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VwSen-250712/24/Lg/Bk

Linz, 19.10.1998

VwSen-250712/24/Lg/Bk Linz, am 19. Oktober 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 14. Oktober 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk vom 5. Juni 1998 gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen C, mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 20. Mai 1998, Zl. SV-96/55-1996-E/Gus, wegen einer Übertretung des Ausländerbe-schäftigungsgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG. Entscheidungsgründe:

1. Mit Bescheid vom 20.5.1998, Zl. SV-96/55-1996-E/Gus, des Bezirkshauptmannes von Linz-Land wurde das gegen C als Beschuldigten geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung des Ausländerbe-schäftigungsgesetzes mangels ausreichender Beweise eingestellt.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die Berufung des Arbeitsinspektorates für den 19. Aufsichtsbezirk vom 5. Juni 1998. Darin wird ausgeführt, daß die Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen sei. Aus der Niederschrift vom 3.7.1997 mit A gehe eindeutig hervor, daß Herr K Weisungen zu diversen Arbeiten erteilt und diesem Ausländer dafür einen Naturallohn im Wert von 3.800 S ausgehändigt habe. Wegen fehlender Sozialversicherung liege außerdem der Erschwerungsgrund des § 28 Abs.5 AuslBG vor. Beantragt wird die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe, in eventu die Anwendung des § 20 VStG. 3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Am 25.5.1996 führte Herr H im Auftrag eines Detektivbüros, welches seinerseits von der Wirtschaftskammer beauftragt worden war, Erhebungen beim Beschuldigten durch. Dabei traf er laut Erhebungsbericht neben dem Schwager des Beschuldigten, R vier Kosovoalbaner an. Diese gaben an, es handle sich um einen unentgeltlichen Freundschaftsdienst.

Die diesbezügliche Anzeige der Wirtschaftskammer vom 7.6.1996 wurde der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zugeleitet. Am 9.1.1997 nahm der Beschuldigte dahingehend Stellung, daß die angetroffenen Personen lediglich aufgrund freundschaftlicher Beziehungen auf der Baustelle behilflich gewesen seien. Der Beschuldigte kenne diese Personen aufgrund gemeinsamer sportlicher Aktivitäten (Fußball) und vom Stammtisch her. Am 11.2.1997 sagte A vor dem Stadtamt Traun zeugenschaftlich einvernommen aus: K sei ein sehr guter Freund der Brüder A. Diese hätten sich freiwillig angeboten, ihm auf der Baustelle zu helfen. Es sei ein Zaun errichtet und die Ausfahrt gepflastert worden. Für diese Tätigkeit hätten die Ausländer ("wir") keine Entlohnung erhalten. Am 11.2.1997 sagte K vor dem Stadtamt Traun zeugenschaftlich einvernommen aus: K sei ein Freund der Ausländer und diese hätten ihm freiwillig beim Bau der Ausfahrt geholfen. Die Arbeit sei von K eingeteilt worden. Der Zeuge habe für seine Tätigkeit keine Entlohnung erhalten. Am 3.2.1997 sagte G vor dem Stadtamt Traun zeugenschaftlich einvernommen aus: Er kenne K schon lange und es bestehe eine Freundschaft. K habe ihn ersucht, auf der Baustelle auszuhelfen. Die Arbeit sei von K erteilt worden. Es seien Arbeiten am Zaun und an der Ausfahrt getätigt worden. Der Zeuge habe für diese Tätigkeit von K keine Entlohnung erhalten. Am 3.7.1997 sagte B vor dem Magistrat Linz zeugenschaftlich einvernommen aus: Er habe damals zusammen mit K beim Beschuldigten gearbeitet. K habe die Weisungen zur Arbeit erteilt und den Ausländern gesagt, sie sollen Pflastersteine vor seiner Garage legen. Die Ausländer hätten ein paar Tage gearbeitet und kein Geld dafür bekommen. Der Zeuge habe jedoch eine Uhr im Wert von 3.800 S bekommen. Was die anderen bekommen haben, wisse er nicht. Sie hätten etwas länger als der Zeuge dort gearbeitet. R sagte am 10.10.1997 vor der Marktgemeinde W zeugenschaftlich einvernommen aus: Er habe die Ausländer nicht gekannt und lediglich gesehen, daß sie mit Pflasterarbeiten beschäftigt gewesen seien. Ob sie entlohnt wurden, könne er nicht sagen. Er habe jedenfalls nicht gesehen, daß Herr K ihnen Geld gegeben habe. Am 16.10.1997 sagte S (die Schwester des Beschuldigten) vor der Marktgemeinde W zeugenschaftlich einvernommen aus: Sie habe lediglich gesehen, daß ihr unbekannte Personen Pflasterarbeiten durchgeführt hätten. Ob sie entlohnt wurden, könne sie nicht sagen. Sie habe nicht gesehen, daß ihnen ihr Bruder Geld gegeben habe. Am 7.1.1998 nahm das AI für den 19. Aufsichtsbezirk dahingehend Stellung, daß hinsichtlich A Befreiungsscheine vorgelegen seien. Hingegen habe B keine gültigen arbeitsmarktrechtlichen Papiere gehabt. Die Uhr im Wert von 3.800 S stelle eine Naturalentlohnung dar. Daher sei die Beschäftigung erwiesen. Am 30.3.1998 nahm der Bw nochmals dahingehend Stellung, daß es sich um einen unentgeltlichen Freundschaftsdienst gehandelt habe. Hinsichtlich der angeblichen Naturalentlohnung in Form einer Uhr wird darauf hingewiesen, daß es sich um eine Uhr im Wert von 200 S gehandelt habe. Der Beschuldigte sei beruflich mit dem Vertrieb solcher Uhren befaßt. Mit den Baustellenarbeiten habe die Übergabe der Uhr an den Ausländer nichts zu tun gehabt. Insbesondere habe es sich um keine Entlohnung für die Hilfstätigkeit des Ausländers gehandelt. Ein Austauschverhältnis sei nicht vorgelegen. Dies ergebe sich schon daraus, daß die übrigen Personen, welche an der Baustelle behilflich waren, keinerlei Geschenke oder Gegenleistungen seitens des Beschuldigten erhalten haben. Es wäre daher völlig lebensfremd anzunehmen, daß ein beschäftigungsähnliches Verhältnis bestanden hätte und nur der eine Zeuge eine "Entlohnung" erhalten hätte, während die anderen für ihre Hilfsleistungen keinerlei Entschädigung erhalten hätten. Der Beschuldigte habe dem Ausländer die Uhr gegeben um dessen Wunsch Ausdruck zu verleihen, daß ihm die Uhr gefalle.

4. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte der gegenständliche Ausländer (B) nicht einvernommen werden. Die Zustellung der Ladung glückte nicht; der Ausländer war unbekannten Aufenthalts.

G bestätigte, ein freundschaftliches Verhältnis zum Bw zu haben. Weder ihm noch seinem Bruder B noch den beiden anderen Kosovoalbanern sei eine Entlohnung versprochen worden. Die Arbeit hätte 1 1/2 bis 2 Tage gedauert. Wie sein Bruder B zu der Uhr gekommen sei, wisse er nicht. Er sei aber sicher, daß B auch ohne die Uhr mitgearbeitet hätte.

K sagte aus, daß seines Wissens keiner derjenigen, die auf der Baustelle mitgeholfen hatten, eine Entlohnung bekommen habe. G seien mit dem Bw bekannt gewesen und hätten den Zeugen und A mitgenommen.

Der Zeuge H konnte sich an die für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Aspekte nicht mehr erinnern. Der Bw sagte - übereinstimmend mit G - aus, er habe "Jimmy", den er sehr gut kenne, gebeten, ihm beim Pflastern der Garagenausfahrt zu helfen. "Jimmy" hätte bereits früher solche Arbeiten durchgeführt und habe daher die Arbeit "bautechnisch" geleitet.

Die mitarbeitenden Österreicher sowie B und Jimmy seien Freunde des Beschuldigten gewesen. Daß B und Jimmy weitere Verwandte mitnehmen, sei für den Bw selbst überraschend gekommen. Er nehme an, daß Jimmy und B schneller fertig sein wollten. Die Uhr habe der Bw dem Ausländer geschenkt. Dies sei nach den hier gegenständlichen Arbeiten geschehen und ohne Zusammenhang mit diesen. Der Ausländer habe die Uhr gelegentlich in einer Vitrine im Haus des Bw (wo der Ausländer aufgrund des freundschaftlichen Verhältnisses öfter zu gegen gewesen sei) gesehen (der Bw importiere en gros Billiguhren aus Asien) und Gefallen geäußert. Der Bw habe sie ihm daraufhin geschenkt. Der finanzielle Wert der Uhr habe nichts mit der Mitarbeit des Ausländers zu tun; wenn der Ausländer eine Gegenleistung für seine Arbeit gewollt hätte, hätte er einen "Pfuschertarif" verlangt und sich nicht mit einer Uhr von (Verkaufs-)Wert von erheblich weniger als 1.000 S begnügt. 5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Da die Entlohnung ein wesentliches Merkmal des Beschäftigungsbegriffes des AuslBG darstellt, war entscheidend, ob die Übergabe der Uhr als Gegenleistung für die Arbeit des Ausländers erfolgte. Dies konnte jedoch nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nachgewiesen werden.

Vielmehr machten es die Zeugenaussagen wahrscheinlich, daß die Uhr eine Schenkung des Bw an den Ausländer ohne Zusammenhang mit dessen Arbeitsleistung war. Bestätigt wird dies dadurch, daß keiner der Mitarbeitenden eine Entlohnung erhielt; es wäre daher schwer erklärbar, warum dies beim gegenständlichen Ausländer anders gewesen sein sollte. Aus der erstbehördlichen Einvernahme des Ausländers geht bestenfalls sinngemäß hervor, daß die Uhr eine Entlohnung dargestellt haben könnte. Es ist jedoch aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenats die damalige Gesprächssituation nicht rekonstruierbar. Gerade bei geringwertigen Leistungen ist jedoch Genauigkeit bei der Feststellung des für die Annahme einer Naturalentlohnung notwendigen Synallagmas angebracht. Auch die - abstrakte - Tatsache, daß niemand gerne gratis arbeitet, ist dort gegenstandslos, wo ein Freundschaftsdienst nicht unplausibel dargelegt wird.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Langeder

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