Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221737/14/Kl/Rd

Linz, 09.10.2001

VwSen-221737/14/Kl/Rd Linz, am 9. Oktober 2001
DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.10.2000, Ge96-170-1999-Ew, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1994 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11.9.2001 zu Recht erkannt:

I. Der Strafberufung wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 5.000 S (entspricht 363,36 €), die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt.
 
II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 500 S (entspricht 36,34 €); zum Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.
 
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.
zu II.: § 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24.10.2000, Ge96-170-1999-Ew, wurde über den Bw eine Geldstrafe von 10.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 iVm § 5 Abs.1 und 3 und § 339 Abs.1 GewO 1994 verhängt, weil er als im Tatzeitraum zur Vertretung nach außen berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Verantwortlicher gemäß § 9 Abs.1 VStG der B GmbH mit Sitz in, zu vertreten hat, dass in der Zeit vom 1.12.1999 bis 28.12.1999 in, wie von Organen des GP Enns bei Überprüfungen am 1.12.1999 um 15.15 Uhr, am 9.12.1999 um 14.00 Uhr, am 10.12.1999 um 10.30 Uhr, am 11.12.1999 um 15.55 Uhr, am 15.12.1999 um 10.30 Uhr und am 28.12.1999 um 15.00 Uhr festgestellt wurde, Arbeitnehmer der B GmbH Paletten und Kisten erzeugt und repariert sowie Tätigkeiten wie Verladen von Paletten auf einen Lkw und innerbetriebliche Manipulationen mit Holz und Paletten durchgeführt haben und somit von der B GmbH in Ertragserzielungsabsicht das Gewerbe "Paletten- und Kistenerzeuger" ausgeübt wurde, ohne dass die hiefür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt worden war.
 
2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Verwaltungsübertretung bestritten. Der Bw führte aus, dass zu den angegebenen Zeiten lediglich Aufräumungsarbeiten durchgeführt wurden, weil die B GmbH von der E AG aufgefordert wurde, bis spätestens 31.12.1999 die angemietete freie Fläche zu räumen.
 
3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.
Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.9.2001. Zu dieser Verhandlung sind der Bw und sein Rechtsvertreter sowie der geladene Zeuge Insp. K erschienen. Ein Vertreter der belangten Behörde sowie der geladene Zeuge RI R haben sich entschuldigt. Die geladenen Zeugen Insp. K und N wurden aufgrund der Berufungseinschränkung nicht einvernommen. Während der mündlichen Verhandlung wurde die Berufung auf die Bekämpfung des Strafausmaßes eingeschränkt. Zur Strafbemessung führte der Bw aus, dass die von der belangten Behörde gewertete einschlägige Vorstrafe nunmehr getilgt sei und nicht berücksichtigt werden dürfe. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gibt der Bw an, dass er für zwei Kinder sorgepflichtig sei, aber nunmehr über kein Einkommen verfüge. Er ist arbeitslos. Die Fa. B GmbH wurde infolge Konkurseröffnung mit 30.6.2001 stillgelegt. Das Konkursverfahren ist noch anhängig. Der Bw bezieht Unterhalt von seiner Lebensgefährtin. Zur örtlichen Situation wurde ausgeführt, dass es sich um ein Betriebsbaugebiet handelt. Der Lagerplatz mit Manipulationsarbeiten ist ein vom Bw angekauftes Nachbargrundstück. Weil der Vorplatz der Paletten- und Kistenerzeugungsfirma zu klein ist, laden die Lkw auf dem Lagerplatz die Bretter ab, welche sofort geholt werden und die Paletten repariert werden und sodann gleich wieder verschickt werden. Eine Gewerbeanmeldung für die Paletten- und Kistenerzeugung erfolgte am 22.3.2000 und wurde gleichzeitig die Lebensgefährtin G als gewerberechtliche Geschäftsführerin bestellt.
 
4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
 
4.1. Weil im Zuge der mündlichen Verhandlung die Berufung auf die Bekämpfung des Strafausmaßes eingeschränkt wurde, ist der Bescheidspruch hinsichtlich der Schuld in Rechtskraft erwachsen. Diesbezügliche Ausführungen haben daher zu unterbleiben.
 
4.2. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).
Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.
Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
 
Es hat daher die belangte Behörde zur Strafbemessung zu Recht ausgeführt, dass ein öffentliches Interesse an der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften besteht, um Schädigungen der Volkswirtschaft und Konkurrenzierung unbefugter Gewerbetreibender hintanzuhalten. Vielmehr dient die Bestrafung der Wahrung des Kundenschutzes sowie eines geordneten gewerblichen Marktes. Es war aber dem Bw hingegen zu Gute zu halten, dass nachteilige Folgen nicht eingetreten sind. Schließlich mussten die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen zu einer Strafreduktion führen. Insbesondere war dabei zu berücksichtigen, dass der Bw nunmehr über kein Einkommen verfügt, Sorgepflichten für zwei Kinder hat und kein Vermögen besitzt. Im Übrigen wurde über den gewerblichen Betrieb der Konkurs eröffnet. Es bestehen daher Schulden. Im Hinblick auf die Konkurseröffnung und das Einstellen des Betriebes waren daher auch keine spezialpräventiven Aspekte zu berücksichtigen. Schließlich war auch noch die einschlägige Vorstrafe, welche die Behörde als straferschwerend wertete, nunmehr getilgt und musste bei der Strafbemessung im Berufungsverfahren diese Tilgung berücksichtigt werden. Hingegen kommt dem Bw Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht zu Gute.
 
Eine Strafe in der festgesetzten Höhe war aber erforderlich aufgrund des Unrechtsgehalts sowie auch aufgrund des Schuldgehaltes der Tat. Immerhin wurde die Tat einen längeren Zeitraum hindurch begangen und konnte sich der Bw nicht auf Unwissenheit stützen. Vielmehr kann von einem Gewerbetreibenden die Kenntnis der diesbezüglichen Vorschriften über die Gewerbeausübung vorausgesetzt werden bzw hat sich der Gewerbetreibende vor der Gewerbeausübung bei der Behörde die Kenntnis zu verschaffen. Es liegt daher zumindest Fahrlässigkeit vor. Aus all den angeführten Gründen war die verhängte Geldstrafe daher entsprechend herabzusetzen.
 
Die nunmehr herabgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe gründet sich auf § 16 VStG.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
 

Dr. Klempt
 

Beschlagwortung:
persönliche Verhältnisse, keine nachteiligen Folgen

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