die Ausländer nach Fertigstellung, das sei am 25.7.1997.

Betreffend die Ausländer T und K wurden Personendatenblätter verfertigt, welche unter der Rubrik "Firmenname" den Eintrag "Fa (oder Fr) E" enthalten. Bei K ist unter der Rubrik "Firmenadresse": "S 70/h" und: "Essen bringt Fr. E. Schlafen auch bei Haus v. Fr. E" vermerkt. Als Beschäftigungszeitraum ist jeweils drei Wochen angegeben. Im Personenblatt für I findet sich unter der Rubrik: "Arbeite derzeit für (Firma + Adresse)" der (wieder durchgestrichene) Eintrag "P", unter "Beschäftigt seit: "der Vermerk "3 Wochen", unter "Lohn": die Eintragung "60 - 70 S pro St." unter: "Arbeitszeit": die Eintragung "8 St." und unter "Chef hier heißt": die Eintragung "E".

Ferner liegt dem Akt die Kopie eines Schenkungsvertrages, abgeschlossen am 15.4.1995 zwischen Frau C und ihrem Sohn, W, über das gegenständliche Haus in Verbindung mit einem Einheitswertfeststellungsbescheid aus dem Jahr 1995 betreffend E bei.

Dem Akt liegt überdies die Berufung gegen ein an die Bw gerichtetes Straferkenntnis mit demselben Tatvorwurf bei. Diese Berufung war wegen Unwirksamkeit des Straferkenntnisses aus zustellrechtlichen Gründen zurückzuweisen. Bereits in dieser Berufung wird die Arbeitgeberschaft der Bw bestritten und darauf verwiesen, dass die Bw bereits gegenüber den Organen des AI ausgesagt habe, dass die Ungarn "es mit meinem Gatten ausgemacht" hätten. Ferner wird darauf hingewiesen, dass am Personenblatt des H der Gatte der Bw als Chef angegeben ist. Weitere Ausführungen der Ausländer seien ohne Dolmetsch gemacht, nicht selbst geschrieben und nicht unterfertigt worden. Selbst darin finde sich kein Hinweis auf die Arbeitgeberschaft der Bw.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden Fr. V und Hr. K vom AI sowie der Gatte der Bw zeugenschaftlich einvernommen.

Die Zeugin V konnte sich an den Vorfall nicht mehr erinnern. Sie konnte lediglich bezeugen, dass die Niederschriften mit der Bw und mit den drei Ausländern von ihr handschriftlich verfasst wurden, ebenso die Eintragungen in die Personendatenblätter. Das Ausfüllen von (mehrsprachigen) Formularen durch Organe des AI (statt durch die Ausländer selbst) erfolge dann, wenn die Ausländer "zwar reden aber nicht schreiben können". Den Ausländern werde in solchen Fällen der Text vor der Unterschrift nochmals vorgelesen.

Der Zeuge K identifizierte die Schrift der Eintragung in das Personenblatt für I als seine Handschrift. Dieser Ausländer habe ziemlich schlecht Deutsch gesprochen; später bemerkte der Zeuge jedoch, die Deutschkenntnisse dieses Ausländers seien ausreichend gewesen. Da der Ausländer nicht schreiben habe können, sei ihm der Zeuge (entsprechend der von der Zeugin V geschilderten Praxis) "behilflich" gewesen. Die "Sammelniederschrift" mit den drei Ausländern habe seine Kollegin V gemacht, mit den Ausländern hätten aber alle drei Kontrollorgane gesprochen. Es sei von 60 bis 70 S Entlohnung gesprochen worden sowie von Essen und Trinken die Rede gewesen; von wem diese Angaben stammten, wisse der Zeuge nicht mehr. Als Chef sei Fr. E angeführt worden. Andererseits zog der Zeuge in Erwägung, dass die Chefrolle einfach aus der Anwesenheit der Fr. E erschlossen worden sein könnte. Die Bw habe gesagt, mit der Sache nichts zu tun zu haben und ihren Mann angerufen. Wenn von Freundschaftsdienst die Rede gewesen wäre, wäre dies sicher schriftlich vermerkt worden.

Der Gatte der Bw sagte aus, die Ungarn (über seinen damaligen Beruf als Fernfahrer) schon länger zu kennen als seine Gattin. Es habe sich eine Freundschaft entwickelt, die dazu geführt habe, dass der Bw mit seiner Gattin oft in Ungarn gewesen sei und die Ungarn oft beim Bw in Österreich. Die wechselseitigen Besuche seien auch nach dem gegenständlichen Vorfall fortgesetzt worden. Mit den Ungarn habe er eine Mischung aus Ungarisch (das der Bw soweit beherrsche, dass es zur Verständigung reicht) Deutsch und Englisch gesprochen. I sei Wirt und der Bw und seine Gattin hätten in diesem Gasthaus öfter gratis übernachtet bzw seien sie von I umsonst verköstigt worden. Aus diesem Grund habe der Bw dem Ungarn in Österreich eine von diesem benötigte Werbetafel (ein Wirtshausschild) machen lassen, worüber der Zeuge eine Rechnung (über 5.040 S) vorlegte. Diese Tafel hätten der Zeuge und I gemeinsam montiert. Der Bw habe die Bezahlung der Tafel im Hinblick auf die oft gewährte Gastfreundschaft abgelehnt.

Die Ungarn seien damals zwei Wochen in Österreich gewesen. Der Bw habe in dieser Zeit fast immer mit ihnen Ausflüge gemacht. An zwei Tagen sei ihm dies aber aus beruflichen Gründen nicht möglich gewesen. In seiner Abwesenheit hätten die Ungarn ohne Aufforderung Waschbetonplatten auf Sand verlegt und Verkleidungssteine auf Zaunsäulen angebracht. Der Bw habe die Ungarn nicht um diese Arbeiten ersucht, freilich sei zuvor schon einmal davon die Rede gewesen, dass diese Arbeit geplant sei. Das Material sei auf Paletten umhergestanden und die Ungarn hätten den Bw einen Gefallen tun wollen.

Die Kontrollorgane hätten das Eintreffen des von seiner Gattin über Handy verständigten Zeugen nicht abgewartet, obwohl er nur ca 20 Minuten gebraucht hätte, um an den Ort der Betretung zu gelangen. Die Ungarn hätten dem Zeugen nachher erzählt, dass sie den Kontrollorganen gegenüber einerseits gesagt hätten, sie würden für ihre Arbeit nichts bekommen, andererseits aber angegeben hätten, 60 bis 70 S pro Stunde zu erhalten. Konfrontiert mit dem Vorwurf, dass diese unzutreffende Aussage über eine Entlohnung "ein Wahnsinn" sei, hätten die Ungarn gesagt, gemeint zu haben, dass mit der Angabe einer Entlohnung für den Bw eine günstigere rechtliche Situation entstehe, und dass sie auf diese Zahl als Ergebnis einer überschlagsweisen Kalkulation, bezogen auf die Werbetafel, gekommen seien.

Die Bw stellte die Situation folgendermaßen dar:

Sie habe damals mit ihrem Mann aufgrund partnerschaftlicher Auseinandersetzungen kaum gesprochen. Sie sei verärgert gewesen, weil ihr Gatte dauernd mit den Ungarn unterwegs gewesen sei. Daher sei sie zur Zeit der Betretung auch nicht über die Umstände der Arbeit der Ungarn informiert gewesen. Am Ort der Tätigkeit der Ungarn sei sie erst nach der Betretung eingetroffen; die Kontrollorgane hätten ihr mitgeteilt, dass die Protokollaufnahmen mit den Ungarn bereits erledigt seien. Obwohl sie die Kontrollorgane darauf aufmerksam gemacht habe, von der ganzen Sache nichts zu wissen, sei ihr eine praktisch fertige Niederschrift zur Unterschrift vorgelegt worden. Auf ihre Aussage sei lediglich der Passus in der Niederschrift zurückzuführen, wonach sie über Abmachungen zwischen den Ungarn und ihrem Gatten nicht informiert sei. Auch das Angebot, die in Kürze zu erwartende Rückkunft ihres mittels Handy verständigten Gatten zur Aufklärung des Sachverhalts abzuwarten, sei abgelehnt worden. Das Protokoll habe sie unterschrieben, weil ihr zu erkennen gegeben worden sei, dass sich eine Weigerung auf die Höhe der Strafe nachteilig auswirken würde. Im Übrigen sei das Datum des mit ihr aufgenommenen Protokolls (25.7. statt 24.7.) falsch.

Ihre Informationen über die Tätigkeit der Ungarn beziehe sie vorwiegend aus einem Gespräch mit ihrem Gatten nach der Kontrolle. Sie bestätigte die Aussagen ihres Gatten über das freundschaftliche Verhältnis zu den Ungarn, die geschenkte Werbetafel, den vermutlichen Charakter der Tätigkeit der Ungarn als Revanche für die Werbetafel und die kurze Abwesenheit ihres Gatten aus beruflichen Gründen. Die Ungarn seien keine Profis gewesen und ihre Tätigkeit könne der Art und dem geplanten Umfang nach schon von der Natur der Sache her nicht den vorgeworfenen Tatzeitraum ausfüllen. Es sei ihres Wissens nicht vereinbart gewesen, dass die Ungarn von ihrem Mann für ihre Tätigkeit Geld bekommen.

Sie selbst habe sich mit den Ausländern nur schwer verständigen können. Ihr Mann besser, weil er aufgrund seiner Fernfahrertätigkeit über gewisse Ungarischkenntnisse verfüge.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, dass bei der Kontrolle nur für einen der drei Ausländer das Personenblatt ausgefüllt wurde und im Übrigen nur zwei Personendatenblätter sowie eine "Sammelniederschrift" für alle drei Ausländer gemeinsam vorliegen. Aus der "Sammelniederschrift" geht nicht hervor, wie die darin enthaltenen Informationen gewonnen wurden. Dazu kommt, dass die Deutschkenntnisse der Ungarn zweifelhaft sind, und zwar selbst nach der (später freilich relativierten) Aussage eines der Kontrollorgane. Fragwürdig ist auch die Praxis des Ausfüllens mehrsprachiger Formulare durch Kontrollorgane, wenn, wie behauptet, zwar ausreichende Deutschkenntnisse gegeben sind (was gegenständlich nach dem Gesagten zweifelhaft ist) aber Schriftunkundigkeit vorliegt (was bei drei ungarischen Staatsangehörigen unwahrscheinlich ist und im Übrigen auch dadurch zweifelhaft ist, dass nach dem Schriftbild zumindest einige Worte durch die Ausländer selbst eingetragen wurden), wobei für zwei Ausländer überhaupt auf das Ausfüllen des Personenblattes (welches Rubriken für die Angabe arbeitsrechtlich relevanter Umstände enthält) "verzichtet" wurde. Auf die Sorgfalt bei der Aufnahme von Niederschriften vor Ort ist aber insbesondere dann Wert zu legen, wenn, was erfahrungsgemäß nicht selten der Fall ist, die Ausländer im behördlichen Verfahren als Zeugen nicht mehr zur Verfügung stehen und die Niederschriften bei der Betretung das wichtigste belastende Beweismittel darstellen.

Versucht man aufgrund der vorliegenden Beweismittel den Sachverhalt zu klären, so ist schon unklar, wer überhaupt als Arbeitgeber fungiert haben könnte: Die Anzeige nennt "die Familie E" bzw "Herrn und Frau E" in der "Sammelniederschrift" ist fälschlich vom "Haus der Frau E" die Rede, die die Ausländer auch bezahle und in deren Haus sie schliefen. Hingegen ist im Personenblatt des I als "Chef" der Gatte der Bw eingetragen, während eine Eintragung unter der Rubrik "Arbeite derzeit für (Firma + Adresse)" sich bloß der durchgestrichene Name P findet. Ferner geht aus der Niederschrift mit der Bw vor Ort hervor, dass sie von vornherein eine Arbeitgeberschaft in ihrer Person in Abrede stellte.

Im Hinblick auf die zweifelhaften Umstände, unter denen die Niederschriften zu Stande kamen und insbesondere im Hinblick auf die in den Niederschriften enthaltenen Widersprüchen kann nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Bw die Ausländer iSd AuslBG beschäftigte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Konrath

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