Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221762/2/Ga/La

Linz, 03.05.2001

VwSen-221762/2/Ga/La Linz, am 3. Mai 2001

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des E D gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 8. Februar 2001, Zl. Ge96-55-2000, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.
 
Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 8. Februar 2001 wurde der Berufungswerber einer am 27. März 2000 festgestellten Übertretung des § 366 Abs.1 Z3 iVm
§ 81 Abs.1 GewO für schuldig befunden und mit einer Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe) kostenpflichtig bestraft. Näherhin wurde ihm angelastet:
"Sie haben es als Betreiber der Schiffsäge im Standort S strafrechtlich zu verantworten, dass im Zuge einer am 27.3.2000 durchgeführten Verhandlung festgestellt wurde, dass unter einem Flugdach entlang der südlichen Grundgrenze eine Versuchsanlage zur Spänetrocknung ohne die dafür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung errichtet wurde, obwohl Änderungen der Betriebsanlage nur nach Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung vorgenommen werden dürfen, da der Betrieb nach dieser Änderung geeignet ist, Nachbarn durch Staub zu belästigen sowie die Gesundheit und das Leben des Gewerbetreibenden zu gefährden."
 
Aus Anlass der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den von der belangten Behörde (nach nur die Strafhöhe betreffender Berufungsvorentscheidung und Vorlageantrag) vorgelegten
Strafverfahrensakt erwogen:
 
Aus dem Wortlaut des hier als verletzt zugrunde gelegten § 366 Abs.1 Z3 GewO ergibt sich, dass für eine Änderung einer Betriebsanlage nur dann eine eigene Genehmigungspflicht bestehen kann, wenn die Betriebsanlage selbst bereits gewerberechtlich genehmigt ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dieser Umstand iS der im § 44a Z1 VStG normierten spruchmäßigen Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat die sachverhaltsmäßig von der Strafbehörde in Betracht gezogene "genehmigte Betriebsanlage" als hier wesentliches Tatbestandsmerkmal; maW: dem Tatvorwurf muss daher zu entnehmen sein, dass es sich bei der inkriminierten Änderung um die einer gewerberechtlich genehmigten Betriebsanlage handelt.
Im Berufungsfall wird diesem Bestimmtheitserfordernis weder durch einen Hinweis auf den (konkreten) Genehmigungsbescheid noch durch einen sonstigen geeigneten Hinweis, der mit ausreichender Deutlichkeit erkennen ließe, von welcher genehmigten Betriebsanlage die Strafbehörde ausgegangen ist, Rechnung getragen (vgl VwGH 25.2.93, 91/04/0248, mit Vorjudikatur). Dieser Mangel haftet auch der vorliegend ersten Verfolgungshandlung (Strafverfügung vom 4. April 2000) an.
Blieb aber der Tatvorwurf von Anfang an so unbestimmt, dass die Verfolgungs- verjährungsfrist nicht unterbrochen werden konnte, so war wie im Spruch zu erkennen. Auf die Rechtsausführungen im Berufungsschriftsatz brauchte nicht mehr eingegangen zu werden.
Dieses Verfahrensergebnis entlastet den Berufungswerber auch aus seiner Kostenpflicht.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
Mag. Gallnbrunner

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