Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-570007/2/Gf/Km

Linz, 13.06.2000

VwSen-570007/2/Gf/Km Linz, am 13. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J F, K. 25, M, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 18. Mai 2000, Zl. III-S-3410/00, wegen der Verhängung einer Ordnungsstrafe zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wels vom 18. Mai 2000, Zl. III-S-3410/00, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Ordnungsstrafe in Höhe von 3.000 S verhängt, weil er sich in seinem Schreiben vom 10. April 2000 an die BH Wels-Land einer beleidigenden Schreibweise bedient habe.

1.2. Gegen diesen ihm am 23. Mai 2000 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 31. Mai 2000 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BPD Wels zu Zl. III-S-3410/00; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 3.000 S übersteigende Strafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 34 Abs. 2 und 3 AVG kann die Behörde gegen eine Person, die sich in einer schriftlichen Eingabe einer beleidigenden Schreibweise bedient, eine Ordnungsstrafe bis zu 10.000 S verhängen.

3.2. Im gegenständlichen Fall ist offenkundig, dass die dem Rechtsmittelwerber im angefochtenen Bescheid angelasteten Formulierungen, mit denen nicht nur die Behörde im Allgemeinen, sondern auch eine Beamtin persönlich angegriffen wird, einen beleidigenden Charakter aufwiesen.

Gegenteiliges wird auch vom Beschwerdeführer selbst gar nicht eingewandt. Vielmehr bringt dieser in seinem Berufungsschriftsatz anstelle substanziierter Einwände bloß generell gehaltene, mit dem gegenständlichen Verfahren nicht im Zusammenhang stehende Anschuldigungen vor, auf die einzugehen im vorliegenden Verfahren deshalb entbehrlich ist.

Auch gegen die Höhe der Strafe werden keine Einwände erhoben.

3.3. Daher war die gegenständliche Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181, 68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

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