Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-560062/2/Gf/An

Linz, 08.05.2003

 

 

 VwSen-560062/2/Gf/An Linz, am 8. Mai 2003

DVR.0690392
 

 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des K, F, L, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 31. März 2003, Zl. SH10-3384-Pf, wegen Gewährung sozialer Hilfe, beschlossen:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

 

Begründung:

 

 

1.1. Mit Bescheid vom 31. März 2003, Zl. SH10-3384-Pf, gab der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung dem Antrag auf Gewährung sozialer Hilfe für eine vom Rechtsmittelwerber in der Zeit vom 10. bis 12. März 2002 betreute Patientin statt; ein gleichartiger, sich auf den Zeitraum vom 9. bis 13. September 2002 beziehender Antrag wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die Patientin seit dem 21. März 2002 über keine gültige Niederlassungsbewilligung mehr verfügt habe.

1.2. (Ausdrücklich nur) gegen den abweislichen Teil dieses der Patientin am 4. April 2003 zugestellten Bescheides richtet sich die vorliegende, am 16. April 2003 - und damit an sich rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringt, dass die Patientin am 9. September 2002 von einer Rettungsorganisation mit unklaren Krankheitssymptomen in seine Anstalt eingeliefert worden sei und daher schon auf Grund dieser Notsituation nicht hätte abgewiesen werden dürfen.

 

Deshalb wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheidteiles (Spruchpunkt II.) beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Urfahr-Umgebung zu Zl. SH10-3384; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. Über die gegenständliche Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Im gegenständlichen Fall ist der Adressat des angefochtenen Bescheides - wie sich aus dessen Einleitung ("Sehr geehrte Frau B. I.-E. !") und aus den zitierten Rechtsgrundlagen ("§§ 6, 7 und 18 des oö. Sozialhilfegesetzes 1998, LGBl.Nr. 82/1998") zweifelsfrei ergibt - ausschließlich die Patientin (wenngleich diese auch seinerzeit vom Rechtsmittelwerber in seiner Anstalt in Pflege übernommen worden war).

 

Daran vermag weder der Umstand, dass dieser Bescheid - u.a. - auch dem Beschwerdeführer selbst zur Kenntnis gebracht wurde, noch die Tatsache etwas zu ändern, dass dessen das Verfahren vor der belangten Behörde einleitende Anträge ohnehin jeweils - ausdrücklich und auch der Sache nach zutreffend - auf § 61 OöSHG gestützt waren (vgl. die Schreiben des Rechtsmittelwerbers vom 17.4.2002 bzw. vom 10.9.2002).

 

Mangels Parteistellung in dem von der belangten Behörde de facto - wenngleich unzutreffenderweise - nach dem 5. Hauptstück (anstatt nach dem 9. Hauptstück) des OöSHG geführten Verfahrens kommt dem Rechtsmittelwerber sohin gemäß § 63 Abs. 5 AVG auch keine Möglichkeit zur Erhebung einer Berufung zu.

 

Sein dementsprechendes Begehren war daher nach § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

 

3.2. Um Missverständnissen vorzubeugen, sieht sich der Oö. Verwaltungssenat dazu veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen:

 

3.2.1. Durch den mit der gegenständlichen "Berufung" angefochtenen Bescheid wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 17.4.2002 bzw. vom 10.9.2002 bislang offenkundig noch keiner bescheidmäßigen Erledigung zugeführt. Im (sofern bislang noch kein Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 2 AVG gestellt wurde) von der belangten Behörde fortzusetzenden Verfahren wird sich diese allenfalls auch - im Bedarfsfall unter Hinzuziehung eines Amtssachverständigen - mit dem Einwand, dass eine Notaufnahme der Patientin unumgänglich gewesen sei, auseinander zu setzen haben.

 

3.2.2. Mit Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides wurde der Patientin hinsichtlich ihres Anstaltsaufenthalts vom 10. bis zum 12.3.2002 unmittelbar die Leistung sozialer Hilfe zugesprochen. Sollte die Patientin gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel erhoben haben, so ist dieser (und damit auch dessen Spruchteil I.) ihr gegenüber in Rechtskraft erwachsen (selbst wenn sie gar keinen Antrag i.S.d. § 22 OöSHG gestellt hat).

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Dr. G r o f