Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240404/2/Gf/Km

Linz, 26.06.2001

VwSen-240404/2/Gf/Km Linz, am 26. Juni 2001

DVR.0690392
 
 
 

B E S C H L U S S
 
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlass der Berufung des K N, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 25. April 2001, Zl. SanRB96-20-4-2000, wegen einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes beschlossen:
 
 
Die Berufung wird in Ermangelung eines begründeten Antrages als unzulässig zurückgewiesen.
 
 
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG.
 
 
 
 
Begründung:
 
 
1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 25. April 2001, Zl. SanRB96-20-4-2000, wurde über den Beschwerdeführer zwei Geldstrafen in Höhe von insgesamt 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: insgesamt 24 Stunden) verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter einer GmbH zu vertreten habe, dass von dieser am 8. Oktober 2000 mindestens 12 Packungen falsch gekennzeichnete Fleischwaren in Verkehr gebracht worden seien; dadurch habe er eine Übertretung des § 74 Abs. 5 Z. 2 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 106/2000 (im Folgenden: LMG), i.V.m. § 3 Abs. 1 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993 (im Folgenden: LMKV), begangen, weshalb er nach § 74 Abs. 5 LMG zu bestrafen gewesen sei.
 
1.2. Gegen dieses ihm am 2. Mai 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 4. Mai 2001 - und damit jedenfalls rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingelangte Berufung.
 
Darin führt der Rechtsmittelwerber nur aus:
 
"Gegen die Strafverfügung vom 25. April 2001, welche mir am 2. Mai 2001 zugestellt worden ist, erhebe ich innerhalb offener Frist
EINSPRUCH.
Das zu meiner Rechtfertigung dienende Vorbringen werde ich nach erfolgter Akteneinsicht erstatten.
Mit freundlichen Grüßen
......"
 
1.3. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer daraufhin zunächst mit Schreiben vom 16. Mai 2001, Zl. SanRB96-20-6-2001, aufgetragen, die angekündigte Rechtfertigung bis zum 5. Juni 2001 zu erstatten; in der Folge wurde diese Frist bis zum 15. Juni 2001 verlängert.
 
Mit Schreiben vom 15. Juni 2001 hat der Rechtsmittelwerber sodann seine materiellen Berufungsausführungen erstattet.
 
 
2. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat, nachdem von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 4 VStG abgesehen werden konnte, erwogen:
 
 
2.1. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung binnen zwei Wochen einzubringen. Nach § 24 VStG i.V.m. § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung u.a. einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
 
2.2. Diesem Erfordernis entspricht die oben unter 1.2. zitierte Eingabe des Beschwerdeführers zweifelsfrei nicht, kann man daraus doch nicht einmal ansatzweise ableiten, was der Rechtsmittelwerber anstrebt und womit er seinen Standpunkt zu vertreten können glaubt (vgl. die umfangreichen Judikaturnachweise bei W. Hauer - O. Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Aufl., Wien 1996, 509).
 
Lässt sich zudem - wie hier - aus dem Gesamtzusammenhang erkennen, dass sich der Beschwerdeführer auf Grund der ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Straferkenntnis dieses Umstandes auch durchaus bewusst ist und geht es ihm im Ergebnis sohin nur darum, die gesetzlich festgelegte - und daher seitens der Behörde nicht erstreckbare - Zweiwochenfrist zu verlängern, so kann auch keine Rede davon sein, dass hiebei etwa ein Mangel i.S.d. § 13 Abs. 3 AVG vorliegt.
 
Das von der belangten Behörde offenbar dennoch durchgeführte Mängelbehebungsverfahren vermag sohin an der ursprünglichen Verfristung der gegenständlichen Berufung nichts zu ändern.
 
3. Aus all dem folgt aber, dass die vorliegende Berufung in Ermangelung einer Begründung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs.4 AVG als unzulässig zurückzuweisen war.
 
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 
Hinweis:
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
Dr. G r o f

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