Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230780/2/Gf/Km

Linz, 23.04.2001

VwSen-230780/2/Gf/Km Linz, am 23. April 2001

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der S C, vertreten durch die RAe Dr. G und Dr. T R, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidrektion Steyr vom 15. März 2001, Zl. S-8777/ST/99, wegen einer Übertretung des Fremdengesetzes zu Recht erkannt:
 
I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe auf 500 S (entspricht 36,34 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt werden; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass es in dessen Spruch anstelle "vom 20.9.1999 bis 15.05.2000" nunmehr "vom 17.02.2000 bis zum 15.05.2000" zu heißen hat.
 
II. Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.
 
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 VStG.
 
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
 
1.1. Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 15. März 2001, Zl. S-8777/ST/99, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil sie sich vom 20. September 1999 bis zum 15. Mai 2000 ohne gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel und daher unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe; dadurch habe sie eine Übertretung des § 31 Abs. 1 i.V.m. § 107 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes, BGBl.Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1998 (im Folgenden: FrG), begangen, weshalb sie nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.
 
1.2. Gegen dieses ihr am 19. März 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 2. März 2001 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.
 
2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass das Visum der Rechtsmittelwerberin, einer türkischen Staatsangehörigen, bereits am 19. September 1999 abgelaufen sei, sodass sie sich seit dem 20. September 1999 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
 
Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin als mildernd, erschwerend hingegen die lange Dauer des rechtswidrigen Aufenthaltes zu werten gewesen; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschwerdeführerin seien - mangels entsprechender Mitwirkung - von Amts wegen zu schätzen gewesen.
 
2.2. Dagegen wendet die Berufungswerberin ein, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. März 2000, Zl. AW 2000/18/0025-2, ihrer Beschwerde gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 1. Februar 2000, Zl. St 003/00, die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe, sodass ihr Aufenthalt jedenfalls bis zur Zustellung der Sachentscheidung des VwGH rechtmäßig sei. Im Übrigen erweise sich die Geldstrafe auch jedenfalls als zu hoch.
 
Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD Steyr zu Zl. S-8777/ST/99; im Übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.
 
 
4. Über die gegenständliche Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
 
 
4.1. Gemäß § 107 Abs. 1 Z. 4 i.V.m. § 31 Abs. 1 Z. 1 und § 6 FrG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen, der sich deshalb nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, weil er über keinen gültigen Sichtvermerk verfügt.
 
Nach § 24 VStG i.V.m. § 68 Abs. 1 AVG ist eine Entscheidung in derselben Sache unzulässig, wenn die Angelegenheit bereits durch einen Bescheid, der in der Folge unanfechtbar und unwiderrufbar geworden ist, erledigt wurde (vgl. z.B. VwGH v. 21. September 1991, 90/09/0196; v. 15. September 1992, 88/04/0182).
 
4.2. Dieser letztgenannte Aspekt trifft nun im vorliegenden Fall teilweise zu:
 
Mit Erkenntnis vom 10. April 2000, Zl. VwSen-230749/2/Gf/Km, hat der Oö. Verwaltungssenat nämlich ausgesprochen, dass der Berufung der Rechtsmittelwerberin gegen das Straferkenntnis der BPD Steyr vom 10. Februar 2000, Zl. S-8777/ST/99, "stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt" wird. Aufgrund dieser in der Folge unbekämpft gebliebenen Entscheidung war es daher rechtlich nicht zulässig, der Beschwerdeführerin die gegenständliche Übertretung für den Zeitraum zwischen dem 20. September 1999 und dem 16. Februar 2000 (Tag der Zustellung [= Erlassung] des aufgehobenen Straferkenntnisses) anzulasten, weil darüber bereits rechtskräftig - nämlich im Wege einer Verfahrenseinstellung - abgesprochen war.
 
Da sonach erst für den Bereich zwischen dem 17. Februar 2000 und dem 15. Mai 2000 eine rechtzeitige, dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG entsprechende Verfolgungshandlung vorliegt (vgl. die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28. Juni 2000), besteht sohin im Ergebnis der Tatvorwurf auch nur für diesen Zeitraum zu Recht.
 
4.3. Diesbezüglich vermag sich nun die Beschwerdeführerin jedoch nicht mit Erfolg auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. November 1999, 99/21/0156, zu berufen, weil jenem ein insofern wesentlich anderer Sachverhalt zugrunde lag, als dort der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war (was hier allseits unbestritten nicht zutrifft).
 
Schließlich ist auch nicht erkennbar, inwiefern die durch den Beschluss des VwGH vom 6. März 2000, Zl. AW 2000/18/0025-2, bewirkte Nichtvollstreckbarkeit eines Aufenthaltsverbotes etwas an der Strafbarkeit der Rechtsmittelwerberin ändern sollte, vermag doch eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Aufenthaltsverbotes - wie ein Blick auf § 36 FrG zeigt - von vornherein nichts zur Klärung der Frage der Ordnungsgemäßheit des Aufenthaltes für einen bestimmten Zeitraum beizutragen.
 
Die Strafbarkeit der Beschwerdeführerin ist daher gegeben.
 
4.4. Von dem - wie unter 4.2. dargelegt - wesentlich verkürzten Tatzeitraum ausgehend findet es jedoch der Oö. Verwaltungssenat als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, die Geldstrafe mit 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß der durch § 16 Abs. 2 VStG vorgegebenen Relation mit 17 Stunden festzusetzen.
 
4.5. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die Geldstrafe auf 500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt werden; im Übrigen war diese hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass es in dessen Spruch anstelle "vom 20.9.1999 bis 15.05.2000" nunmehr "vom 17.02.2000 bis zum 15.05.2000" zu heißen hat.
 
5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. G r o f
 

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