Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109120/2/Kof/He

Linz, 15.07.2003

 

 

 VwSen-109120/2/Kof/He Linz, am 15. Juli 2003

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G. F. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12.5.2003, VerkR96-17176-2002 betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben.

Der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm

§ 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG;

§ 48 Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die Strafverfügung vom 12.5.2003, VerkR96-17176-2002 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte Berufung hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied erwogen:

 

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde unter Verwendung einer Postzustellungsurkunde am 28.11.2002 von der Ehegattin des nunmehrigen Berufungswerbers übernommen.

 

Der nunmehrige Berufungswerber hat (siehe AZ14 des Verfahrensaktes) angegeben, dass er am 24.11.2002 von F. nach S. geflogen sei.

Die Sekretärin des nunmehrigen Berufungswerbers hat (AZ7 des Verfahrensaktes) mitgeteilt, dass "der Chef bis 8.12.2002 in H. ist".

 

Diese Angaben sind als durchaus glaubwürdig zu bezeichnen.

 

Gemäß § 48 Abs.2 VStG sind Strafverfügungen zu eigenen Handen zuzustellen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 5.9.2002, VerkR96-17176-2002 dem nunmehrigen Berufungswerber erst am Tag nach der Rückkehr aus H.

(= 9.12.2002) tatsächlich zugekommen ist.

 

Der am 17.12.2002 eingebrachte Einspruch wurde daher rechtzeitig erhoben.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Kofler

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