Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230782/2/Gf/Km

Linz, 04.05.2001

VwSen-230782/2/Gf/Km Linz, am 4. Mai 2001

DVR.0690392
 
 
 
E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des H E, vertreten durch RA Dr. M D, gegen den Bescheid der Bundespolizeidrektion Linz vom 5. April 2001, Zl. S-12328/00-2, wegen Abweisung eines Wiederaufnahmeantrages zu Recht erkannt:
 
I. Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestä- tigt.
 
II. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfah- rens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.
 
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 6 VStG.
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
 
1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. April 2001, Zl. S-12328/00-2, wurde der Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Wiederaufnahme des gegen ihn geführten, mit Strafverfügung vom 14. April 2000, Zl. S-12328/00-2, abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens, auf Grund dessen wegen Schlepperei über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt wurde, als unbegründet abgewiesen.
 
1.2. Gegen diesen ihm am 10. April 2001 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 23. April 2001 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.
 
2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Wiederaufnahmeantrag keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht habe.
 
2.2. Dagegen wendet der Berufungswerber ein, dass im Verwaltungsstrafverfahren ein Entlastungszeuge nicht einvernommen und seine eigene Aussage auf Grund von Übersetzungsproblemen missverstanden worden sei.
 
Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Bewilligung der Wiederaufnahme beantragt.
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD Linz zu Zl. S-12328/00-2; im Übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.
 
 
4. Über die gegenständliche Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
 
 
4.1. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
 
4.2. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall nicht gegeben.
 
Denn das Vorbringen des Einschreiters erschöpft sich darin, auf Fehler des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens hinzuweisen. Dass diese jedoch nicht bereits im Wege des gemäß § 49 Abs. 1 VStG gesetzlich vorgesehenen ordentlichen Rechtsmittels (Einspruch) gegen die Strafverfügung vom 14. April 2000 hätten geltend gemacht werden können, wird auch von ihm selbst gar nicht behauptet.
 
Damit liegen aber weder Tatsachen oder Beweismittel, die zwar zum damaligen Zeitpunkt bereits bestanden haben, aber erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme hier begehrt wird, (und in diesem Sinne) neu hervorgekommen sind, noch solche vor, die nicht schon während der Einspruchsfrist ohne Verschulden des Rechtsmittelwerbers vorgebracht werden konnten (vgl. die Nachweise aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Wien 1996, 655).
 
4.3. Die vorliegende Berufung war daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.
 
5. Trotz dieses Verfahrensergebnisses war dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben, weil es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid verabsäumt hat, gemäß § 64 Abs. 6 VStG einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vorzuschreiben (vgl. z.B. VwGH v. 19. Oktober 1988, 88/02/0137).
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. G r o f

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