Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230800/2/Fra/Ka

Linz, 06.09.2001

VwSen-230800/2/Fra/Ka Linz, am 6. September 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn PS, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 12.7.2001, Sich96-233-2001, betreffend Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten mit Sitz oder Hauptwohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich, zu Recht erkannt:
 
 
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
 
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG im Zusammenhalt mit § 10 Zustellgesetz.
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) wegen des Verdachtes einer Übertretung nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG) aufgetragen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des angefochtenen Bescheides zur Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens einen Zustellbevollmächtigten mit Sitz oder Hauptwohnsitz im Bundesgebiet der Republik Österreich namhaft zu machen.
 
In der Begründung verweist die belangte Behörde auf § 10 Zustellgesetz, wonach einer sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhaltenden Partei von der Behörde aufgetragen werden kann, innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden mindestens zweiwöchigen Frist für ein bestimmtes, sie betreffendes Verfahren einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird diesem Auftrag nicht fristgerecht nachgekommen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen. Die Aufforderung, einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen, muss einen Hinweis auf diese Rechtsfolge enthalten.
 
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung. Der Bw bringt vor, in Österreich niemand zu kennen, sodass es ihm technisch nicht möglich sei, einen Postbevollmächtigten anzugeben. Er habe eine feste Adresse in der Tschechischen Republik, wo die Behörde ihre Postsendungen problemlos zustellen könne. Eine weitere, nicht raumgebundene Zustellungsmöglichkeit sei auch seine E-mail Adresse. Er beantrage, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Postzustellung direkt seine oben angeführte postalische Adresse in der Tschechischen Republik zu verwenden. Er denke auch, dass ihm noch eine Gelegenheit zum Vorbringen seines Standpunktes, in der Sache gewährt werden müsse, da er keinesfalls mit der ihm zur Last gelegten Übertretung einverstanden ist.
 
3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:
 
Laut Anzeige der Bundesgendarmerie, Grenzkontrollstelle Wullowitz, vom 7.7.2001 ist der Bw verdächtig, sich am 4.7.2001 um 19.30 Uhr unrechtmäßig in Österreich aufgehalten zu haben. Mit dieser Anzeige liegt noch keine Bestrafung seitens der Behörde vor, sondern es wird lediglich der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach §§ 31 Abs.1 Z1 iVm 107 Abs.1 Z4 FrG ausgesprochen.
 
§ 10 Zustellgesetz ist gemäß § 1 Abs.2 leg.cit. bei technischen Übermittlungen nicht anzuwenden.
 
Gemäß § 18 Abs.3 AVG haben Erledigungen schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird. Im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technischen möglichen Weise können schriftliche Erledigungen dann übermittelt werden, wenn die Partei Anbringen in derselben Weise eingebracht und diese Übermittlungsart nicht gegenüber der Behörde ausdrücklich widersprochen hat.
 
Da der Bw der belangten Behörde eine E-mail Adresse angegeben hat und der Übermittlung von Erledigungen unter Verwendung dieses Kommunikationsmittels nicht widersprochen - im Gegenteil - ausdrücklich angeregt hat - wäre somit die Übermittlung von Erledigungen an den Bw mittels E-mail rechtlich zulässig. Da jedoch seitens der Behörde hiezu keine Verpflichtung besteht, (arg.: "können" im § 18 Abs.3 AVG) kann nicht von einer willkürlichen Handhabung des Ermessens durch die belangte Behörde gesprochen werden, wenn sie trotzdem per Post zustellen will, da Postsendungen in das Ausland teurer sind als solche im Inland und Zustellungen im Inland in der Regel rascher und problemloser erfolgen als im Ausland (VwGH 8.2.1989, 88/13/0087). Sollte die Behörde jedoch im Hinblick darauf, dass der angefochtene Bescheid in Tschechien problemlos zugestellt werden konnte, dass der Bw seine Eingabe in deutscher Sprache verfasst und auch eine E-mail Adresse bekannt gegeben hat, von der Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten absehen, besteht die Möglichkeit der Aufhebung des Bescheides nach § 68 Abs.2 AVG. Fasst die Behörde eine derartige Vorgangsweise nicht ins Auge, wird dem Bw dringend empfohlen, einen Zustellbevollmächtigten mit Sitz oder Hauptwohnsitz in Österreich namhaft zu machen, ansonsten Zustellungen ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen werden. Nur so hat er die Möglichkeit, auf Schriftstücke der Behörde zu reagieren, wobei noch hinzuzufügen ist, dass das einzuleitende Verfahren - je nach Ergebnis der Ermittlungen - zu einer Bestrafung führen kann, aber nicht muss.
 
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.
 
 
Dr. F r a g n e r

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