Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221754/2/Gu/Pr

Linz, 24.04.2001

VwSen-221754/2/Gu/Pr Linz, am 24. April 2001

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der Frau M. N., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5.2.2001, Ge96-2636-2000/Mü, wegen Übertretung der Gewerbeordnung, zu Recht:
 
Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen die Beschuldigte gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
 
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 44a Z1 VStG.
 
Die Rechtsmittelwerberin hat keine Beiträge zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten (§ 65 VStG).
 
 
Entscheidungsgründe:
 
Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat gegen die Rechtsmittelwerberin ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet:
 
"Sie haben am 11.9.2000 in Ihrem Kfz-Pflegebetrieb in P., Hrn. J. St. einen Kombi der Marke Peugeot 405 verkauft und dabei vereinbart, das Fahrzeug wieder in fahrbereiten Zustand zu bringen und dadurch die Ausübung des Kraftfahrzeugtechnikergewerbes angeboten, ohne im Besitz der erforderlichen Gewerbeberechtigung zu sein.
 
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 366 Abs.1 Z1 in Verbindung mit § 94 Z13 und § 111 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994
 
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß
Ersatzfreiheitsstrafe von
 
-3.000,00 Schilling 72 § 366 Abs.1 Z1 GewO 1994
(-218,01 EU)
 
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
-300,00 Schilling (-21,80 EU) als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S bzw. 14,53 EU angerechnet);
 
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
-3.300,00 Schilling (-239,82 EU)."
 
Dagegen hat die Beschuldigte Berufung erhoben und argumentiert, dass sie das Auto des Herrn St. nicht verkauft und auch nicht repariert habe. Die ihr angelastete Straftat habe ihr Lebensgefährte Herr J. T. ausgeführt, allerdings in der für ihren Betrieb vorgesehenen Halle.
 
Da bereits feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis wegen unheilbarer Mängel aufzuheben ist, konnte eine mündliche Verhandlung iSd § 51e Abs.2 Z1 VStG entfallen.
 
Grundsätzlich irrt die Beschuldigte, wenn sie vermeint, dass ihr das angelastete Verhalten nicht zurechenbar sei.
 
Für das Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit ist entscheidend, auf welche Rechnung und Gefahr das Verhalten geschah. Unbedeutend war, dass die tatsächlichen Verrichtungen am PKW der Lebensgefährte vornahm.
 
Durch die im Akt erliegende Zahlungsbestätigung ist bescheinigt, dass, nachdem diese auf sie als Geschäftspartnerin lautete, ihr die Sache zuzurechnen war.
 
Allerdings sind im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bei der ihr angelasteten Tätigkeit keine Merkmale angeführt, die unzweifelhaft auf die Ausübung des Kraftfahrzeugtechnikergewerbes schließen lassen.
 
Auch wenn in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses von einem Verkauf eines stark unfallbeschädigten Kombi, Marke Peugeot 405, mit einem Kaufpreis von 15.000 S die Rede war und das Versetzen des Fahrzeuges in einen fahrbereiten Zustand vereinbart war, so fehlte doch der Hinweis, dass an dem Fahrzeug auf Rechnung und Gefahr der Beschuldigten konkrete Arbeiten vorgenommen bzw. angeboten wurden, die in das Kraftfahrzeugtechnikergewerbe fallen.
Da es sich somit - nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist - um Spruchmängel handelte, welche einerseits eine klare Zuordnung der Einreihung einer bestimmten gewerbsmäßigen Tätigkeit, für welche die Beschuldigte keine Gewerbeberechtigung besessen haben soll, handelte und nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist und da der Unabhängige Verwaltungssenat keine Strafverfolgungsbehörde ist, auch deswegen keine zusätzliche Verfolgungshandlung mehr zulässig war, musste spruchgemäß entschieden werden.
 
Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 

Dr. G u s c h l b a u e r
 

Beschlagwortung: Tatkonkretisierung, die Arbeiten sind zu beschreiben die in das KFZ-Technikergewerbe fallen

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