Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230795/2/Fra/Ka

Linz, 24.07.2001

VwSen-230795/2/Fra/Ka Linz, am 24. Juli 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn GW, vertreten durch die Herren Rechtsanwälte Dr. E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29.6.2001, AZ: Sich96-561-1998, betreffend Übertretung des § 81 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz, zu Recht erkannt:
 
Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren infolge Strafbarkeitsverjährung gemäß § 31 Abs.3 iVm § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 81 Abs.1 Sicherheitspolizeigesetz eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er durch ein besonders rücksichtsloses Verhalten die öffentliche Ordnung ungerechtfertigt gestört hat, indem er am 17.7.1998 gegen 16.00 Uhr in 4061 Pasching am nördlichen Parkplatz der Plus-City, Pluskaufstraße 7, aufgrund eines Streites um einen Parkplatz Herrn P mit folgenden Worten bedrohte: "Ich reiß dich aus deinem Auto und bringe dich um." In weiterer Folge bedrohte er seine Beifahrerin Frau EK wörtlich: "Halt deine Goschn du Drecksau, sonst bring ich dich auch noch um." Herr J P und Frau E K wurden durch diese Aussagen in Angst und Unruhe versetzt.
Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.
 
2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:
 
Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist.
Gemäß § 31 Abs.2 leg.cit. beträgt die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen mit hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.
 
Gemäß § 31 Abs.3 leg.cit. darf, wenn seit dem in Absatz 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind, ein Straferkenntnis - auch in Form einer Berufungsentscheidung - nicht mehr gefällt werden. Zufolge des Tatvorwurfes war im vorliegenden Fall die strafbare Tätigkeit mit 17.7.1998 abgeschlossen. Mit Ablauf des 17.7.2001 ist daher Strafbarkeitsverjährung eingetreten.
 
Der Verwaltungsstrafakt langte am 23.7.2001 somit nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährungsfrist beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein. Der Eintritt der Strafbarkeitsverjährung bewirkt, dass eine Bestrafung nicht mehr erfolgen darf und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen war.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 
 
 
Dr. F r a g n e r

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