Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240401/2/Gf/Km

Linz, 19.06.2001

VwSen-240401/2/Gf/Km Linz, am 19. Juni 2001

DVR.0690392
 

B E S C H L U S S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des G K, vertreten durch RA Mag. Dr. H B, gegen die Ablehnung des Antrages auf neuerliche Zustellung eines Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Perg beschlossen:
 
 
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.
 
 
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.
 
 
 
 
Begründung:
 
 
1.1. Mit Schriftsatz vom 17. April 2001 hat der Rechtsmittelwerber einen Antrag auf Zustellung des gegen ihn erlassenen Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Perg vom 19. Juni 2000, Zl. SanRB96-22-17-1999, eingebracht. Begründend wurde darin ausgeführt, dass ihm dieses Straferkenntnis bis dato nicht rechtswirksam zugestellt worden sei.
 
1.2. Die belangte Behörde hat ihm daraufhin mit Schreiben vom 30. April 2001, Zl. SanRB96-22-13-1999, mitgeteilt, dass diesem "Antrag ..... wegen einer bereits gültigen Zustellung nicht stattgegeben" wird.
 
1.3. Dagegen richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Berufung. Begründend führt der Beschwerdeführer darin aus, dass die Erledigung vom 30. April 2001 - ungeachtet ihrer fehlenden dementsprechenden Bezeichnung - als Bescheid zu werten und diese insofern rechtswidrig sei, als er zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung des in Rede stehenden Straferkenntnisses berufsbedingt ortsabwesend gewesen sei.
 
 
2. Über diese Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nachdem von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 3 Z. 4 VStG abgesehen werden konnte, erwogen:
 
 
2.1. Dem Rechtsmittelwerber ist zunächst insoweit beizupflichten, als ihm als Partei des Verwaltungsstrafverfahrens jedenfalls ein subjektiv-öffentliches Recht auf Zustellung eines gegen ihn erlassenen Straferkenntnisses - hier: des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Perg vom 19. Juni 2000, Zl. SanRB96-22-17-1999 - zukommt; damit hat er aber auch einen Anspruch darauf, dass über einen von ihm gestellten förmlichen Antrag auf Zustellung des Straferkenntnisses bescheidmäßig entschieden wird.
 
2.2. Eine derartige bescheidmäßige Erledigung seines Antrages liegt jedoch - entgegen seiner Rechtsansicht - bis dato nicht vor. Insbesondere kann das Schreiben der BH Perg vom 30. April 2001, Zl. SanRB96-22-33-1999, schon deshalb nicht als Bescheid qualifiziert werden, weil daraus insgesamt hervorgeht, dass die belangte Behörde damit gerade keine bescheidmäßige Erledigung treffen wollte (vgl. dazu auch grundsätzlich R. Walter - H. Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7. Aufl., Wien 1999, RN 384, m.w.N.); vielmehr wird dem Beschwerdeführer in diesem Schreiben lediglich die aus der Sicht der BH Perg aktuell maßgebliche Rechtslage erläutert.
 
Der am 18. April 2001 eingelangte Antrag des Rechtsmittelwerbers vom 17. April 2001 ist daher nach wie vor offen.
 
3. Aus all dem folgt aber, dass die gegenständliche Berufung, weil sich diese nicht gegen einen Bescheid richtet, gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs.4 AVG als unzulässig zurückzuweisen war.
 
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
Hinweis:
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. G r o f

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