Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-240406/2/Gf/Km

Linz, 31.07.2001

VwSen-240406/2/Gf/Km Linz, am 31. Juli 2001
DVR.0690392
 
 
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der B K, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von R vom 4. Juli 2001, Zl. SanRB96-9-2001, wegen einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:
 
 

I. Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben wird.
 
II. Die Berufungswerberin hat keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.
 
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 65 Abs. 1 VStG.
 
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
 
1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von R vom 4. Juli 2001, Zl. SanRB96-9-2001, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil sie es als verantwortliche Beauftragte einer AG zu verantworten habe, dass von dieser am 23. Jänner 2001 verpackte Lebensmittel ohne Hinweis darauf, dass deren Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen gewesen sei, in Verkehr gebracht worden seien; dadurch habe sie eine Übertretung des § 74 Abs. 5 Z. 2 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. II 372/1998 (im Folgenden: LMG), i.V.m. § 9 Abs. 2 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl.Nr. 72/1993, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 555/1995 (im Folgenden: LMKV) begangen, weshalb sie gemäß § 74 Abs. 5 LMG zu bestrafen gewesen sei.
 
1.2. Gegen dieses ihr am 9. Juli 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 23. Juli 2001 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.
 
2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass die der Rechtsmittelwerberin angelastete Übertretung auf Grund einer entsprechenden Anzeige des einschreitenden Lebensmittelaufsichtsorganes als erwiesen anzusehen sei.
 
Im Zuge der Strafbemessung seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien mangels entsprechender Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.
 
2.2. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass sie ihren Mitarbeitern u.a. die Weisung erteilt habe, abgelaufene Ware entweder auszuscheiden oder entsprechend den Vorschriften der LMKV zu kennzeichnen; zudem würde das mit der Lebensmittelgebarung betraute Personal daraufhin ständig kontrolliert und wiederkehrend geschult. Zum Tatzeitpunkt sei jedoch die von ihr geleitete Filiale innerhalb von nur vier Tagen bei laufendem Geschäftsbetrieb in großem Stile umgestaltet worden, wobei auch nicht regelmäßig beschäftigte Personen herangezogen worden seien; dabei sei vermutlich auf die korrekte Bestückung einzelner Regale von den dafür jeweils Verantwortlichen im Einzelfall nicht geachtet worden. Dass sie jede einzelne Ware selbst kontrolliere, sei ihr jedoch nicht zuzumuten, sodass sie bloß ein geringfügiges Verschulden treffe. Schließlich erweise sich der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses auch insofern als mangelhaft, als darin nicht konkretisiert worden sei, in welcher Weise sie die verfahrensgegenständlichen Waren in Verkehr gebracht habe.
 
Aus allen diesen Gründen wird daher die Aufhebung der angefochtenen Straferkenntnisse und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu ein Absehen von der Strafe beantragt.
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH R zu Zl. SanRB96-9-2001; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und mit dem angefochtenen Straferkenntnis lediglich eine 3.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt sowie ein entsprechender Antrag von den Verfahrensparteien nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
 
 
4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat über die vorliegende Beschwerde erwogen:
 
 
4.1. Nach § 74 Abs. 5 Z. 2 LMG i.V.m. § 10 Abs. 2 LMKV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen, der den Umstand, dass die Mindesthaltbarkeitsfrist bereits abgelaufen ist, nicht deutlich und allgemein verständlich kenntlich macht.
 
4.2. Wie aus der gesamten Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hervorgeht, wurde der Rechtsmittelwerberin inhaltlich dieser Tatbestand angelastet.
 
Im Spruch wurde ihr jedoch dezidiert zur Last gelegt, eine Verletzung des "§ 9 Abs. 2 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993 i.V.m. § 74 Abs. 5 Z. 2 Lebensmittelgesetz 1975" begangen zu haben, wobei die Bestimmung des § 9 Abs. 2 LMKV einen gänzlich anderen, in keinerlei Bezug zum gegenständlichen Sachverhalt stehenden Tatbestand regelt.
 
Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses entspricht damit nicht den Anforderungen des § 44a Z. 2 VStG.
 
4.3. Der gegenständlichen Berufung war daher schon aus diesem formalen Grund gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG insoweit stattzugeben, als das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war; eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war hingegen im Hinblick auf die noch offene Verfolgungsverjährungsfrist (vgl. § 74 Abs. 7 LMG) nicht zu verfügen.
 
5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Beschwerdeführerin gemäß § 65 VStG kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
Dr. G r o f
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