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des Landes Oberösterreich
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VwSen-240068/12/Gf/La

Linz, 04.11.1993

VwSen-240068/12/Gf/La Linz, am 4. November 1993

DVR.0690392

V E R F Ü G U N G

Der Oö. Verwaltungssenat hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Berufung des J S, vertreten durch RA Dr. F H, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 27. April 1992, Zl. SanRB96-95-1991, zu verfügen gefunden:

Das Strafverfahren wird gemäß § 51 Abs. 7 VStG eingestellt.

B e g r ü n d u n g:

1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 27. April 1992, Zl. SanRB96-95-1991, wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des Lebensmittelgesetzes eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber am 18. Mai 1992 Berufung erhoben.

2. Die belangte Behörde hat die Berufung mit Schreiben vom 16. Februar 1993 dem Landeshauptmann von Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt; dieser hat die Rechtssache mit Schreiben vom 7. April 1993 wegen Unzuständigkeit wieder der belangten Behörde rückgemittelt.

3. Mit Schreiben vom 15. April 1993, ho. eingelangt am 26. April 1993, hat die belangte Behörde die Berufung des Rechtsmittelwerbers dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt.

4. Nach § 51 Abs. 7 VStG gilt, wenn eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb von 15 Monaten ab Einbringung der Berufung erlassen wird, der angefochtene Bescheid als aufgehoben und ist das Verfahren einzustellen.

Da der Rechtsmittelwerber im vorliegenden Fall seine Berufung am 18. Mai 1992 eingebracht hat und es dem Oö. Verwaltungssenat nicht möglich war, in der verbleibenden Zeit von drei Monaten, die zum größten Teil in die Haupturlaubszeit fiel, die gegenständlich erforderliche öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und damit das Berufungsverfahren noch vor dem 18. August 1993 abzuschließen, war sohin gemäß der obzitierten Bestimmung die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den Oö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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