Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560069/5/Gf/Jo

Linz, 20.04.2004

 

 

 VwSen-560069/5/Gf/Jo Linz, am 20. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des A L, K, L, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 12. Februar 2004, Zl. SH10-3987-Pf, wegen der Zurückweisung eines Antrages auf Gewährung von sozialer Hilfe bei Krankheit in Form der Übernahme von Pflegegebühren für einen stationären Aufenthalt, beschlossen:

 

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

 

 

Begründung:

 

 

1.1. Mit Bescheid vom 12. Februar 2004, Zl. SH10-3987-Pf, hat der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung den auf § 18 des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl.Nr. 82/1998, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 68/2002 (im Folgenden: OöSHG), gestützten Antrag des Rechtsmittelwerbers vom 20. März 2003 zurückgewiesen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zur Stellung eines derartigen Antrags gemäß § 22 OöSHG nicht legitimiert gewesen sei.

1.2. Gegen diesen ihm am 17. Februar 2004 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 6. Juni 2003 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

Darin bringt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vor, dass sein Antrag zwar formal auf § 18 OöSHG gestützt, inhaltlich jedoch tatsächlich auf § 61 OöSHG gegründet gewesen sei.

 

Deshalb wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Stattgabe des Kostenersatzbegehrens beantragt.

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Urfahr-Umgebung zu Zl. SH10-3987; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 67d AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

3. Über die gegenständliche Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

 

3.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

3.2. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen, dass er dagegen innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung schriftlich oder mündlich bei der belangten Behörde eine Berufung einbringen könne.

 

3.2.1. Wie sich aus dem im Akt erliegenden Rückschein ergibt, wurde ihm dieser Bescheid am 17. Februar 2004 zugestellt.

 

Daran vermag der darauf abzielende Einwand des Rechtsmittelwerbers, dass der angefochtene Bescheid wohl in seiner Posteinlaufstelle am 17. Februar 2004 übernommen, bei der sachlich zuständigen Stelle jedoch tatsächlich erst am 3. März 2004 eingelangt sei, nichts zu ändern.

 

Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 ZustG steht es der Behörde frei, bei der Zustellung eines seinem Inhalt nach für eine juristische Person bestimmten Schriftstücks entweder einen individuell bestimmten, zur Empfangnahme befugten Vertreter der juristischen Person oder diese selbst als Empfänger anzugeben, wobei in solchen Fällen auch eine Ersatzzustellung gemäß § 16 ZustG zulässig ist (vgl. z.B. VwGH v. 19.10.1992, 91/10/0122, 0164, und v. 27.2.1995, 90/10/0110).

 

Nachdem dies weder behauptet wurde noch Anzeichen dafür vorliegen, dass sich der Vertreter des Rechtsmittelwerbers zum Zeitpunkt der Zustellung nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten hätte oder der Ersatzempfänger damals nicht zur Annahme bereit gewesen wäre, konnte daher gegenständlich nach § 16 Abs. 1 und 2 ZustG rechtswirksam auch an einen "Arbeitnehmer" (vgl. den entsprechenden Vermerk am Rückschein) des Beschwerdeführers mit der Konsequenz zugestellt werden, dass die Rechtsmittelfrist sohin bereits am 17. Februar 2004 zu laufen begann. Dass diese Sendung intern erst nach über zwei Wochen - und somit nach Ablauf der Berufungsfrist - zur zuständigen Stelle ("V") gelangte, hat der Rechtsmittelwerber hingegen selbst zu vertreten.

3.2.2. Die Berufungsfrist endete demnach mit dem Ablauf des 2. März 2004.

Wenn der Beschwerdeführer erst mit seinem mit 9. März 2004 datierten Schreiben, das am 11. März 2004 bei der Erstbehörde eingelangt ist, Berufung erhoben hat, erweist sich diese sohin als verspätet.

 

3.3. Die gegenständliche Beschwerde war daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

 

Um Missverständnissen vorzubeugen wird jedoch darauf hingewiesen, dass damit insgesamt besehen bislang keine - insbesondere keine negative - Sachentscheidung vorliegt, sodass der Beschwerdeführer damit nicht gehindert ist, einen neuen Antrag einzubringen (zumal er in seiner Berufung nunmehr offenkundig ohnehin selbst davon ausgeht, dass ihm nach den §§ 18 und 22 OöSHG jedenfalls keine Antragslegitimation zusteht).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in einer Höhe von 13 Euro angefallen; ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Dr. Grof

 

 

 

 
 

 

 

 

 
 

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