Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230788/3/Br/Bk

Linz, 29.06.2001

VwSen-230788/3/Br/Bk Linz, am 29. Juni 2001

DVR.0690392
 
 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, vom 25. April 2001, Zl. Sich41-230-1998, zu Recht:
 
Die Berufung, sowie die in dem als Berufung zu wertenden Schreiben vom 14.5.2001 gestellten Anträge, werden mangels Zuständigkeit als unzulässig
 
z u r ü c k g e w i e s e n.
 
Rechtsgrundlage:
§ 66 Abs.4 iVm § 63 Abs.1, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.Nr. 29/2000 - AVG.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis das Ansuchen um Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, betreffend das von ihr mit dem Bescheid vom 7. Februar 2000 wider den Berufungswerber verhängte Aufenthaltsverbot, abgewiesen.
 
1.1. Mit dem dagegen als Berufung zu qualifizierenden und binnen offener Frist an die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis gerichteten Schreiben, welches ausdrücklich an den Unabhängigen Verwaltungssenat gerichtete Anträge zum Gegenstand hat, begehrt der Berufungswerber u.a. die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides. Hilfsweise begehrt er auch seinen Antrag vom 10. Juni 1999, auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Sierra-Leone Folge zu geben. Gleichzeitig wird auch noch die Feststellung begehrt, dass im Sinne seines o.a. Antrages auch die Unzulässigkeit seiner Abschiebung nach Deutschland und/oder aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich verwiesen werden wolle.
Auf den Inhalt seiner weitwendigen und sich u.a. auch auf seine strafgerichtlichen Verurteilung und auf die politischen Zustände in Sierra-Leone bezugnehmenden (Rechts-)Ausführungen ist hier mangels Sachbezug nicht einzugehen.
 
2. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat diese Berufung am 31. Mai 2001 der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich zwecks Berufungsentscheidung vorgelegt.
Weil die vom Berufungswerber an die Behörde erster Instanz übermittelte Berufung sich ausdrücklich an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich richtete, leitete die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich - an die die Berufung vorgelegt wurde - mit Schreiben vom 6. Juni 2001, an diesen weiter.
 
3. Dem Berufungswerber wurde mit h. Schreiben vom 12. Juni 2001 Parteiengehör gewährt. Es wurde ihm die fehlende sachliche Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates zur Kenntnis gebracht. Dieses Schreiben wurde ihm im Wege der Leitung der Justizanstalt S, Anstaltsleitung noch am gleichen Tage zugestellt. Ebenfalls wurde ihm gemäß der Rücksprache mit der Anstaltsleitung der Inhalt dieser Mitteilung übersetzt.
Dem Berufungswerber soll diese Eingabe gemäß der Mitteilung der Anstaltsleitung von einem Mithäftling verfasst worden sein.
Bis zum heutigen Tag äußerte er sich zum h. Schreiben nicht.
 
4. Mit Blick auf die Zuständigkeit ist rechtlich Folgendes zu erwägen:
 
4.1. Eingangs sei festgestellt, dass mit der bloßen Benennung einer Berufungsbehörde eine Zuständigkeit einer Behörde nicht begründet werden kann.
Gemäß § 117 Fremdengesetz - FRG, BGBl.Nr. I, Nr. 75/1997 idgF BGBl. Nr. I Nr. 34/2000, ist u.a. für die Vollziehung eines Aufenthaltsverbotes der Bundesminister für Inneres zuständig. Als administrativer Instanzenzug ergibt sich nach der Bezirkshauptmannschaft als Sicherheitsbehörde erster Instanz, die Sicherheitsdirektion des jeweiligen Bundeslandes, als die im Rahmen des Instanzenzuges zuständige Behörde.
Die Unabhängigen Verwaltungssenate sind gemäß § 72 Abs.1 leg.cit. lediglich für sogenannte Schubhaftbeschwerden zuständig.
Bei der gegenständlichen Sachmaterie handelt es sich offenkundig um keine die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates begründende Angelegenheit.
Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter vielen VwGH vom 23.11.1989, Zl. 88/06/0210 u.a.) wurde dem Berufungswerber zusätzlich vor dieser zurückweisenden Entscheidung der Umstand der Unzuständigkeit im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.
 
Es sei abschließend angemerkt, was jedoch im Rahmen dieser Entscheidung dahingestellt zu bleiben hat, inwieweit die Eingaben zu bereits längst rechtskräftig scheinenden Verfahren als mutwillig und den Tatbestand nach § 35 AVG erfüllen könnten.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
H i n w e i s:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
 
Dr. B l e i e r
 
 

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