Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230802/6/Gf/Km

Linz, 01.10.2001

VwSen-230802/6/Gf/Km Linz, am 1. Oktober 2001

DVR.0690392
 
 

B E S C H L U S S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des K G, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. August 2001, Zlen. S44831/00, S41089/00 u. S 5060/01, beschlossen:
 
 
Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.
 
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.
 
 
 
 
 
Begründung:
 
 
1.1. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. August 2001, Zlen. S44831/00, S 41089/00 u. S5060/01, wurde der Antrag des Rechtsmittelwerbers auf Bewilligung einer Ratenzahlung gemäß § 54b Abs. 3 VStG abgewiesen.
 
1.2. Gegen diesen ihm am 13. August 2001 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 28. August 2001 zur Post gegebene Berufung.
 
 
2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat - nachdem gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden konnte - erwogen:
 
 
2.1. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG ist eine Berufung binnen zwei Wochen einzubringen, wobei diese Berufungsfrist mit Zustellung des Bescheides zu laufen beginnt. Nach § 24 VStG i.V.m. § 32 Abs. 2 AVG endet die Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
 
2.2. Im gegenständlichen Fall begann die Rechtsmittelfrist am 13. August 2001 (Montag, Tag der eigenhändigen Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer) zu laufen; sie endete daher am 27. August 2001 um 24.00 Uhr (Montag, kein Feiertag).
 
Die erst am 28. August 2001 zur Post gegebene Berufung erweist sich sohin objektiv besehen als verspätet.
 
2.3. Dieser Umstand wurde dem Beschwerdeführer mit der gleichzeitigen Möglichkeit, hiezu Stellung zu nehmen und etwaige, einen anderen Sachverhalt belegende Beweismittel vorzulegen, unter Fristsetzung zur Kenntnis gebracht.
 
Der Rechtsmittelwerber hat hiezu jedoch keine Äußerung abgegeben, sodass der Oö. Verwaltungssenat vom Zutreffen der Verspätung auszugehen hatte.
 
3. Da es sich bei der in § 63 Abs. 5 AVG festgelegten Frist um eine gesetzliche, durch die der Staatsfunktion "Vollziehung" zuzurechnenden Organe nicht verlängerbare Frist handelt, war die gegenständliche Berufung sohin gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.
 
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 
Hinweis:
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. G r o f
 

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