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des Landes Oberösterreich
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VwSen-250714/52/Lg/Bk

Linz, 02.06.1999

VwSen-250714/52/Lg/Bk Linz, am 2. Juni 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 8. Kammer (Vorsitzender: Dr. Konrath, Berichter: Dr. Langeder, Beisitzerin: Dr. Klempt) nach den am 1. Dezember 1998 sowie am 15. März und 12. April 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen über die Berufung des Herrn I gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom 7.7.1998, Zl. SV96-87-1997-Br, wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl.Nr. 218/1975, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird mit der Maßgabe abgewiesen (und das angefochtene Straferkenntnis insoweit dem Grunde nach bestätigt), daß der Beginn des Tatzeitraumes mit 1. Juli 1996 festgesetzt wird. Die drei Geldstrafen werden auf je 10.000 S und die drei Ersatzfreiheitsstrafen auf je 56 Stunden herabgesetzt.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens ist nicht zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG iVm §§ 3 Abs.1, 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG idF BGBl.Nr. 201/1996.

Zu II.: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden über den Berufungswerber (Bw) drei Geldstrafen in Höhe von je 20.000 S bzw drei Ersatzfreiheitsstrafen in Höhe von je 84 Stunden verhängt, weil er die slowakischen Staatsangehörigen J von Anfang Juni 1996 bis zum 11. Oktober 1996 auf einer Baustelle in P beschäftigt habe, ohne daß die für eine legale Ausländerbeschäftigung erforderlichen arbeitsmarktrechtlichen Papiere vorgelegen seien.

2. In der Berufung wird geltend gemacht, die Bestrafung gründe - abgesehen von der Anzeige durch das Arbeitsinspektorat - ausschließlich auf die erstbehördliche fremdenpolizeiliche Einvernahme der drei Ausländer. Dabei sei es dem Beschuldigten bzw seinem Rechtsvertreter nicht möglich gewesen, Fragen an die Zeugen zu stellen. Eine weitere Einvernahme habe nicht stattgefunden. Eine Verwendung der Aussagen der Ausländer sei daher unzulässig und konventionswidrig. Unter Angabe der (ausländischen) Ladungsadressen wird der Antrag auf Einvernahme der Ausländer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.

Ferner wird geltend gemacht, daß die Strafe überhöht sei. Wie sich aus den Reisedokumenten ergebe, seien die Ausländer insgesamt nur ein gutes Monat in Österreich aufhältig gewesen. Auch innerhalb dieses Zeitraumes hätten die Ausländer nicht ständig gearbeitet. Überdies hätte es sich um einen Freundschaftsdienst gehandelt. Der Bw habe lediglich gegen Kost und Logie "gedeckt". Ein Stundenlohn sei nicht vereinbart gewesen. Daß die Ausländer keinen Lohn erhalten hatten, hätte das angefochtene Straferkenntnis nicht als erschwerend werten dürfen. Vielmehr wäre die Anwendung des § 20 VStG angebracht gewesen. Mildernd sei der ordentliche Lebenswandel in Verbindung mit dem auffallenden Widerspruch der Tat zum sonstigen Verhalten des Bw gewesen sowie die Unbesonnenheit der Tat, da sich der Bw nur aufgrund seiner äußerst beengten Situation und daher in einer schwierigen Lage zu der Tat hinreißen habe lassen (§ 34 Z2 und Z7 StGB).

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

Vor dem GP A hatten laut Niederschriften die Ausländer angegeben, sie seien durch einen Geschäftspartner des Bw für die Arbeiten in Österreich angeworben worden. Sie würden seit Juni für einen Stundenlohn von 55 S 10 Stunden täglich auf Baustellen des Bw in Österreich arbeiten; lediglich sonntags würde nur bis Mittag gearbeitet werden. Die Bezahlung sollte in Bratislava erfolgen. Auf der gegenständlichen Baustelle seien die Ausländer in Arbeitskleidung der Firma K angetroffen worden.

Bei der Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Braunau (unter Wahrheitspflicht und im Beisein eines Dolmetschs) gaben die Ausländer an: Sie seien seit Juni bzw Juli auf der gegenständlichen Baustelle des Bw beschäftigt. Bei der Betretung seien sie mit Schalungsarbeiten beschäftigt gewesen. Die Arbeitszeit würde täglich von 7.00 - 12.00 und 13.00 - 18.00 Uhr betragen; lediglich sonntags sei mittags Schluß. Es sei vom Bw ein Stundenlohn von 55 S versprochen worden, die Bezahlung sollte vermutlich in Bratislava in slowakischer Währung erfolgen. Bis zum Zeitpunkt der Einvernahme hätten sie noch kein Geld bekommen. In Kontakt mit dem Bw seien die Ausländer über einen Slowaken in Bratislava gekommen ("J"; angeblich Angehöriger einer Firma in Bratislava, an der der Bw beteiligt war).

In seinen Stellungnahmen im erstbehördlichen Verfahren trug der Bw im wesentlichen dieselben Argumente wie in der Berufung vor.

Die belangte Behörde versuchte eine Einvernahme der Ausländer im Rechtshilfeweg im Ausland (zum genauen Beschäftigungszeitraum, zum Umfang der Tätigkeit und zur Art und Weise der Entlohnung) zu erreichen, was jedoch nicht gelang.

4. Die Ausländer erschienen trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung. M teilte schriftlich mit, er habe dem Bw seine Hilfe deshalb angeboten, weil ihm dieser auch einmal behilflich gewesen sei. In dem Wohnhaus, in welchem er gearbeitet hatte, habe der Bw nicht gewohnt. Der Bw habe dieses Wohnhaus jedoch öfter besucht, weil er die Baustelle organisiert habe.

Die Vertreterin des Bw brachte vor, das gegenständliche Haus (Bauernhof mit Pferdestall) stehe im Eigentum der Tochter des Bw. Diese sei auch Bauherrin gewesen. Der Bw habe nur organisatorische Dinge erledigt (die Anweisungen seiner Tochter weitergegeben und dafür gesorgt, daß genügend Baumaterial auf der Baustelle war, welches von der Tochter bezahlt worden sei). Der Bw sei daher allenfalls Mittäter gewesen. In der Anwaltskanzlei sei dieser Sachverhalt erst nach Verfassung der Berufungsschrift bekannt geworden.

Die Tochter entschlug sich der Aussage.

Der Bw gab bekannt, daß sich die Ausländer, wie im Tatvorwurf behauptet, von Anfang Juni bis Oktober in Österreich befunden hätten. Dies jedoch mit Unterbrechungen von insgesamt mehreren Wochen. Der Bw habe den Ausländern einen Stundenlohn von ca 50 S versprochen und (später) auch ausbezahlt. Das Geld für die Entlohnung der Ausländer habe der Bw von seiner Tochter erhalten. Das Quartier habe die Tochter bezahlt. Der Bw sei wegen drohenden Konkurses gar nicht in der Lage gewesen, der Tochter den Umbau zu finanzieren. Das freundschaftliche Verhältnis habe zwischen L und dem Bw bestanden, nicht zwischen L und der Tochter des Bw. Der Ausländer L habe sich beim Bw für eine Gefälligkeit revanchieren wollen.

Die Stundenaufzeichnungen habe die Tochter des Bw geführt. Der Bw selbst sei öfter zur Baustelle gekommen, um sein bautechnisches Fachwissen in den Fortschritt der Hausrenovierungsarbeiten einzubringen. Er habe die Bauaufsicht geführt. Die Art der Renovierung sei von der Tochter des Bw festgelegt worden.

Die Frage, ob die Ausländer begriffen hätten, daß das Geld von der Tochter des Bw stammte, beantwortete der Bw dahingehend, er selbst habe den Slowaken das Geld gegeben und diese hätten nicht lange überlegt, von woher das Geld komme.

Der Zeuge W von der Bezirkshauptmannschaft Braunau sagte aus, die Ausländer hätten bei der Betretung Arbeitsanzüge der Firma K angehabt. Die Ausländer hätten jedenfalls durch Beschreibung den Bw als Chef angegeben; ob sie ihn auch namentlich gekannt hatten, wisse der Zeuge nicht mehr.

5. Der unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Nach den Aussagen des Bw steht fest, daß die Ausländer beschäftigt wurden: Sie waren gegen einen Stundenlohn unter Anweisung tätig. Sie renovierten im vorgeworfenen Tatzeitraum das Haus der Tochter des Bw.

Strittig ist lediglich, ob der Bw oder seine Tochter als Arbeitgeber anzusehen ist. Der Bw behauptet dazu lediglich, daß die Renovierungskosten - einschließlich der Arbeits- und Quartierkosten der Ausländer - durch seine Tochter finanziert wurden. Daraus geht aber nicht hervor, daß die Tochter den Ausländern gegenüber als Arbeitgeber aufgetreten ist. Nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens war dies vielmehr nicht der Fall: Der Bw hatte die Ausländer engagiert und auch bezahlt. Überdies fungierte er gegenüber den Ausländern während ihrer Tätigkeit als der bautechnische Organisator.

Eine Arbeitgeberschaft der Tochter des Bw käme unter diesen Umständen nur in Betracht, wenn der Bw als Bote oder als Vertreter seiner Tochter gegenüber den Ausländern aufgetreten wäre. Daß dies der Fall war, behauptete der Bw selbst nicht. Er vermochte nicht einmal eine Vermutung aufzustellen, daß die Möglichkeit einer Arbeitgeberschaft seiner Tochter den Ausländern aus der Gesamtheit der Umstände zu Bewußtsein gekommen sein mußte. Ferner ist zu beachten, daß das vom Bw immer wieder hervorgehobene persönliche Band zum Ausländer L zu ihm (und nicht zu seiner Tochter) bestand. Weiters tritt hinzu, daß die Ausländer nach Wahrnehmung des Zeugen G den Bw (und nicht dessen Tochter) als "Chef " bezeichneten. Schließlich stimmt bedenklich, daß der Einwand der mangelnden Arbeitgeberschaft des Bw erst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz vorgetragen wurde, während selbst die Berufungsschrift noch von der Arbeitgeberschaft des Bw ausging, wenn dort behauptet wurde, die Ausländer hätten keinen Lohn erhalten und der Bw (!) habe lediglich Kost und Logie "gedeckt".

Somit ist die Tat in objektiver - und, da keine Entschuldigungsgründe ersichtbar sind - auch in subjektiver Hinsicht erwiesen. Zu reduzieren war lediglich der Tatzeitraum um sicherzustellen, daß nicht ein Teil der Tat vor der Zustellung des Erkenntnisses des unabhängigen Verwaltungssenats verjährt.

Bei der Bemessung der Strafhöhe ist von einem Strafrahmen von 10.000 S bis 60.000 S auszugehen. Ferner ist der Tatzeitraum (1. Juli bis 11. Oktober 1996 - mit erheblichen Unterbrechungen) in Rechnung zu stellen. Weiters sind die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angegebenen finanziellen Verhältnisse des Bw (kein Einkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) zu berücksichtigen. Mildernd wirkt die absolute Unbescholtenheit des Bw. Die weiteren von der Vertreterin des Bw ins Treffen geführten Milderungsgründe fallen wenig ins Gewicht (auffallender Widerspruch zum sonstigen Verhalten des Bw, Wohlverhalten seit der Tat) oder gehen überhaupt ins Leere (Handeln aus ehrenwerten Motiven, Unbesonnenheit, beengte Situation, schwierige Lage).

Diese (ohnehin schwache) Milderungswirkung wird aufgewogen dadurch, daß aufgrund der weit unterkollektivvertraglichen Entlohnung durch die illegale Beschäftigung von Ausländern erhebliche wirtschaftliche Vorteile (wenn auch, wenn man dem Bw glaubt, nicht bei ihm selbst sondern bei seiner Tochter) entstanden.

Bei Zusammenschau dieser Umstände erscheint die Verhängung von Mindestgeldstrafen und entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafen angemessen. Die Anwendung des § 20 VStG scheidet mangels Überwiegens von Milderungsgründen aus. Da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt, kommt auch eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG nicht in Betracht.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Konrath

 

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