Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221764/2/Gu/Pr

Linz, 09.05.2001

VwSen-221764/2/Gu/Pr Linz, am 9. Mai 2001

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des H. N., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 26. April 2001, Ge96-174-2000, wegen Übertretung der Gewerbeordnung zu Recht:
 
Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.
 
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG
 
Der Rechtsmittelwerber hat gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
 
Entscheidungsgründe:
 
Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als gewerberechtlicher Geschäftsführer der N. Transport GesmbH im Standort St. P., entgegen den mit Betriebsanlagenbescheid der BH Braunau am Inn vom 15.1.1999, Ge20-67-1998, vorgeschriebenen Auflagepunkt 1, nämlich der Errichtung einer Lärmschutzwand zumindest am 16.11., 25.11., 28.11., 30.11. und 1.12.2000 nicht erfüllt zu haben und somit die Betriebstankstelle ohne Lärmschutzwand betrieben zu haben.
 
Wegen Verletzung des § 367 Z25 GewO 1994 iVm dem vorzitierten Bescheid der BH Braunau wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 3.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.
 
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben.
 
Da, wie in der Folge aufgezeigt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben war, war die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich.
 
Festzustellen gilt nämlich, dass der Rechtsmittelwerber wegen einer gleichen Unterlassung nur bezüglich einer anderen Tatzeit mit Straferkenntnis der BH Braunau vom 21.12.2000, Ge96-126-2000, bestraft worden ist.
 
Bei der Nichterfüllung von Auflagen eines Betriebsanlagenbescheides handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdeliktes (VwGH 6.6.1961, 1855, 1856/59 und 14.11.1973, 773/73).
 
Bei einem solchen Unterlassungsdelikt besitzt aber der Zeitpunkt der Erlassung eines erstinstanzlichen Straferkenntnisses bezüglich einer gleichen Vortat (Unterlassung) die sogenannte Erfassungswirkung und trat diese unabhängig davon ein, ob dies im Spruch des Straferkenntnisses angeführt war oder nicht. Damit fiel die Unterlassung für den Zeitraum 16.11.2000 bis 1.12.2000 unter die Erfassungswirkung des Straferkenntnisses der BH Braunau vom 21.12.2000 und war eine neuerliche Bestrafung nicht mehr zulässig (vgl. VwGH vom 6.11.1995, 95/04/0005 eines für viele).
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat sieht keinen Anlass, von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes abzugehen.
 
Aus diesem Grunde war ohne weiteres Verfahren das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 

Dr. G u s c h l b a u e r
 

Beschlagwortung: Erfassungswirkung bei Unterlassungsdelikt

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