Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221736/2/Kon/Pr

Linz, 15.05.2001

VwSen-221736/2/Kon/Pr Linz, am 15. Mai 2001
DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Herrn F. G., vertreten durch Rechtsanwältin Mag. A. J., T., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 13.11.2000, Ge96-273-1998-Poe, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass dem als verletzter Verwaltungsvorschrift iSd Z2 des § 44a VStG zitierten § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994 anzufügen ist der Zusatz: "(2. Fall)."
  2. Der Bestrafte hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, ds 600 S (entspricht 43,60 Euro) als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:
zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.
zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
Entscheidungsgründe:
Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie haben als gemäß § 370 Abs.2 GewO 1994 bestellter gewerberechtlicher Geschäftsführer der "O. F. G. GesmbH & Co KG" mit Sitz in T. und Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe "Erzeugung von Metall- und Kunststoffteilen insbesondere Oberflächenbearbeitung in der Form eines Industriebetriebes" im Standort T., zu vertreten, dass die von der genannten Kommanditgesellschaft betriebene und mit ha. Bescheiden Ge-7295-5-1989 vom 04.09.1989 und Ge-7295-8-1994 vom 20.01.1994 genehmigte Betriebsanlage in T., nach erfolgter genehmigungspflichtiger Änderung der genehmigten gewerblichen Betriebsanlage - ohne dass in diesen Genehmigungen die nachfolgend genannte Änderung der Betriebszeit enthalten war - ohne die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben wurde, indem, wie von Organen des Gendarmeriepostens T. festgestellt wurde, die Betriebsanlage, für welche die Betriebszeiten mit montags bis freitags 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und samstags 06.00 Uhr bis 12.00 Uhr festgesetzt wurden, am 05.11.1998 bis zumindest 23.50 Uhr betrieben wurde (von den Gendarmeriebeamten wurden zum Überprüfungszeitpunkt um 23.50 Uhr in einer Betriebshalle Herr M. H., geb., und Herr P. V., geb., welche an Maschinen arbeiteten sowie Herr M. J. Sch. angetroffen), wodurch, da sich in unmittelbarer Nähe Wohnhäuser befinden (z.B. Herr E. F.,), eine Belästigung von Nachbarn durch Lärm, z.B. verursacht durch den Betrieb von Maschinen, nicht auszuschließen war.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 366 Abs. 1 Ziff.3 i. V. m. § 81 Abs. 1 und § 74 Abs. 2 Ziff. 2 Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994 i.d.g.F. BGBl. Nr. Teil I 116/1998
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 366 Abs. 1 Einleitung GewO 1994 eine Geldstrafe von S 3.000,-- (entspricht 218,02 Euro), im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt.
Weiters haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 10 % der verhängten Strafe, das sind S 300,--, als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
(Der zu zahlende Gesamtbetrag von S 3.300,-- entspricht 239,82 Euro)."
Hiezu führt die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, dass dem Bw aufgrund der Feststellungen der Organe des GP Traun vom 5.11.1998 die im Spruch angeführte Verwaltungsübertretung zur Last gelegt werde.
Eingehend auf die Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten hält die belangte Behörde begründend fest, dass es zufolge der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Genehmigungspflicht der Änderung der gewerblichen Betriebsanlage nicht darauf ankomme, ob von der Betriebsanlage tatsächlich die im Gesetz näher bezeichneten Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder Einwirkungen ausgingen, sondern sei die Genehmigungspflicht vielmehr schon dann gegeben, wenn diese Umstände nicht auszuschließen seien.
Wie aus der Anzeige des GP Traun hervorgehe, sei zum Erhebungszeitpunkt gegen 23.50 Uhr aus der oa Betriebsanlage Maschinenlärm zu hören gewesen. Die Erfahrungen des täglichen Lebens zeigten, dass gerade in den Abend- und Nachtstunden aufgrund des abfallenden Umgebungsgeräuschpegels Geräuschemissionen stärker wahrgenommen würden als untertags. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes wäre die Möglichkeit der Belästigung der Nachbarn durch Lärm aufgrund des Maschinenbetriebes gegen 23.50 Uhr entgegen der Meinung des Beschuldigten zweifellos gegeben gewesen. Die Genehmigungspflicht der Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage durch die Ausdehnung der Betriebszeit stehe somit gemäß den einschlägigen Gesetzesbestimmungen und der Verwaltungsgerichtshofjudikatur zweifelsfrei fest, da bereits die abstrakte Möglichkeit des Herbeiführens nachteiliger Auswirkung iSd § 74 Abs.2 ausreiche, um die Genehmigungspflicht zu begründen.
Durch den im Spruch angeführten Sachverhalt, welcher vom Beschuldigten nicht bestritten worden sei, sei der objektive Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite führt die belangte Behörde unter Hinweis auf § 5 Abs.1 VStG begründend aus, dass die Rechtfertigungsangaben des Beschuldigten seine Schuldlosigkeit nicht glaubhaft machten. Die von ihm ins Treffen geführten wirtschaftlichen Interessen rechtfertigten keineswegs die konsenslose Ausdehnung der Betriebszeiten. Demnach wäre aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ein entsprechender Mangel an Sorgfalt anzunehmen. Der Beschuldigte als gewerberechtlicher Geschäftsführer hätte dafür Sorge tragen müssen, dass die Betriebsanlage konsensgemäß, dh im Rahmen der genehmigten Betriebszeiten, betrieben worden wäre.
Hinsichtlich seines Verschuldens sei zumindest fahrlässiges Verhalten anzunehmen, sodass auch die subjektive Tatseite verwirklicht sei.
Zum Strafausmaß hält die belangte Behörde unter Zitierung des § 19 VStG fest, dass im vorliegenden Fall durch den konsenswidrigen Betrieb der Anlage die Möglichkeit einer Belästigung der Nachbarn in Betracht zu ziehen gewesen wäre.
Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hätten bei der Strafbemessung nicht entsprechend berücksichtigt werden können, da der Beschuldigte diese der Behörde trotz entsprechender Aufforderung nicht bekannt gegeben habe. Es sei daher, wie dem Beschuldigten angekündigt, von einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von 20.000 S bei sonstiger Vermögenslosigkeit und dem Nichtvorliegen von Sorgepflichten ausgegangen worden.
In Anbetracht des Strafrahmens, der Strafen in der Höhe bis zu 50.000 S vorsehe, könne die verhängte Geldstrafe dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat für angemessen angesehen werden und sei vor allem notwendig gewesen, um den Beschuldigten iSd Spezialprävention von weiteren Übertretungen der Gewerbeordnung abzuhalten.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgebracht:
Eine Bestrafung des Beschuldigten sei weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Gründen geboten.
Wie bereits in der Verantwortung vorgebracht, wäre der Beschuldigte zum Zeitpunkt des angezeigten Vorfalls selbst gar nicht in der Firma gewesen.
Der Beschuldigte habe auch vorgebracht, dass mit den Maschinen keine gewerbliche Tätigkeit im eigentlichen Sinne verrichtet worden sei, sondern seien lediglich notwendige Reparaturarbeiten aufgrund eines plötzlichen Maschineneinbruches behindert worden.
Obwohl die Mitarbeiter der vom Beschuldigten vertretenen Gesellschaft laufend geschult und informiert seien und insbesondere darüber informiert seien, dass länger als bis 22.00 Uhr nicht gearbeitet werden dürfe, sei es außerhalb des direkten Einflussbereiches des Beschuldigten in diesem einzigen Fall vorgekommen, dass ein unvorhersehbarer aufgetretener Maschinenbruch außerhalb des genehmigten Zeitraumes repariert worden sei.
Die Mitarbeiter hätten gewusst, dass die Maschine am nächsten Tag wieder zu laufen hätte, da eine wichtige Terminarbeit für einen großen Auftraggeber, nämlich der BMW AG zu erledigen gewesen wäre.
Bei der BMW AG handle es sich um einen Großkunden, der vom Beschuldigten vertretenen Gesellschaft und sei die vom Beschuldigten vertretene Firma als Zulieferer genötigt, termingenau zu arbeiten und zu liefern.
Dies wäre den Mitarbeitern der vom Beschuldigten vertretenen Gesellschaft auch bekannt gewesen.
Sie hätten sich daher an dieser einmaligen Notsituation über die strikten Anweisungen des Beschuldigten zur Einhaltung der Betriebszeiten in gutem Glauben hinweggesetzt und sei festzuhalten, dass durch die durchgeführten Reparaturarbeiten nicht einmal eine mögliche Gefährdung von schutzwürdigen Interessen der Anrainer hätte entstehen können.
Der Tatbestand sei somit weder auf der objektiven noch auf der subjektiven Tatseite erfüllt.
Es werde daher beantragt, der vorliegenden Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
In eventu werde aufgrund der Geringfügigkeit eines allfälligen Verschuldens und aufgrund des Umstandes, dass schutzwürdige Interessen nicht gefährdet und auch nicht beeinträchtigt worden wären, beantragt, mit einer Ermahnung vorzugehen.
Begründet werde dies damit, dass sich der Beschuldigte laufend wohl verhalten hätte und striktest auf die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften geachtet hätte.
Nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass zum einen im angefochtenen Straferkenntnis keine den Betrag von 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, zum anderen, dass in der Berufung die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wurde.
Gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG konnte der Unabhängige Verwaltungssenat daher von der Durchführung einer Berufungsverhandlung absehen.
Im Übrigen ergab auch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde einen ausreichend ermittelten und unter Beweis gestellten Sachverhalt, der als solcher auch in der Berufung unbestritten bliebe.
In rechtlicher Hinsicht ist dem Berufungsvorbringen des Beschuldigten zu entgegnen, dass es, wie von der belangten Behörde bereits zutreffend festgehalten, auf eine tatsächliche Lärmbelästigung des Nachbarn zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht ankommt, sondern die bloße Möglichkeit einer solchen hiefür genügt. Dass die Möglichkeit einer unzumutbaren Lärmbelästigung zum Tatzeitpunkt (23.50 Uhr) bestanden hat, ist offenkundig und kann schon allein mit dem bescheidmäßig festgelegten Betriebszeitende von 22.00 Uhr begründet werden. Zudem ist aufgrund des Anzeigeninhaltes des Gendarmeriepostens Traun von einer tatsächlich erfolgten Lärmbelästigung der Nachbarn durch das Betreiben der gegenständlichen Betriebsanlage nach 22.00 Uhr auszugehen gewesen.
Der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher zweifelsfrei erfüllt.
Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist der Beschuldigte zunächst darauf hinzuweisen, dass die von ihm in der Berufung angegebenen Gründe für die Überschreitung der konsensmäßig festgelegten Betriebszeit, den Schuldgehalt der Tat zwar verringern, für einen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund aber nicht ausreichen.
Der Unrechtsgehalt der Tat ist, wie schon von der belangten Behörde zutreffend angeführt, in der offensichtlich doch zum Tatzeitpunkt erfolgten Lärmbelästigung der Nachbarn zu erblicken, die durch die konsenswidrige Betriebszeitenüberschreitung hervorgerufen wurde.
Dem Beschuldigten ist es jedenfalls mit seinen Einwendungen weder im erstbehördlichen noch im Berufungsverfahren gelungen, glaubwürdig darzulegen, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft, sodass auch deren subjektive Tatseite gegeben ist. In diesem Zusammenhang ist aufzuzeigen, dass in der Berufung das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems in Bezug auf die Einhaltung des Betriebsanlagenkonsenses lt. Bescheide vom 4.9.1989 und 20.1.1994 keinesfalls dargetan werden konnte. Zu Recht hat die belangte Behörde auch die sinngemäß eingewandte Notstandssituation verneint.
Der Schuldspruch der belangten Behörde ist sohin zu Recht ergangen.
Was die Strafhöhe betrifft, ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass jede Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, welche sie unter Bedachtnahme auf die objektiven und subjektiven Strafzumessungskriterien des § 19 VStG vorzunehmen hat.
Da eine solche Bedachtnahme anhand der begründenden Ausführungen zur Strafhöhe hervorgeht, vermag der Unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz keine fehlerhafte Ermessensausübung bei der Strafzumessung zu erblicken.
In Anbetracht der Strafobergrenze von 50.000 S bewegt sich die verhängte Geldstrafe ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens und würde ein weiteres Unterschreiten dem Schutz, der durch die Strafnorm geschützten Interessen zuwiderlaufen.
Auch die Anwendung des § 21 VStG war, wie eventualiter vom Beschuldigten beantragt, nicht in Betracht zu ziehen, da die hiefür kumulativ vorzuliegenden Voraussetzungen wegen Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung, nicht vorliegen.
Es war sohin auch der Strafausspruch der belangten Behörde zu bestätigen.
zu II.:
Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h
 

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