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des Landes Oberösterreich
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VwSen-230764/2/Gf/Km

Linz, 23.11.2000

VwSen-230764/2/Gf/Km Linz, am 23. November 2000 DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des S F, M-M. 2, L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Oktober 2000, Zl. S-40551/99-2, wegen einer Übertretung des Meldegesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als im Spruch des angefochtenen Bescheides an die Stelle der Wendung "die mit dieser Strafverfügung verhängte Strafe auf S 300,-- (entspricht 21,80 Euro), im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auf Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden herabgesetzt wird" die Wortfolge "von der Verhängung einer Strafe abgesehen und stattdessen eine Ermahnung erteilt wird" zu treten und der Kostenausspruch zu entfallen hat.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 u. 2 VStG; § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. November 1999, Zl. S-40551/99-2, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 600 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden) verhängt, weil er es seit Juni 1999 unterlassen habe, sich nach Aufgabe seiner Unterkunft in L polizeilich abzumelden; dadurch habe er eine Übertretung des § 4 Abs. 1 des Meldegesetzes, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 352/1995 (im Folgenden: MeldeG), begangen, weshalb er nach § 22 Abs. 1 Z. 1 MeldeG zu bestrafen gewesen sei.

Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig einen lediglich gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruch erhoben; der Schuldspruch selbst ist damit in Rechtskraft erwachsen.

1.2. Mit Straferkenntnis ("Herabsetzungsbescheid") der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Oktober 2000, Zl. S-40551/99-1, hat die belangte Behörde diesem Einspruch insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe mit 300 S und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 18 Stunden festgesetzt wurde.

1.3. Gegen dieses ihm am 16. Oktober 2000 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 23. Oktober 2000 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass die bisherige Unbescholtenheit des Rechtsmittelwerbers als mildernd zu werten gewesen sowie dessen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend berücksichtigt worden seien.

2.2. Dagegen wendet der Beschwerdeführer der Sache nach ein, dass er angenommen habe, dass ihn seine Mutter nach Auflösung des Haushalts ohnedies ordnungsgemäß abgemeldet hätte.

Da ihn sohin nur ein geringfügiges Verschulden treffe und er als Student nur über sehr eingeschränkte finanzielle Möglichkeiten verfüge, wird - erschließbar - ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD Linz zu Zl. III/S-40551/99-2; da sich die gegenständliche Berufung lediglich gegen die Strafhöhe richtet und die Verfahrensparteien einen dementsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 2 VStG von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 4 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 Z. 1 MeldeG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt und sich nicht innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abmeldet.

Nach § 21 Abs. 1 VStG hat die Behörde von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind; sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

4.2. Den Anlass für die Entdeckung des Meldevergehens bildete im gegenständlichen Fall offenkundig die Klärung der Frage, ob der über eine Doppelstaatsbürgerschaft (Österreich und USA) verfügende Rechtsmittelwerber - nachdem er damals gerade die AHS absolviert hatte - der Wehrpflicht nach dem Wehrgesetz unterliegt oder nicht.

Entsprechende, am 22. November 1999 begonnene Ermittlungen führten bereits am 20. Jänner 2000 zu der Feststellung, dass der "Empfänger zur Zeit beim Bundesheer" ist (vgl. die Rückseite des im Akt erliegenden RSa-Briefes der BPD Linz, Zl. S-40551/992, AZ 6 ad).

Die Folgen der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung waren daher offenkundig unbedeutend.

4.3. In gleicher Weise ist es unter Zugrundelegung einer objektiven Durchschnittsbetrachtung auch nicht ungewöhnlich, dass sich ein AHS-Schüler hinsichtlich der Regelung von (auch) ihn betreffenden behördlichen Angelegenheiten rein formaler Natur auf seine Mutter "verlässt", d.h. hier: darauf vertrauen durfte, dass diese die polizeiliche Abmeldung für die gesamte Familie - und damit auch für ihn - (mit-)erledigen wird.

Dem Rechtsmittelwerber selbst kann daher letztlich bloß leichte Fahrlässigkeit und sohin nur geringfügiges Verschulden zur Last gelegt werden.

4.4. Da somit die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 VStG erfüllt sind, war der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als im Spruch des angefochtenen Bescheides an die Stelle der Wendung "die mit dieser Strafverfügung verhängte Strafe auf S 300,-- (entspricht 21,80 Euro), im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe auf Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden herabgesetzt wird" die Wortfolge "von der Verhängung einer Strafe abgesehen und stattdessen eine Ermahnung erteilt wird" zu treten und der Kostenausspruch zu entfallen hat.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 bzw. § 65 VStG weder ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G r o f

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