Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-240408/2/Gf/Km

Linz, 17.08.2001

VwSen-240408/2/Gf/Km Linz, am 17. August 2001 DVR.0690392

 
 
 
 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des M L, vertreten durch die RAe Dr. M D und Dr. N D, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 16. Juli 2001, Zl. SanLA-41/00, wegen einer Übertretung des Lebensmittelgesetzes zu Recht erkannt:
 
I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
 
II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zum Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde noch einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 600 S (entspricht 43,60 Euro) zu leisten.
 
Rechtsgrundlage:
§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.
 
 
 
 
Entscheidungsgründe:
 
 
1.1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 16. Juli 2001, Zl. SanLA-41/00, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er am 2. August 2000 in Steyr zwei Packungen wertgeminderter Lebensmittel zum Verkauf bereitgehalten und dadurch in Verkehr gebracht habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 7 Abs. 1 lit. b i.V.m. den §§ 8 lit. g und 74 Abs. 2 Z. 1 des Lebensmittelgesetzes, BGBl.Nr. 86/1975, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. II 105/2000 (im Folgenden: LMG), begangen, weshalb er nach der letztgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.
 
1.2. Gegen dieses ihm am 18. Juli 2001 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 19. Juli 2001 - und damit rechtzeitig - bei der belangten Behörde eingegangene Berufung.
 
2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die Erstbehörde im Wesentlichen begründend aus, dass der dem Rechtsmittelwerber angelastete Sachverhalt im Rahmen einer von einem Organ der Lebensmittelaufsicht durchgeführten Kontrolle sowie durch ein Gutachten der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz festgestellt worden und sohin als erwiesen anzusehen sei.
 
Im Zuge der Strafbemessung sei die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd zu werten gewesen, während erschwerende Umstände nicht hervorgekommen seien; mangels entsprechender Mitwirkung seien seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse von Amts wegen zu schätzen gewesen.
 
2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass ihm keine Gegenprobe ausgefolgt und ihm damit verunmöglicht worden sei, einen Gegenbeweis zu führen. Außerdem sei das Haltbarkeitsdatum erst 4 Monate nach der Beanstandung abgelaufen; durch die - unbeschädigte - Verpackung seien aber keine Mängel erkennbar gewesen. Schließlich verfüge das Unternehmen über ein ausgeklügeltes Kontrollsystem, wonach die Ware im Zentrallager sowie beim Eingang in die Filiale und dort in der Folge in regelmäßigen Abständen einer Überprüfung unterzogen werde, sodass es an einem persönlichen Verschulden mangle.
 
Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.
 
3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates Steyr zu Zl. SanLA-41/00; im Übrigen konnte gemäß § 51e Abs. 3 Z. 1 und 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.
 
 
4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:
 
 
4.1. Gemäß § 74 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 lit. b LMG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der Lebensmittel, die wertgemindert sind, in Verkehr bringt, ohne diesen Umstand deutlich und allgemein verständlich kenntlich zu machen.
 
4.2. Im gegenständlichen Fall ist - davon ausgehend, dass sich die Vermutung des Beschwerdeführers, dass anlässlich der Kontrolle keine Gegenprobe ausgefolgt wurde, als unzutreffend erweist (vgl. das Probenbegleitschreiben des Marktamtes des Magistrates Steyr vom 2. August 2000, ONr. 1 des erstbehördlichen Aktes: "Menge der Gegenprobe: 1 Pack a 175 g" und "ausgefolgt als augenscheinlich gleiche Wareneinheit") - allseits unbestritten, dass die vom Rechtsmittelwerber in Verkehr gebrachten Lebensmittel wertgemindert und nicht entsprechend gekennzeichnet waren, sodass an der Tatbestandsmäßigkeit seines Handelns kein Zweifel besteht.
 
4.3. Der Beschwerdeführer wendet sich primär dagegen, dass ihm ein Verschulden anzulasten sei; damit ist er jedoch aus folgenden Gründen nicht im Recht:
 
Der Oö. Verwaltungssenat bezweifelt nicht, dass im Unternehmen des Rechtsmittelwerbers das von ihm geschilderte Kontrollsystem - wonach jede Ware nach der Eingangskontrolle durch den (fachkundigen, eingeschulten und seinerseits von Bezirksleitern laufend überprüften) Filialleiter in regelmäßigen Abständen kontrolliert wird und darüber auch sog. "Lebensmittelkontrolllisten" angelegt werden müssen - auch tatsächlich besteht (weshalb von der Aufnahme der von ihm diesbezüglich angebotenen Beweise abgesehen werden konnte).
 
Faktum ist aber andererseits - und dies wird vom Beschwerdeführer mit seiner Berufung auch gar nicht bestritten -, dass die beanstandete Ware laut dem zuvor zitierten Probenbegleitschreiben im "Verkaufsraum, SB-Regal" aufgefunden wurde, und zwar "ungekühlt", obwohl auf der Verpackung (vgl. die Beilage zum Untersuchungszeugnis der Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in Linz vom 17. August 2000, Zl. 4479/2000) ausdrücklich angegeben ist, dass die Ware "kühl und trocken" gelagert werden muss.
 
Damit ist aber offenkundig, dass das vom Rechtsmittelwerber geschilderte Kontrollsystem nicht in der Lage ist, wirksam zu verhindern, dass die verschiedenen Waren von den Bediensteten der Filiale stets in der Weise gelagert werden, wie dies auf der Verpackung jeweils konkret angegeben ist, und solcherart zu gewährleisten, dass diese bis zum Ablauf der Haltbarkeitsfrist nicht in einen wertgeminderten Zustand übergehen.
 
Ist damit aber eine unsachgemäße Lagerung erwiesen, so kann auch keine Rede davon sein, dass den Beschwerdeführer als den zur Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Verwaltungsvorschriften verantwortlichen Beauftragten des Unternehmens gegenständlich kein Verschulden getroffen hätte; ihm ist vielmehr zumindest leichte Fahrlässigkeit anzulasten, wenn er es unterlassen hat, durch innerorganisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Bediensteten der Filiale die Waren ordnungsgemäß lagern.
 
Der Rechtsmittelwerber hat sohin vorwerfbar schuldhaft gehandelt.
 
4.4. Im Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat haben sich auch keine Hinweise darauf ergeben, dass die belangte Behörde im Zuge der Strafbemessung das ihr zukommende Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes ausgeübt hätte, zumal sie ohnehin bloß eine im untersten Dreiunddreißigstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen zu verhängen gefunden hat; diesbezüglich hat auch die Beschwerdeführerin selbst keine Einwände vorgebracht.
 
4.5. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.
 
5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Strafe, d.s. 600 S, vorzuschreiben.
 
 
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.
 
 
Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum