Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240399/2/Gf/Km

Linz, 01.05.2001

VwSen-240399/2/Gf/Km Linz, am 1. Mai 2001

DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des A B, vertreten durch die RAe Dr. G Z u.a., gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29. März 2001, Zl. SanRB96-57-1999, wegen mehrerer Übertretungen der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel zu Recht erkannt:
 
I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die unter 1) und 2) erhobenen Schuldsprüche aufgehoben werden und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit eingestellt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in dessen Spruch jeweils die Bezeichnung "3)" zu entfallen und es anstelle der Wendung "- handelsrechtlicher Geschäftsführer -" nunmehr "- verantwortlicher Beauftragter -" zu heißen hat.
 
II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 30 S (entspricht  2,18 Euro); für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat war kein Kostenbeitrag vorzuschreiben.
 
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 64 Abs. 1 u. 2 VStG; § 65 VStG.
 
 
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
 
1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 29. März 2001, SanRB96-57-1999, wurden über den Rechtsmittelwerber drei Geldstrafen in Höhe von jeweils 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 4 Stunden) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH zu vertreten habe, dass von dieser am 22. Dezember 1998 tiefgefrorene Lebensmittel ohne entsprechende Kennzeichnung, ohne Angabe von Lagerbedingungen und ohne den Hinweis "Nach dem Auftauen nicht wieder Einfrieren" in Verkehr gebracht worden seien; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a, lit. b und lit. c der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl.Nr. 201/1994 (im Folgenden: TiefgefVO), begangen, weshalb er nach § 74 Abs. 5 Z. 2 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. II 372/1998 (im Folgenden: LMG), zu bestrafen gewesen sei.
 
1.2. Gegen dieses ihm am 6. April 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 10. April 2001 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.
 
2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass die dem Rechtsmittelwerber angelasteten Verwaltungsübertretungen auf Grund entsprechender Wahrnehmungen von Lebensmittelaufsichtsorganen sowie durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz als erwiesen anzusehen sei.
 
Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als strafmildernd zu werten gewesen, während erschwerende Umstände nicht hervorgekommen seien; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Nettoeinkommen: 23.000 S; Sorgepflicht für Gattin und zwei Kinder) seien entsprechend berücksichtigt worden.
 
2.2. Dagegen bringt der Rechtsmittelwerber vor, nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer der verfahrensgegenständlichen GmbH (gewesen) zu sein. Darüber hinaus seien sämtliche Produkte vor dem Inverkehrbringen durch ihn bzw. durch seine beiden Stellvertreter täglich stichprobenartig kontrolliert worden.
 
Aus diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Linz-Land zu Zl. SanRB96-57-1999; im Übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.
 
 
4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
 
 
4.1. Gemäß § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. a bis c TiefgefVO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der bei einem tiefgefrorenen Lebensmittel, das für den Letztverbraucher bestimmt ist, die handelsübliche Sachbezeichnung nicht mit dem Ausdruck "tiefgefroren", "Tiefkühlkost", "tiefgekühlt" oder "gefrostet" kennzeichnet, den Zeitraum für die Lagerung beim Letztverbraucher in Zusammenhang mit der jeweiligen Aufbewahrungstemperatur oder der zur Aufbewahrung erforderlichen Anlage nicht angibt und einen deutlich lesbaren Vermerk der Art "Nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren" nicht dauerhaft anbringt.
 
4.2. Auf der dem Amtlichen Untersuchungszeugnis der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz vom 26. Jänner 1999, Zl. 7833/1998, beiliegenden Etikette finden sich - soweit dies für den gegenständlichen Fall von Interesse ist - u.a. (nur) die Vermerke "Rind Leber faschiert TK", "tiefgekühlt unter - 18 Grad C lagern" und "Verpackt am 09.12.98 - mindestens haltbar bis 08.01.99".
 
4.2.1. Insgesamt ging daraus für einen durchschnittlichen Konsumenten bei verständiger Würdigung zweifelsfrei hervor, dass es sich bei dieser Ware um tiefgekühlte Rindsleber handelte, die bei - 18º C bis zum 8. Jänner 1999 gelagert werden konnte. Daraus sowohl einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 lit. a TiefgefVO als auch eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. b TiefgefVO zu konstruieren, wäre offenkundig übertriebener Formalismus, der zudem den vorangeführten Bestimmungen einen gesetzwidrigen - weil unsachlichen - Inhalt unterstellt. Denn es ist z.B. nicht einzusehen, weshalb der Unternehmer sprachlich auf die wenigen, in § 6 Abs. 1 lit. a TiefgefVO dezidiert angeführten Umschreibungen beschränkt sein sollte, wenn unschwer auch auf andere Weise Inhaltsgleiches ausgedrückt werden kann.
 
4.2.2. Hingegen ist es evident - und wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten -, dass auf der Verpackung nichts darauf hinwies, dass das verfahrensgegenständliche Lebensmittel nach dem Auftauen nicht wieder eingefroren werden darf.
 
Es lag sohin eine Übertretung nach § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. c TiefgefVO vor.
 
4.3. Wenn der Rechtsmittelwerber hinsichtlich des diesbezüglichen Verschuldens in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 1999 (S. 2) einwendet, dass die Ursache hiefür in einem Fehler der Programmierung der Etikettiermaschine gelegen war, so gesteht er aber damit auch implizit ein, dass das in seinem Berufungsschriftsatz angesprochene stichprobenartige Kontrollsystem eben gerade nicht von einer solchen Qualität war, dass es die Hintanhaltung der Verletzung von Verwaltungsvorschriften mit gutem Grund erwarten ließ.
 
Im Ergebnis hat der Beschwerdeführer daher zumindest fahrlässig und sohin auch schuldhaft im Sinne des Tatvorwurfes gehandelt.
 
4.4. In Bezug auf die Strafbemessung wurden vom Rechtsmittelwerber keine Einwände vorgebracht; diesbezüglich hat auch das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die belangte Behörde insoweit das ihr zukommende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte, wenn sie ohnehin bloß eine im untersten Hundertsechzigstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.
 
4.5. Aus allen diesen Gründen war daher der vorliegenden Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als die unter 1) und 2) erhobenen Schuldsprüche aufzuheben waren und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit einzustellen war. Im Übrigen war die Berufung hingegen abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, dass in dessen Spruch jeweils die Bezeichnung "3)" zu entfallen und es anstelle der Wendung "- handelsrechtlicher Geschäftsführer -" nunmehr richtig "- verantwortlicher Beauftragter -" zu heißen hat. Letztere Korrektur konnte - da es sich insoweit nicht um ein Sachverhaltselement der angelasteten Übertretung handelt - auch außerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG erfolgen (vgl. die Nachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Wien 1996, 808 f).
 
5. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde nach § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 30 S; hingegen war gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.
 
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. G r o f