Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-250711/9/ Kon/Pr

Linz, 07.06.1999

VwSen-250711/9/ Kon/Pr Linz, am 7. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn P. Sch., E., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 20.5,1998, SV96-89-1997-E/Gus, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) nach öffentlich mündlicher Verhandlung und Verkündung am 7.5.1999, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die zu Faktum I und II verhängten Geldstrafen auf den Betrag von jeweils 6.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafen auf die Dauer von jeweils 25 Stunden und die Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz auf jeweils 600 S herabgesetzt werden.

Insgesamt hat der Beschuldigte einen Strafbetrag in der Höhe von 12.000 S und einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz von 1.200 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG, § 19 VStG und § 20 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben am 7.11.1997 die polnischen Staatsangehörigen J. P. und J. W. beim Umbau Ihres Wohnhauses in U., beschäftigt, ohne daß für die Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt, noch eine Anzeigebestätigung oder eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 3 Abs.1 i.V.m. § 28 Abs.1 Ziff.1 lit.a des Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl.Nr. 218/1975 i.d.F. BGBl.Nr. 895/1995

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich gemäß §

Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

10.000,-- 56 Stunden 28 Abs.1 Ziff. 1 lit.a

Ausländerbeschäfti-

gungsgesetz 1975

10.000,-- 56 Stunden

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

2.000,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 22.000,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

Hiezu führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß der Straftatbestand insofern als erwiesen anzusehen sei, als sich dies auf die eigenen Angaben des Beschuldigten in seiner abschließenden Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 6.5.1998 stützen könne, die in den wesentlichen Tatmerkmalen, wie die Beschäftigung der beiden polnischen Staatsangehörigen ohne Beschäftigungsbewilligung, Befreiungsschein, Arbeitserlaubnis oder Anzeigebestätigung, mit der Anzeige der Gendarmerie U. übereinstimmten.

Bei der Strafbemessung sei auf die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen und die vorgesehene Mindeststrafe verhängt worden.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht, daß sich das Verfahren mit den einzelnen Ermittlungsergebnissen nicht richtig auseinander setze. Wenn es in der Begründung des Straferkenntnisses hieße, es werde auf seine eigenen Angaben gestützt, so sei dies für einen Schuldspruch untauglich. Er habe nie zugegeben, die beiden Polen beschäftigt zu haben und hätte auch kein arbeitsähnliches Verhältnis zwischen diesen und ihm bestanden. Er habe die beiden polnischen Staatsbürger, die sich nachweislich in Österreich auf Urlaub befunden hätten, keinerlei Weisung oder Arbeitsaufgaben gegeben und sie auch nicht um Aushilfe ersucht. Vielmehr hätten diese sich aus freien Stücken erbötig gemacht, ihm, ohne jedes Entgelt behilflich zu sein und hätten überdies vorgehabt, zwischendurch Ausflüge in die Umgebung zu unternehmen, weil sie die Landschaft des Mühlviertels entdecken hätten wollen.

Eine wesentliche Mithilfe wären sie ohnehin nicht gewesen, da Verständigungsschwierigkeiten bestanden hätten.

Dies alles hätte bei richtiger Würdigung der Ermittlungsergebnisse festgestellt werden müssen und können.

Aber auch die Begründung der Strafhöhe sei unrichtig. Auf die Tatsache, daß er Pensionist sei, sei ebensowenig Bedacht genommen worden, wie auf seine Sorgepflichten für seine Ehefrau und ein minderjähriges Kind. Die Strafe sei unangemessen hoch.

Der Beschuldigte beantragt die Aufhebung des Straferkenntnisses.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat aufgrund des Berufungsvorbringens eine öffentlich mündliche Verhandlung unter Ladung der Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und von Zeugen für den 7.5.1999 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt.

Aufgrund des Ergebnisses der öffentlich mündlichen Verhandlung, insbesondere der darin getätigten glaubwürdigen und widerspruchsfreien zeugenschaftlichen Aussagen der Meldungsleger steht in sachverhaltsmäßiger Hinsicht jedenfalls fest, daß die verfahrensgegenständlichen Ausländer auf der Baustelle des Hauses M., Gemeinde U., Bauhilfsarbeiten verrichteten. So wurde einer der beiden Ausländer eine Mischmaschine betätigend angetroffen, der andere mit einer Scheibtruhe fahrend. Auch ist der ganzen Sachlage nach kein Zweifel daran zu ziehen, daß die Ausländer, wie die zeugenschaftlich einvernommenen Gendarmeriebeamten angaben, erklärten, vom Beschuldigten um Mithilfe angesprochen worden zu sein. Hiezu ist festzuhalten, daß es letztlich unerheblich wäre, ob die Ausländer den Beschuldigten oder diese die Ausländer zwecks Mithilfe am Bau angesprochen haben. Entscheidend ist vielmehr, daß die beiden Ausländer auf der Baustelle unselbständig und zumindest einer stillen Weisungsbefugnis durch den Beschuldigten unterworfen, arbeiteten. Da im Verfahren auch nicht hervorgekommen ist, daß zwischen den Ausländern und den Beschuldigten der Ausschluß eines Entgelts vereinbart worden wäre, muß von einer entgeltlichen Beschäftigung der Ausländer ausgegangen werden, unabhängig davon, ob es zu einer Auszahlung des Entgeltes gekommen ist oder nicht. Letztlich hat der Beschuldigte selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben, daß die beiden Ausländer auch Handlangerdienste für die beim Hause beschäftigten Professionisten leisteten. Die Kürze der Beschäftigungsdauer - die Ausländer dürften am Vorfallstag nicht viel mehr als einige Stunden arbeitend auf der Baustelle zugebracht haben - steht der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der unberechtigten Ausländerbeschäftigung aber nicht entgegen.

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite (dem Verschulden) ist aufzuzeigen, daß der Beschuldigte die ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG obliegende Glaubhaftmachung dafür, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, anhand seines Berufungsvorbringens wie auch seiner Verantwortung hin in der mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat nicht gelungen ist. Es ist daher übereinstimmend mit der belangten Behörde das Vorliegen der subjektiven Tatseite und somit die volle Verwirklichung des Straftatbestandes als gegeben zu erachten.

Der Schuldspruch der belangten Behörde ist sohin zu Recht ergangen.

Was die Strafhöhe betrifft, so ist der Beschuldigte zunächst darauf hinzuweisen, daß jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Behörde darstellt, die sie unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vorzunehmen hat. Da über den Beschuldigten die gesetzlich nicht unterschreitbare Mindeststrafe verhängt worden ist, sind nähere Erörterungen, über die Angemessenheit des Strafausmaßes entbehrlich. Zu prüfen war allerdings, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG, nämlich ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen, vorliegen oder nicht.

Aus folgenden Erwägungen ist der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz zur Ansicht gelangt, daß die außerordentliche Strafmilderung, wenngleich nicht in voller Ausschöpfung, im gegenständlichen Fall anzuwenden ist:

Als besonderer Milderungsgrund ist zu werten, daß der Beschuldigte bisher auch verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Es ist daher von einem ordentlichen Lebenswandel des Beschuldigten auszugehen, sodaß die angelastete Verwaltungsübertretung mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht (§ 34 Z2 StBG);

er die Verwaltungsübertretung auch aus einem gewissen Maß an Unbesonnenheit begangen hat, welche aus seinem verständlichen Interesse an der raschen Fertigstellung des Dachstuhles des Hauses M. zu erklären ist. Anzumerken ist dabei, daß der Beschuldigte für die Dachstuhlherstellung eine reguläre Fachfirma mit Werkvertrag beauftragt hat und dieser Auftrag von der Firma mit regulären Arbeitskräften ausgeführt worden ist (§ 34 Z7 StGB);

die Beschäftigung der Ausländer nachweislich nur sehr kurz dauerte und der Beschuldigte trotz Vollendung der Tat dadurch die durch die Strafnorm geschützten Interessen der Inländer am Arbeitsmarkt nicht wesentlich gefährdet hat (§ 34 Z13 StGB). Auch hat der Beschuldigte als Privatperson keine Wettbewerbsverzerrungen durch die unerlaubte Ausländerbeschäftigung verursacht.

Diesen unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes zu beachtenden Milderungsgründen des § 34 StGB stehen keine Straf-erschwerungsgründe gegenüber.

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG war jedoch nicht in Erwägung zu ziehen, weil schon eine der kumulativen Voraussetzungen hiefür, nämlich Geringfügigkeit des Verschuldens, nicht vorliegt.

Da der vorliegenden Berufung teilweise stattgegeben wurde, waren keine Kosten des Berufungsverfahrens vorzuschreiben (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

 

 

 

 

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