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des Landes Oberösterreich
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VwSen-221779/2/Ga/Mm

Linz, 18.07.2001

VwSen-221779/2/Ga/Mm Linz, am 18. Juli 2001

DVR.0690392
 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des O B, vertreten durch Rechtsanwalt gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 4. Mai 2001, Zl. Ge96-27-2001, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 (GewO), zu Recht erkannt:

Hinsichtlich der Schuld wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.
Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben: Die Geldstrafe wird auf 5.000 S (entspricht 363,36 Euro), die Ersatzfreiheitsstrafe auf 36 Stunden, der Kostenbeitrag auf 500 S (entspricht 36,34 €) herabgesetzt; dies mit der Maßgabe, dass die Strafverhängungsnorm (Spruchabschnitt gemäß § 44a Z3 VStG) "§ 366 Abs.1 Einleitung GewO 1994" zu lauten hat.
Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f VStG.
 
Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 4. Mai 2001 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 366 Abs.1 Z1 iVm § 124 Z10 GewO für schuldig befunden. Näherhin wurde ihm angelastet, er habe im Standort R, regelmäßig den Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen ausgeübt, ohne eine Gewerbeberechtigung hiefür erlangt zu haben, obwohl es sich um eine gewerbsmäßige Tätigkeit iS der GewO handle, die nur aufgrund einer Gewerbeanmeldung ausgeübt werden dürfe; konkret habe er am 24. Dezember 2000 einen Mercedes ML 320, Baujahr 10/1998, an I G verkauft, welches Auto er am 8. Dezember 2000 von der M S in N eingekauft gehabt habe; der Ein- und Verkauf der Fahrzeuge sei dabei regelmäßig, selbstständig sowie mit Ertragsabsicht erfolgt, sodass von einer gewerbsmäßigen Tätigkeit auszugehen gewesen sei.
Über den Berufungswerber wurde gemäß "§ 366 Abs.1 Z1 GewO 1994" eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: drei Tage) kostenpflichtig verhängt.
 
Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt der belangten Behörde erwogen:
 
Der Berufungswerber bestreitet tatseitig, begehrt Aufhebung und Einstellung sowie die "Einleitung des ordentlichen Verfahrens".
 
Zunächst zu letzterem hält der Oö. Verwaltungssenat fest, dass entgegen diesem - nicht näher erläuterten - Ansinnen des Berufungswerbers, das ordentliche Ermittlungsverfahren im Berufungsfall nicht (erst) einzuleiten war, weil dieses von der belangten Behörde unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten, der sich zum Tatvorwurf jedoch verschwiegen hat, bereits geführt worden ist.
 
Das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Aktenlage dem Schuldspruch zugrunde gelegt. Der danach als maßgebend festgestellte Sachverhalt ist durch die im Akt (in Kopie) einliegenden Urkunden (Rechnungen) vom 8. Dezember bzw. 24. Dezember 2000 einerseits, woraus - trotz Retuschierung der konkret gezahlten Beträge - auf einen jeweils geldwerten Einkauf bzw. Verkauf des als Gegenstand des Geschäftes sprucherfassten Mercedes ML 320 mit ausreichender Sicherheit geschlossen werden durfte, und durch das Vernehmungsergebnis vom 13. März 2001 des bei seinem Bruder (dem Berufungswerber) angestellten S B (".... für die Firma .... seit September 2000 habe ich zumindest folgende Fahrzeuge ge- bzw. verkauft, wobei jeweils die Probefahrtkennzeichen verwendet wurden: .... Mercedes Benz ML 320....") andererseits erwiesen und bedurfte keiner weiteren Klärung.
 
In rechtlicher Hinsicht ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie diesen Sachverhalt als Ausübung des Handelsgewerbes beurteilte, ging doch daraus hervor, dass der Berufungswerber (als Geschäftsherr) das in Rede stehende Kraftfahrzeug am 8. Dezember 2000 käuflich erworben hatte, um es an einen Dritten zu verkaufen, was schließlich am 24. Dezember 2000 gegen Geldeswert auch tatsächlich geschah.
Dass diese Kauf-/Verkaufstätigkeit in der Absicht, einen wirtschaftlichen Ertrag zu erzielen, erfolgte, durfte die belangte Behörde auch deshalb als gesichert annehmen, weil dafür bei solchen Einkaufs-/Verkaufstätigkeiten betreffend gebrauchte Kfz schon die allgemeine Lebenserfahrung (vergleichbar jenen Umständen, die in einer Beweiswürdigungsfrage dem Erk des VwGH vom 25.1.1994, 93/04/0201, zugrunde lagen) spricht und konkret Gegenteiliges oder auch bloße Hinweise für ein davon abweichendes Verhalten des Beschuldigen (als Einkäufer und Verkäufer des Kfz) nach der Aktenlage nicht hervorgekommen sind. Auch in der Berufungsschrift wurde Konkretes gegen die Annahme der Ertragsabsicht nicht vorgebracht (etwa in die Richtung, dass der Berufungswerber den nämlichen Pkw aus reiner Liebhaberei-Kaufmotivation nur für persönliche Zwecke erstanden und er sich in der Folge - aus nicht vorhersehbarem Anlass - jedoch gezwungen gesehen hätte, sich von diesem Auto, unter dem Einstandspreis, gleich wieder zu trennen).
 
Die Erfüllung des in diesem Fall für den Begriff des "Handels" iS der Gewerbeordnung wesentlichen Merkmales, nämlich dass die angebotene bzw. verkaufte Ware zu dem Zweck erworben wurde, diese an andere Wirtschaftsmitglieder weiterzugeben (vgl VwGH 5.11.1991, 91/04/0154), kommt im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses - unter Mitberücksichtigung der Bescheidbegründung (Seite zwei Mitte sowie vorletzter Absatz) und des gesamten Akteninhaltes - noch hinreichend deutlich zum Ausdruck.
 
Dem auf die Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatbestandsmäßigkeit gegründeten Tatvorwurf setzt also der Berufungswerber keinerlei konkrete Einwände, sondern nur die in ihrem Gehalt als schlichtes Abstreiten zu wertende Pauschalbehauptung gegenüber ("Sämtliche im Straferkenntnis angeführten Behauptungen sind unrichtig, entgegen der Ansicht der Bezirkshauptmannschaft hat der Einschreiter keinen regelmäßigen An- und Verkauf von Fahrzeugen vorgenommen, der von einer Ertragsabsicht getragen war."). Damit vermochte der Berufungswerber das angefochtene Straferkenntnis weder rein tatseitig noch in der Rechtsbeurteilung noch in der Schuldfrage in Zweifel zu ziehen.
Soweit er die Regelmäßigkeit des An- und Verkaufs von Fahrzeugen (schlicht) abstreitet, ist nach den Umständen dieses Falles auch damit für ihn nichts gewonnen. Wenngleich dem angefochtenen Schuldspruch nur ein einziges An-/Verkaufsgeschäft von Kraftfahrzeugen zugrunde gelegt ist, so können doch aus der Aktenlage Hinweise auf eine Mehrzahl solcher Tätigkeiten entnommen werden (insbesondere die auch in der Begründung verwiesene Aussage des Bruders des Berufungswerbers vom 13.3.2001). Davon ausgehend durfte die belangte Behörde iS des § 1 Abs.4 GewO auch die vom Schuldspruch erfasste eine An-/Verkaufstätigkeit als regelmäßige solche Tätigkeit anlasten, weil nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden konnte.
 
Aus allen diesen Gründen war daher der Schuldspruch zu bestätigen.
 
Hinsichtlich der Strafbemessung ging die belangte Behörde in (erkennbarer) Handhabung der Kriterien des § 19 VStG von der Schuldangemessenheit der verhängten Geldstrafe aus, weil ua weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe zu berücksichtigen gewesen seien. Tatsächlich war nach Lage des dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegten Strafverfahrensaktes jedoch absolute Unbescholtenheit des Berufungswerbers anzunehmen und hätte dies als mildernd gewertet werden müssen. Andererseits war objektiv-tatseitig in Rechnung zu stellen, dass mit dem Schuldspruch eben nur eine einzige Tathandlung konkret inkriminiert wurde, was zwar den Unrechtsgehalt des Regelverstoßes keineswegs in den Bagatellenbereich rückt, ihm aber doch von jenem Gewicht wegnimmt, von dem die belangte Behörde offenbar - mit der Verhängung gleich eines Fünftels der Höchststrafe - ausgegangen ist. Aus diesen Gründen hält das Tribunal, um das gewogene Verhältnis zwischen Verfehlung und Sanktionsübel (vgl EGMR im Urteil Riepan vs. Österr, vom 14.11.2001) herzustellen, die nun festgesetzte Strafe für in gleicher Weise tat- und täterangemessen.
 
Bei diesem Ergebnis waren Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen. Die Minderung des strafbehördlich auferlegten Kostenbeitrages stützt sich auf das Gesetz. Die gleichzeitig zu verfügen gewesene Richtigstellung der Strafverhängungsnorm lässt den Tatabspruch als solchen unberührt.
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
Mag. Gallnbrunner

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