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VwSen-221749/2/Kl/Rd

Linz, 10.07.2001

VwSen-221749/2/Kl/Rd Linz, am 10. Juli 2001
DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der S, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 5.12.2000, MA2-Pol-6090-2000, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass
- der Spruch zu lauten hat: "Sie haben als Gewerbetreibende die Anzeige über das seit mindestens 1.1.2000 bestehende Ruhen der Gewerbeausübung Gastgewerbe in der Betriebsart "Kaffeehaus" im Standort, vom 22.1.2000 bis 25.9.2000 nicht erstattet, obwohl das Ruhen der Gewerbeausübung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft binnen drei Wochen anzuzeigen ist."
- die Verwaltungsstrafnorm gemäß § 44a Z3 VStG zu lauten hat: "§ 368 Einleitung GewO".
 
II. Die Berufungswerberin hat als Verfahrenskostenbeitrag zum Berufungsverfahren 20% der verhängten Strafe, ds 200 S (entspricht 14,53 €), zu leisten.
 
Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 44a, 51 VStG.
zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 5.12.2000, MA2-Pol-6090-2000, wurde über die Bw eine Geldstrafe von 1.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 368 Z1.18 GewO 1994 verhängt, weil sie die Anzeige über das seit mindestens 1.1.2000 bestehende Ruhen der Gewerbeausübung "Kaffeehaus" im Standort W, erst am 26.9.2000 erstattet hat, obwohl dies der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft binnen drei Wochen anzuzeigen ist.
 
2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis zur Gänze angefochten. Begründend wurde ausgeführt, dass das bescheiderlassende Organ nicht mit Klarheit und Eindeutigkeit festgestellt werden kann. Auch wurde das rechtliche Gehör gemäß § 40 Abs.1 VStG nicht gewahrt. Die Bw sei nach wie vor Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe für A, wo das Gewerbe nach wie vor ausgeübt werde. Aus diesem Grunde könne auch kein Ruhen der Wirtschaftskammer gemeldet werden. Darüber hinaus liege Ruhen auch insofern nicht vor, als, wie sich bereits aus dem Zusammenhang mit dem Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wels vom 9.10.2000 zu MA2-Pol-6090-2000 ergibt, von der Mieterin F das Vorliegen eines Mietvertrages verneint wurde. Weil von Beginn an keinerlei Entgelt für die Überlassung des Geschäftslokals bezahlt wurde, zeichnete sich schon kurz nach Beginn der Vermietung ab, dass es zu einer Beendigung des Mietverhältnisses kommen werde, was auch mittlerweile eingetreten sei. Es wurde daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Ermahnung beantragt.
 
3. Der Magistrat der Stadt Wels hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und auch das vorausgegangene Straferkenntnis vom 9.10.2000 zu MA2-Pol-6090-2000 samt Berufung angeschlossen. In einer Stellungnahme wurde ausgeführt, dass in der Berufung zum vorzitierten Straferkenntnis von der Bw geltend gemacht wurde, dass das gegenständliche Lokal seit 1.1.2000 an F vermietet worden wäre und dieser Mietvertrag bis 9.10.2000 nicht aufgekündigt worden und daher aufrecht sei. Dies sei dem nunmehrigen Straferkenntnis zu Grunde gelegt worden.
 
4. Weil eine 3.000 S übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und von keiner Partei eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt wurde, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.3 Z4 VStG unterbleiben.
 
5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:
 
5.1. Gemäß § 93 GewO 1994 muss der Gewerbetreibende das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wochen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzeigen.
Nach der Judikatur des VwGH ist eine über die Frist von drei Wochen hinausgehende rückwirkende Ruhendmeldung unzulässig (VwSlg. 14027 A/94). "Ruhen" bedeutet ein längeres Nichtausüben einer Gewerbeberechtigung. Das Ausüben bzw gleichzuhaltende Anbieten eines Gewerbes ist auch nach erfolgter Anzeige des Ruhens der Gewerbeausübung nicht strafbar (vgl. Grabler-Stolzlechner-Wendl, Gewerbeordnung, Anm. 2 und 5 zu § 93).
 
Gemäß § 368 Z1.18 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 S zu bestrafen ist, wer die Anzeige gemäß § 93 über das Ruhen und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung nicht erstattet hat.
 
5.2. Aus dem Verwaltungsstrafakt ist ersichtlich, und es stützt sich auch die Bw auf den von ihr vorgelegten Mietvertrag vom 3.1.2000 zwischen der Bw und Fr. F über das Lokal in W. Zu diesem Vertrag führte die Bw am 26.9.2000 vor dem Magistrat der Stadt Wels niederschriftlich aus, dass das Lokal nicht von der Bw selbst betrieben werde, sondern seit 1.1.2000 an F vermietet wurde. Auch in der Berufung vom 25.10.2000 zu MA2-Pol-6090-2000 führte die Bw aus, dass das Lokal an F vermietet wurde, welche als Gastwirtin und Hotelbetreiberin das gegenständliche Geschäftslokal im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben hat und betreibt. Eine Aufkündigung ist bislang nicht erfolgt.
 
Es steht weiters fest, dass mit 26.9.2000 die Bw der Wirtschaftskammer Wels das Ruhen der Gewerbeberechtigung am Standort in W ab 26.9.2000 gemeldet hat. Es steht daher aufgrund der Angaben der Bw selbst fest, dass im Grunde der Vermietung des Geschäftslokals von einer Gewerbeausübung im genannten Geschäftslokal durch die Bw nicht ausgegangen werden kann, also an diesem Standort die Gewerbeausübung durch die Bw ruhte. Weil der Mietvertrag mit 1.1.2000 begann und gemäß § 93 GewO das Ruhen binnen drei Wochen anzuzeigen war, lag ein strafbares Verhalten der Bw nach Ablauf dieser Frist, also mit 22.1.2000 vor und dauerte dieses strafbare Verhalten bis zur Anzeige vom 26.9.2000 an. Es ist daher der objektive Tatbestand einwandfrei erfüllt. Die Bw hat die Tat auch subjektiv zu verantworten.
Gemäß § 5 Abs.1 VStG wurden keine Entlastungsgründe geltend gemacht.
Die Tat war daher spruchgemäß zu konkretisieren; eine Änderung des Tatvorwurfes ist damit nicht eingetreten.
 
5.3. Das Berufungsvorbringen führte daher nicht zum Erfolg. Wie bereits im Berufungsverfahren zu VwSen-221778 ausgeführt wurde, ist das bescheiderlassende Organ, nämlich der Bürgermeister der Stadt Wels, eindeutig aus dem Straferkenntnis ersichtlich.
 
Zur Rüge des mangelnden Parteiengehörs gemäß § 40 Abs.1 VStG wird ausgeführt, dass gemäß § 49 Abs.2 Satz 2 VStG der Einspruch gegen eine Strafverfügung als Rechtfertigung iSd § 40 gilt. Im Übrigen wurde durch die Berufung das Parteiengehör gewahrt.
 
In rechtlicher Hinsicht ist jedoch auszuführen, dass gemäß § 340 Abs.1 GewO aufgrund der Anmeldung des Gewerbes die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen hat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Gemäß § 340 Abs.4 GewO hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Anmelder, die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des Standorts der Gewerbeausübung, gegebenenfalls eine Beschränkung aufgrund einer etwa erteilten Nachsicht von der Erbringung des Befähigungsnachweises und das Datum der Anmeldung des Gewerbes ersichtlich sind. Schon aus dieser Bestimmung erhellt, dass eine Gewerbeberechtigung immer für einen bestimmten Standort gegeben wird. Im gegenständlichen Fall also für den Standort W. Es ist daher die Ruhendmeldung ebenfalls standortbezogen zu sehen und hat daher für den bezogenen Standort zu erfolgen. Für die Bw bleibt daher die Gewerbeausübung am Standort A, unberührt. Wenn sich hingegen die Bw auf die Angaben der Mieterin F stützt, die ein Vorliegen eines Mietvertrages betreffend den Standort Wels verneint, so ist der Bw ihr eigenes Vorbringen im vorausgegangenen Strafverfahren zum Straferkenntnis vom 9.10.2000, MA2-Pol-6090-2000, entgegenzuhalten. Darüber hinaus gibt die Bw in der gegenständlichen Berufung ebenfalls an, dass sich "nach Beginn der Vermietung an Fr. eindeutig abzeichnete, dass es zu Schwierigkeiten und bei fortgesetzter Nichtzahlung zur Beendigung dieses Mietverhältnisses kommen wird, wie dies mittlerweile tatsächlich auch eingetreten ist." Daraus ist ersichtlich, dass ein Mietverhältnis zunächst tatsächlich stattgefunden hat und dies erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich nach der Berufungserhebung am 25.10.2000, also nach der Ruhendmeldung vom 26.9.2000 aufgelöst wurde. Bestand aber ein Mietverhältnis, so war die Gewerbeausübung nicht der Bw sondern der Betriebsinhaberin, also der Mieterin zuzurechnen. Es war daher die Bw verpflichtet, gemäß § 93 GewO das Ruhen binnen drei Wochen der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzuzeigen. Indem sie dieser Pflicht nicht nachgekommen ist, hat sie die Verwaltungsübertretung begangen.
 
5.4. Zur Strafbemessung hat die belangte Behörde auf die Bemessungsgründe gemäß § 19 VStG Bedacht genommen. Sie hat bei der Strafbemessung von dem ihr zustehenden Ermessen Gebrauch gemacht und dieses Ermessen in nicht gesetzwidriger Weise ausgeübt. Auch von der Bw wurden keine berücksichtigungswürdigen Umstände geltend gemacht. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen war die verhängte Geldstrafe im untersten Bereich angesetzt und daher angemessen. Es war daher die Geldstrafe zu bestätigen.
 
Hingegen konnte mit Ermahnung nicht vorgegangen werden, weil es schon an der Voraussetzung des geringfügigen Verschuldens mangelt. Ein solches ist nur dann gegeben, wenn das strafbare Verhalten weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Es war daher von § 21 VStG nicht Gebrauch zu machen.
 
6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe vorzuschreiben.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
 

Dr. Klempt
 

Beschlagwortung:
Mietvertrag, Gewerbeausübung der Mieterin, Ruhen, Anzeige der Vermieterin, Tatzeit

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