Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230804/2/Gf/Km

Linz, 29.09.2001

VwSen-230804/2/Gf/Km Linz, am 29. September 2001

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des H B, vertreten durch RA Mag. K H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 7. September 2001, Zl. Sich96-322-2000/HM, wegen einer Übertretung des Sicherheitspolizeigesetzes zu Recht erkannt:
 
I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
 
II. Der Berufungswerber hat weder einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.
 
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.
 
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
 
1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 7. September 2001, Zl. Sich96-322-2000/HM, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er sich am 11. November 2000 trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 82 Abs. 1 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl.Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 85/2000 (im Folgenden: SPG), begangen, weshalb er nach dieser Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.
 
1.2. Gegen dieses ihm am 10. September 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 24. September 2001 - und damit rechtzeitig - im Wege der Telekopie eingebrachte Berufung.
 
Darin bringt der Beschwerdeführer u.a. vor, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht den Anforderungen des § 44a Z. 1 VStG genüge.
 
2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Urfahr-Umgebung zu Zl. Sich96-322-2000; im Übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 2 Z. 1 VStG von einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.
 
 
3. Über die vorliegende Beschwerde hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
 
 
3.1. Gemäß 82 Abs. 1 SPG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.000 S zu bestrafen, der sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnimmt, aggressiv verhält und dadurch eine Amtshandlung behindert.
 
Nach § 44a Z.1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses u.a. auch die als erwiesen angenommene Tat enthalten.
 
Hiezu hält der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung u.a. fest, dass es jeweils nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles individualisiert werden muss (vgl. z.B. W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Aufl., Wien 1996, 970 ff, m.w.N.).
 
3.2. Diesem Erfordernis wird der Spruch des mit der vorliegenden Berufung angefochtenen Straferkenntnisses jedoch insofern nicht gerecht, weil sich darin - wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt - jedenfalls keine Konkretisierung dahin findet, welche Amtshandlung der Beschwerdeführer durch sein ungestümes Benehmen behindert haben soll.
 
Im Hinblick auf die zwischenzeitlich abgelaufene Verfolgungsverjährungsfrist kam diesbezüglich auch eine nachträgliche Spruchkorrektur von vornherein nicht in Betracht.
 
3.3. Der gegenständlichen Berufung war somit schon aus diesem Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
 
4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. G r o f

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