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VwSen-230138/21/Gf/La

Linz, 08.11.1993

VwSen-230138/21/Gf/La Linz, am 8. November 1993
DVR.0690392
E r k e n n t n i s

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch seine Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Ilse Klempt sowie den Berichter Dr. Alfred Grof und den Beisitzer Dr. Gustav Schön über die Berufung des W E, O, vertreten durch RA Dr. H E, M, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 5. Oktober 1992, Zl. Pol96/158/1992, nach der am 2. März 1993 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 5. Oktober 1992, Zl. Pol96/158/1992, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 30.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt, weil er es als Obmann eines Sportschützenklubs zu verantworten habe, daß vom 19. Juni 1992 bis zum 21. Juni 1992 in der Gemeinde L ohne entsprechende behördliche Bewilligung eine erwerbsmäßige Schießsportveranstaltung durchgeführt worden sei. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber Berufung erhoben.

2. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 2. März 1993, Zl. VwSen-230138/8/Gf/Hm, wurde diese Berufung in der Sache abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

3. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. September 1993, Zl. 93/02/0094, wurde dieser Beschwerde stattgegeben und das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Gemäß § 63 Abs. 1 VwGG ist der oö. Verwaltungssenat in diesem Fall verpflichtet, unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Im eben zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsauffassung dahingehend zum Ausdruck gebracht, daß Erwerbsmäßigkeit iSd § 2 Abs. 1 OöVeranstG dann nicht vorliegt, wenn die Intention des Veranstalters - wie im gegenständlichen Fall - nicht dahin ging, durch die Veranstaltung einen Ertrag oder einen sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, sondern lediglich dahin, durch Kostenbeiträge die vorhergesehene, im Interesse des ideellen Vereinszweckes aber in Kauf genommene Minderung des Vereinsvermögens in Grenzen zu halten. Im vorliegenden Fall war daher die vom Rechtsmittelwerber durchgeführte Veranstaltung - mangels Erwerbsmäßigkeit nicht bewilligungspflichtig, sodaß deren Durchführung ohne behördliche Bewilligung auch kein strafbares Verhalten darstellte.

Aus diesen Gründen war daher der Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das eingangs zitierte Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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